TV-N: Tarifverträge Nahverkehr

Für Arbeitnehmer im ÖPNV wie z.B. Busfahrer, Kontrollschaffner oder Fahrzeughandwerker gelten die Spartentarifverträge TV-N. Diese Tarifverträge im öffentlichen Dienst werden in den einzelnen Bundesländern zwischen der Gewerkschaft Ver.di und den kommunalen Arbeitgeberverbänden abgeschlossen. Als Arbeitgeber fungieren zumeist kommunale Verkehrsbetriebe, Verkehrsgesellschaften oder Stadtwerke.

Die Tarifverträge Nahverkehr beinhalten auch Entgeltordnungen mit Vorgaben zur Eingruppierung in Entgeltgruppen. In einigen Verkehrsbetrieben (z.B. Hamburger Hochbahn, MVG München, NVS Schwerin) kommen stattdessen Haustarifverträge zur Anwendung.

Zu den Tarifverträgen: In den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen sind die Entgelte und auch die wöchentliche Arbeitszeit in den TV-N an den TVöD-V (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Teil Verwaltung) gekoppelt. Tariferhöhungen im TVöD wirken sich hier somit direkt auf die Tabellenentgelte im TV-N aus.



Inhalte der Tarifverträge am Beispiel des TV-N NW:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beschäftigungssicherung
§ 3 Arbeitsvertrag, Probezeit
§ 4 Allgemeine Pflichten
§ 5 Betriebszugehörigkeit
§ 6 Eingruppierung, Zulagen für höherwertige Tätigkeit (auch: Stufen: Stufenlaufzeit, Zuordnung, verkürzen, usw.)
§ 7 Entgelt
§ 8 Teilzeitbeschäftigung
§ 9 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 10 Begriffsbestimmungen für Sonderformen der Arbeitszeit
§ 11 Ausgleich für Sonderformen der Arbeitszeit (Überstunden, Nachtarbeit, Samstag /Sonntag, Feiertag, Rufbereitschaft, usw).
§ 12 Arbeitszeitkonto, Zeitbudgetkonto
§ 13 Erschwerniszuschläge
§ 14 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (auch: "Lohnfortzahlung")
§ 15 Erholungsurlaub, Zusatzurlaub
§ 16 Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung
§ 17 Jahressonderzahlung (auch: Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld)
§ 18 Besondere Zahlungen (z.B. Jubiläumsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Sterbegeld)
§ 19 Zusatzversorgung
§ 20 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Kündigung, Erwerbsminderung)
§ 21 Ausschlussfristen
§ 22 Anwendung weiterer Tarifverträge
§ 23 Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fahrdienst
§ 24 Überleitungsregelungen
§ 25 Übergangsregelungen
§ 26 Inkrafttreten
Anlage 1 Entgeltordnung gem. § 6 Abs. 1 TV-N NW
Anlage 2 Monatsentgelttabelle gem. § 7 Abs. 1 TV-N NW
Anlage 3 Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fahrdienst gem. § 23 TV-N NW
Anlage 4 Beschäftigungssicherungsvereinbarung
Anlage 5 Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer/innen im Schienenpersonennahverkehr

Für das private Omnibusgewerbe bestehen gesonderte Tarifverträge.

Neben der Vereinten Diensteistungsgewerkschaft Ver.di vertritt die Fachgewerkschaft "Nahverkehrsgewerkschaft (NahVG)" die Interessen der Beschäftigten.

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