TVöD: Annahme von Geschenken
§ 3 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthält zentrale Regelungen zur Vermeidung von Bestechlichkeit und Korruption. Beschäftigte dürfen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit grundsätzlich keine Vorteile von Dritten annehmen.
Rechtsgrundlage
(2) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)
Was gilt als Geschenk oder Vorteil?
Der Begriff der „Vergünstigung“ ist weit auszulegen. Er umfasst jede Zuwendung, die geeignet ist, das dienstliche Verhalten zu beeinflussen.
- Geldzahlungen und Trinkgelder („Kaffeekasse“)
- Sachgeschenke (z. B. Wein, Pralinen, Technik)
- Rabatte oder Preisnachlässe
- Gutscheine, Frei- oder Eintrittskarten
- Einladungen zu Essen, Veranstaltungen oder Reisen
- Kostenlose Dienstleistungen
Grundsatz: Striktes Annahmeverbot
Beschäftigte dürfen solche Vorteile nicht annehmen, wenn ein Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit besteht. Dabei kommt es weder auf den Wert der Zuwendung noch darauf an, ob tatsächlich eine Gegenleistung erbracht wird.
Ausnahmen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
Eine Annahme ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber vorher oder nachträglich ausdrücklich zustimmt. Unabhängig davon besteht stets eine Anzeigepflicht, sobald ein Geschenk oder Vorteil angeboten wird.
Wertgrenzen und Dienstanweisungen
Viele Arbeitgeber im öffentlichen Dienst haben ergänzende Regelungen zur Korruptionsprävention erlassen.
Beispiel: Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
- Bis 25 €: Zustimmung gilt stillschweigend als erteilt, aber anzeigepflichtig
- Über 25 €: vorherige Genehmigung erforderlich
- Bewirtungen aus dienstlichem Anlass: stillschweigend genehmigt
Wichtig: Solche Wertgrenzen sind keine gesetzlichen Freigrenzen, sondern interne Verwaltungsvorschriften.
Rechtliche Bewertung und Kündigungsrisiko
Wer Vorteile entgegennimmt, die geeignet sind, ihn in seinem dienstlichen Verhalten zu beeinflussen, verstößt gegen das sogenannte Schmiergeldverbot. Dies kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Es reicht aus, dass der gewährte Vorteil die Gefahr begründet, der Arbeitnehmer werde nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen. (ArbG Herford, Urteil vom 12.03.2010 – 1 Ca 1958/09)
Strafrechtliche Risiken
Neben arbeitsrechtlichen Konsequenzen können auch strafrechtliche Tatbestände erfüllt sein:
- § 331 StGB – Vorteilsannahme
- § 332 StGB – Bestechlichkeit
- § 299 StGB – Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
Mitbestimmung und Prävention
Dienststellen können Dienstanweisungen zur Korruptionsprävention erlassen. Je nach Landesrecht kann der Personalrat hierbei mitbestimmungspflichtig sein.
Praxisbeispiele
- Trinkgeld für beschleunigte Bearbeitung eines Antrags
- Weinflasche eines Bauunternehmers nach Auftragsvergabe
- Rabatt bei einem örtlichen Händler wegen dienstlicher Kontakte
Häufige Fragen (FAQ)
- Darf ich kleine Geschenke annehmen?
Grundsätzlich nein, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. - Muss ich jedes Angebot melden?
Ja, auch wenn Sie es ablehnen. - Was ist mit Blumen oder Schokolade?
Auch solche Kleinigkeiten können unzulässig sein. - Gibt es feste Freigrenzen?
Nein, nur interne Richtwerte einzelner Arbeitgeber. - Welche Strafen drohen?
Abmahnung, Kündigung und ggf. Strafverfahren.
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Beispielhafte Diskussionen:
- Gesprächsvermerk aufgrund Geschenkannahme
- Bagatellkündigungen erstmals durch Stadt
- Unbefristete Stellen gegen Bestechungsgeld

