TVöD-E: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Entsorgung
Der TVöD-E ist der Tarifvertrag für den Besonderen Teil Entsorgung (BT-E) der Kommunen (VKA). Dieser wird beispielsweise in den kommunalen Betrieben der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung angewandt. Der Verdienst ergibt sich aus der Kombination von Entgeltgruppe und Stufe in der Standard-Gehaltstabelle des TVöD.
Entgelt-Gruppe | Stufen | Voraussetzung (in der Regel) | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | ||
Neuein-stellung | nach 1 Jahr in Stufe 1 | nach 2 Jahren in Stufe 2 | nach 3 Jahren in Stufe 3 | nach 4 Jahren in Stufe 4 | nach 5 Jahren in Stufe 5 | ||
E 15 | 5.669 | 6.040 | 6.453 | 7.018 | 7.599 | 7.981 | wissenschaftliches Hochschulstudium oder Master |
E 14 | 5.154 | 5.490 | 5.928 | 6.415 | 6.957 | 7.346 | |
E 13 | 4.768 | 5.136 | 5.554 | 6.009 | 6.544 | 6.835 | |
E 12 | 4.295 | 4.719 | 5.214 | 5.762 | 6.407 | 6.712 | Fachhochschulstudium / Bachelor / Verwaltungsfachwirt (AL 2) |
E 11 | 4.153 | 4.543 | 4.909 | 5.306 | 5.849 | 6.154 | |
E 10 | 4.012 | 4.317 | 4.664 | 5.040 | 5.459 | 5.597 | |
E 9c | 3.901 | 4.174 | 4.470 | 4.789 | 5.131 | 5.377 | |
E 9b | 3.677 | 3.929 | 4.089 | 4.563 | 4.843 | 5.169 | |
E 9a | 3.559 | 3.772 | 3.986 | 4.462 | 4.569 | 4.844 | mindestens dreijährige Berufsausbildung |
E 8 | 3.391 | 3.597 | 3.739 | 3.884 | 4.040 | 4.116 | |
E 7 | 3.205 | 3.442 | 3.582 | 3.724 | 3.861 | 3.935 | |
E 6 | 3.152 | 3.347 | 3.483 | 3.618 | 3.750 | 3.819 | |
E 5 | 3.039 | 3.228 | 3.355 | 3.490 | 3.615 | 3.680 | |
E 4 | 2.913 | 3.104 | 3.264 | 3.363 | 3.463 | 3.522 | An- und Ungelernte |
E 3 | 2.873 | 3.078 | 3.128 | 3.242 | 3.328 | 3.406 | |
E 2 | 2.692 | 2.894 | 2.945 | 3.017 | 3.175 | 3.340 | |
E 1 | - | 2.466 | 2.499 | 2.541 | 2.579 | 2.679 |
Hinzu kommen weitere Zahlungen und Ansprüche, zum Beispiel:
- TVöD Leistungsentgelt / Leistungsprämie
- TVöD Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld")
- TVöD Erschwerniszuschläge
- Ausgleich für Rufbereitschaft, Arbeit an Samstagen / Sonntagen / Feiertagen, Nachtarbeit, Wechselschicht, Überstunden, usw.
- Fachkräfte-Zulage (kann für Fachkräfte gezahlt werden)
- Arbeitsmarktzulage (nur in einigen Bundesländern; kann zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften gezahlt werden)
- Fahrradleasing
- Vermögenswirksame Leistungen
- Jubiläumsgeld
- Zusatzversorgung (betriebliche Altersversorgung)
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
- Verschwiegenheitspflicht
- Arbeitsleistungen, Verhalten
- Annahme von Geschenken
- Nebentätigkeiten
- Ärztliche Untersuchung
- Einsicht in Personalakte
- Haftung für Schäden
§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
§ 5 Qualifizierung
Abschnitt II Arbeitszeit
§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
§§ 7, 8 Sonderformen der Arbeit / Ausgleich (Zuschläge)
§ 9 Bereitschaftszeiten
§ 10 Arbeitszeitkonto
§ 11 Teilzeitbeschäftigung (Teilzeit: Anspruch, Antrag)
Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12 Eingruppierung
§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen
§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
§ 15 Tabellenentgelt (monatliches Gehalt)
§ 16 Stufen der Entgelttabelle
§ 17 Allgemeine Regelungen zu den TVöD Stufen
§ 18 Leistungsentgelt
§ 18a Alternatives Entgeltanreiz-System
§ 18.1 Erfolgsbeteiligung
§ 19 Erschwerniszuschläge
§ 20 Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld)
§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
§ 22 Entgelt im Krankheitsfall (Lohnfortzahlung, Krankengeldzuschuss)
§ 23 Besondere Zahlungen: Vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgeld, Sterbegeld, Reisekosten
§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 25 Betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung)
Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26 Erholungsurlaub
§ 27 Zusatzurlaub
§ 28 Sonderurlaub
§ 29 Arbeitsbefreiung
Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30 Befristete Arbeitsverträge
§ 30.1 Öffnungsregelungen zu § 14 TzBfG
§ 31 Führung auf Probe
§ 32 Führung auf Zeit
§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (Rente, Aufhebungsvertrag)
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
§ 35 Zeugnis (Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis)
Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften § 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
§ 37 Ausschlussfrist
§ 38 Begriffsbestimmungen
§ 38a Übergangsvorschriften
§ 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit
Anhang zu § 6 Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern
Anhang zu § 9 Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen / Hausmeister, Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)
Anlage A Tabellenentgelt
Niederschriftserklärungen
Legende über die Entsprechungen der TVöD-E-Regelungen zu den jeweiligen Bestimmungen im TVöD-AT bzw. BT-E
- Berliner Stadtreinigung (BSR)
- Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM)
- Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB)
- EDG – Entsorgung Dortmund
- bonnorange AöR
- Abfallwirtschaft Stuttgart (AWS)
- Entsorgungsbetriebe Essen (EBE)
- Stadtreinigung Leipzig
- Kommunale Servicebetriebe Recklinghausen
- Abfallwirtschaftsbetrieb Hannover (aha Zweckverband)
Kostenloser Download als pdf-Datei: TVöD-E VKA (Entsorgung) sowie TVöD VKA, Allgemeiner Teil inkl. Entgeltordnung
Eingruppierung im TVöD-E
Bei der Eingruppierung gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale, sofern die Entgeltordnung zum TVöD VKA oder landesbezirkliche Tarifverträgen keine speziellen Regelungen enthalten.Die Entgeltordnung zum TVöD VKA beinhaltet beispielsweise folgende spezielle Tätigkeitsmerkmale:
In einigen Bundesländern bestehen landesbezirkliche Tarifverträge, die insbesondere handwerkliche Tätigkeitsmerkmale ausweisen. Weitere Informationen zur TVöD Eingruppierung ...
Die Stufe / Erfahrungsstufe:
Es gibt 6 Gehaltsstufen. Die konkrete Stufe ergibt sich grundsätzlich aus der Anzahl von Berufsjahren im öffentlichen Dienst. Bei der Einstellung von Quereinsteigern und bei einem Wechsel des Arbeitgebers wird einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt. Des weiteren kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Nach Ablauf einer bestimmten Zahl von Jahren erfolgt ein Stufenaufstieg. Der Arbeitgeber kann auch die Leistungen des Angestellten beim Stufenaufstieg berücksichtigen, indem die Stufenlaufzeit verkürzt oder verlängert wird. Nach der Fachkräfte-Richtlinie der VKA vom 10.11.2023 können Stufen vorweggewährt werden. Weitere Informationen zu den TVöD Stufen ...Auch interessant:
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- Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V)
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