TVöD: Annahme von Geschenken

§ 3 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthält zentrale Regelungen zur Vermeidung von Bestechlichkeit und Korruption. Beschäftigte dürfen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit grundsätzlich keine Vorteile von Dritten annehmen.

Rechtsgrundlage

(2) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Was gilt als Geschenk oder Vorteil?

Der Begriff der „Vergünstigung“ ist weit auszulegen. Er umfasst jede Zuwendung, die geeignet ist, das dienstliche Verhalten zu beeinflussen.

Grundsatz: Striktes Annahmeverbot

Beschäftigte dürfen solche Vorteile nicht annehmen, wenn ein Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit besteht. Dabei kommt es weder auf den Wert der Zuwendung noch darauf an, ob tatsächlich eine Gegenleistung erbracht wird.

Ausnahmen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers

Eine Annahme ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber vorher oder nachträglich ausdrücklich zustimmt. Unabhängig davon besteht stets eine Anzeigepflicht, sobald ein Geschenk oder Vorteil angeboten wird.

Wertgrenzen und Dienstanweisungen

Viele Arbeitgeber im öffentlichen Dienst haben ergänzende Regelungen zur Korruptionsprävention erlassen.

Beispiel: Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Wichtig: Solche Wertgrenzen sind keine gesetzlichen Freigrenzen, sondern interne Verwaltungsvorschriften.

Rechtliche Bewertung und Kündigungsrisiko

Wer Vorteile entgegennimmt, die geeignet sind, ihn in seinem dienstlichen Verhalten zu beeinflussen, verstößt gegen das sogenannte Schmiergeldverbot. Dies kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Es reicht aus, dass der gewährte Vorteil die Gefahr begründet, der Arbeitnehmer werde nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen. (ArbG Herford, Urteil vom 12.03.2010 – 1 Ca 1958/09)

Strafrechtliche Risiken

Neben arbeitsrechtlichen Konsequenzen können auch strafrechtliche Tatbestände erfüllt sein:

Mitbestimmung und Prävention

Dienststellen können Dienstanweisungen zur Korruptionsprävention erlassen. Je nach Landesrecht kann der Personalrat hierbei mitbestimmungspflichtig sein.

Praxisbeispiele

Häufige Fragen (FAQ)

Forum TVöD

In unserem Forum können Sie kostenlos Fragen stellen und sich austauschen.

Beispielhafte Diskussionen:




 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst