TVöD Annahme von Geschenken: Verbot, Ausnahmen und Konsequenzen

Dürfen Beschäftigte im öffentlichen Dienst Geschenke annehmen? Grundsätzlich gilt im TVöD ein striktes Verbot – selbst kleine Aufmerksamkeiten können problematisch sein. Hier erfahren Sie, wann Ausnahmen möglich sind und welche Konsequenzen drohen.

§ 3 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthält zentrale Regelungen zur Vermeidung von Bestechlichkeit und Korruption sowie zu den Pflichten zum Verhalten im Dienst. Beschäftigte dürfen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit grundsätzlich keine Vorteile von Dritten annehmen.

Rechtsgrundlage

Die Annahme von Geschenken ist im TVöD ausdrücklich geregelt. § 3 Absatz 2 TVöD enthält ein grundsätzliches Verbot der Vorteilsannahme.

(2) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Was gilt als Geschenk oder Vorteil?

Der Begriff der „Vergünstigung“ ist weit auszulegen. Er umfasst jede Zuwendung, die geeignet ist, das dienstliche Verhalten zu beeinflussen.

Grundsatz: Striktes Annahmeverbot

Beschäftigte dürfen solche Vorteile nicht annehmen, wenn ein Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit besteht. Dabei kommt es weder auf den Wert der Zuwendung noch darauf an, ob tatsächlich eine Gegenleistung erbracht wird.

Wichtig:
Bereits kleine Geschenke können unzulässig sein, wenn ein Bezug zur dienstlichen Tätigkeit besteht.

Praxisbeispiele für einen Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeit

Eine Annahme ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber vorher oder nachträglich ausdrücklich zustimmt. Unabhängig davon besteht stets eine Anzeigepflicht, sobald ein Geschenk oder Vorteil angeboten wird.

Wertgrenzen und Dienstanweisungen

Viele Arbeitgeber im öffentlichen Dienst haben ergänzende Regelungen zur Korruptionsprävention erlassen.

Beispiel: Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Wichtig: Solche Wertgrenzen sind keine gesetzlichen Freigrenzen, sondern interne Verwaltungsvorschriften.

Rechtliche Bewertung und Kündigungsrisiko

Wer Vorteile entgegennimmt, die geeignet sind, ihn in seinem dienstlichen Verhalten zu beeinflussen, verstößt gegen das sogenannte Schmiergeldverbot. Ein Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Je nach Schwere des Einzelfalls reicht dies von einer Abmahnung im öffentlichen Dienst bis hin zu einer fristlosen Kündigung. Weitere Informationen zur Kündigung im TVöD.

Es reicht aus, dass der gewährte Vorteil die Gefahr begründet, der Arbeitnehmer werde nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen. (ArbG Herford, Urteil vom 12.03.2010 – 1 Ca 1958/09)

Strafrechtliche Risiken

Neben arbeitsrechtlichen Konsequenzen können auch strafrechtliche Tatbestände erfüllt sein:

Achtung:
Neben arbeitsrechtlichen Konsequenzen kann auch eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit drohen.

Mitbestimmung und Prävention

Dienststellen können Dienstanweisungen zur Korruptionsprävention erlassen. Je nach Landesrecht kann der Personalrat hierbei mitbestimmungspflichtig sein.

Wann dürfen Geschenke ausnahmsweise angenommen werden?

Eine Annahme von Geschenken ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Voraussetzung ist in der Regel eine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers oder eine entsprechende interne Dienstanweisung.

Häufige Fragen zur Annahme von Geschenken im TVöD (FAQ)

Die folgenden Fragen und Antworten geben einen schnellen Überblick über typische Unsicherheiten im Umgang mit Geschenken im öffentlichen Dienst.

Darf ich kleine Geschenke im öffentlichen Dienst annehmen?

Grundsätzlich nein. Auch kleine Aufmerksamkeiten wie Blumen oder Schokolade können unzulässig sein, wenn ein Bezug zur dienstlichen Tätigkeit besteht. Eine Annahme ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

Muss ich jedes Geschenk melden?

Ja. Beschäftigte sind verpflichtet, bereits das Angebot eines Vorteils unverzüglich anzuzeigen – unabhängig davon, ob sie das Geschenk annehmen oder ablehnen.

Gibt es feste Wertgrenzen für Geschenke?

Nein. Es existieren keine gesetzlichen Freigrenzen im TVöD. Einzelne Dienststellen können jedoch interne Richtwerte (z. B. 25 €) festlegen, die aber keine verbindlichen Freigrenzen darstellen.

Was passiert, wenn ich ein Geschenk annehme?

Die Annahme eines unzulässigen Vorteils kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Je nach Einzelfall drohen Abmahnung, Versetzung oder sogar eine fristlose Kündigung.

Drohen auch strafrechtliche Konsequenzen?

Ja. In schweren Fällen kann die Annahme von Vorteilen strafbar sein, etwa als Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 332 StGB).

Was ist mit Trinkgeld oder kleinen Aufmerksamkeiten?

Auch Trinkgelder oder vermeintlich geringwertige Geschenke können problematisch sein. Entscheidend ist nicht der Wert, sondern der Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit.

Darf ich Einladungen zu Essen oder Veranstaltungen annehmen?

Einladungen können ebenfalls als Vorteil gelten. Sie sind nur zulässig, wenn sie dienstlich veranlasst sind oder eine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers vorliegt.

Was sollte ich im Zweifel tun?

Im Zweifel sollten Sie das Angebot ablehnen oder vor Annahme die Zustimmung des Arbeitgebers einholen. Alternativ können Sie sich an Ihren Vorgesetzten oder den Personalrat wenden.

Forum TVöD

Haben Sie Fragen? In unserem Forum TVöD können Sie kostenlos Fragen stellen und Erfahrungen austauschen:

Frage im Forum stellen

Kostenlos & ohne Anmeldung möglich

Beispielhafte Diskussionen:

 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst