TV-N NW: Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Nordrhein-Westfalen
Für Arbeitnehmer im ÖPNV in Nordrhein-Westfalen wie z.B. Busfahrer, Kontrollschaffner oder Fahrzeughandwerker gilt der Spartentarifvertrag TV-N NW (teils auch TV-N NRW genannt). Die Angestellten in diesem Tarifvertrag gehören zum öffentlichen Dienst. Der Tarifvertrag beinhaltet auch eine Entgeltordnung mit Vorgaben zur Eingruppierung in Entgeltgruppen. Als Arbeitgeber fungieren zumeist kommunale Verkehrsbetriebe, Verkehrsgesellschaften oder Stadtwerke.Hier können Sie den Tarifvertrag mit den Entgelttabellen kostenlos herunterladen (pdf) (Quelle: KAV NW, gültig ab 1.3.2024)
Beispielhafte Stellen und Tätigkeitsmerkmale / Eingruppierungen (m/w/d):
- Entgeltgruppe 1: Einfachste Tätigkeiten: Automatenauffüller, Gebäude- und / oder Fahrzeugreinigung, Küchenhilfe
- Entgeltgruppe 2: Einfache Tätigkeiten, z.B. Bote
- Entgeltgruppe 3: Eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich. Beispiele:
- Fahrtausweisprüfer
- Gabelstaplerfahrer
- Gleisbauarbeiter
- Hilfshandwerker
- Materialausgeber
- Messgehilfe
- Pförtner bzw. Wächter
- Rangierer
- Tätigkeiten zur Sicherheit der Fahrgäste
- Telefonist
- Entgeltgruppe 4: gründliche Fachkenntnisse oder abgelegte Werkprüfung
- Fahrer von Kraftfahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse B erforderlich ist
- Fahrtausweisverkäufer
- Schreibkraft
- Betriebshandwerker
- Gabelstaplerfahrer
- Gleiswerker
- Materialausgeber
- Entgeltgruppe 5: Abgeschlossene Ausbildung oder gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
- Fahrer von Hoch- und Schwebebahnen
- Kraftomnibusfahrer
- Lokführer
- Obusfahrer
- Stadtbahnwagenführer
- Triebwagenführer (TWF)
- U-Bahnwagenführer
- Tätigkeiten als Fahrer von Kraftfahrzeugen mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht
- Fahren und Bedienen von Spezialkraftfahrzeugen (wie Kraftfahrzeug mit komplizierten Arbeitsmaschinen)
- Entgeltgruppe 6: Besonders hochwertige oder besonders vielseitige Tätigkeiten / gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leitungen.
- Buchhalter (Debitoren/Kreditoren)
- Handwerks- und Industriemeister mit entsprechenden Tätigkeiten
- Personaldisponent für den Fahrdienst
- Staatl. geprüfte Techniker
- Verkehrsmeister
- Entgeltgruppe 7: Besondere Spezialkenntnisse / gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen
- Energie-, Industrie- und Kommunikationselektriker
- Industriemechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, -schlosser, -elektriker u.ä.,
- Ausbilder im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung
- Handwerks- und Industriemeister mit fachlicher Aufsicht
- Verkehrsmeister mit besonderen Aufgaben oder mit Weisungsbefugnissen
- Verkehrsmeister, die das Fahrpersonal schulen
- DV-Operator
- Sachbearbeiter für Fahr- und Dienstpläne
- Entgeltgruppe 8: Maß der Verantwortung / gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen
- Selbständiges Anfertigen, Ändern und Pflegen von DV-Programmen und DV-Programmbausteinen
- Bilanzbuchhalter
- Fahrlehrer
- Handwerks- und Industriemeister
- Netzwerkadministrator
- Leiter großer zentraler Betriebsleitstellen
- Personalreferent
- Entgeltgruppe 9: Besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten / abgeschlossene Fachhochschulausbildung
- Datenbankadministrator
- Anfertigen, Ändern und Pflegen von DV-Programmen und DV-Programmbausteinen mittleren Schwierigkeitsgrades
- DV-Organisator
- DV-Systemprogrammierer
- Bearbeitung von aktivierungspflichtigen Aufträgen
- Entgeltgruppe 10: Besondere Schwierigkeit und Bedeutung, z.B. Buchhalter
- Entgeltgruppe 11: Regelmäßig wissenschaftliche Hochschulbildung / besonderes Maß der Verantwortung, z.B. Ingenieur
- Entgeltgruppe 12: Regelmäßig wissenschaftliche Hochschulbildung nach einjähriger Tätigkeit
- Entgeltgruppe 13: Regelmäßig wissenschaftliche Hochschulbildung und besondere Schwierigkeit und Bedeutung
- Entgeltgruppe 14: Entgeltgruppe 13 mit besonderem Maß der Verantwortung
- Entgeltgruppe 15: Besonders heraushebende Tätigkeiten
Gehaltstabelle (auch "TV-N Tabelle") mit Eingruppierung und Stufenaufstieg:
Entgelt-Gruppe | Stufen * | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
Neu | nach
3 Jahren in Stufe 1 |
nach
3 Jahren in Stufe 2 |
nach
3 Jahren in Stufe 3 |
nach
4 Jahren in Stufe 4 |
nach
4 Jahren in Stufe 5 |
|
E 15 TV-N | 6.784 | 7.167 | 7.551 | 7.934 | 8.317 | 8.701 |
E 14 TV-N | 6.201 | 6.534 | 6.868 | 7.201 | 7.534 | 7.867 |
E 13 TV-N | 5.701 | 5.984 | 6.268 | 6.551 | 6.834 | 7.117 |
E 12 TV-N | 5.201 | 5.485 | 5.768 | 6.051 | 6.334 | 6.617 |
E 11 TV-N | 4.785 | 5.018 | 5.251 | 5.485 | 5.718 | 5.951 |
E 10 TV-N | 4.368 | 4.568 | 4.767 | 4.968 | 5.168 | 5.368 |
E 9 TV-N | 4.037 | 4.218 | 4.401 | 4.585 | 4.768 | 4.951 |
E 8 TV-N | 3.718 | 3.878 | 4.037 | 4.201 | 4.368 | 4.535 |
E 7 TV-N | 3.479 | 3.606 | 3.734 | 3.862 | 3.990 | 4.118 |
E 6 TV-N | 3.240 | 3.383 | 3.527 | 3.670 | 3.814 | 3.958 |
E 5 TV-N | 3.003 | 3.144 | 3.288 | 3.431 | 3.575 | 3.718 |
E 4 TV-N | 2.929 | 3.018 | 3.128 | 3.249 | 3.351 | 3.479 |
E 3 TV-N | 2.854 | 2.914 | 2.973 | 3.032 | 3.096 | 3.160 |
E 2 TV-N | 2.705 | 2.765 | 2.825 | 2.884 | 2.943 | 3.003 |
E 1 TV-N | 2.564 | - | - | - | - | - |
* Stufen (§ 6 Abs. 3 TV-N NW):
Förderliche Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte verlängert werden.
Des weiteren gilt der Tarifvertrag zur Bewältigung des demografischen Wandels im Nahverkehr, TV Demografie Nahverkehr. (Quelle: VKA, Stand 2015).
Inhalt des TV-N NW (Nordrhein-Westfalen):
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beschäftigungssicherung
§ 3 Arbeitsvertrag, Probezeit
§ 4 Allgemeine Pflichten
§ 5 Betriebszugehörigkeit
§ 6 Eingruppierung, Zulagen für höherwertige Tätigkeit (auch: Stufen: Stufenlaufzeit, Zuordnung, verkürzen, usw.)
§ 7 Entgelt
§ 8 Teilzeitbeschäftigung
§ 9 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 10 Begriffsbestimmungen für Sonderformen der Arbeitszeit
§ 11 Ausgleich für Sonderformen der Arbeitszeit (Überstunden, Nachtarbeit, Samstag /Sonntag, Feiertag, Rufbereitschaft, usw).
§ 12 Arbeitszeitkonto, Zeitbudgetkonto
§ 13 Erschwerniszuschläge
§ 14 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (auch: "Lohnfortzahlung")
§ 15 Erholungsurlaub, Zusatzurlaub
§ 16 Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung
§ 17 Jahressonderzahlung (auch: "Weihnachtsgeld")
§ 18 Besondere Zahlungen (z.B. Jubiläumsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Sterbegeld)
§ 19 Zusatzversorgung
§ 20 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Kündigung, Erwerbsminderung)
§ 21 Ausschlussfristen
§ 22 Anwendung weiterer Tarifverträge
§ 23 Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fahrdienst
§ 24 Überleitungsregelungen
§ 25 Übergangsregelungen
§ 26 Inkrafttreten
Anlage 1 Entgeltordnung gem. § 6 Abs. 1 TV-N NW
Anlage 2 Monatsentgelttabelle gem. § 7 Abs. 1 TV-N NW
Anlage 3 Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fahrdienst gem. § 23 TV-N NW
Anlage 4 Beschäftigungssicherungsvereinbarung
Anlage 5 Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer/innen im Schienenpersonennahverkehr
§ 2 Beschäftigungssicherung
§ 3 Arbeitsvertrag, Probezeit
§ 4 Allgemeine Pflichten
§ 5 Betriebszugehörigkeit
§ 6 Eingruppierung, Zulagen für höherwertige Tätigkeit (auch: Stufen: Stufenlaufzeit, Zuordnung, verkürzen, usw.)
§ 7 Entgelt
§ 8 Teilzeitbeschäftigung
§ 9 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 10 Begriffsbestimmungen für Sonderformen der Arbeitszeit
§ 11 Ausgleich für Sonderformen der Arbeitszeit (Überstunden, Nachtarbeit, Samstag /Sonntag, Feiertag, Rufbereitschaft, usw).
§ 12 Arbeitszeitkonto, Zeitbudgetkonto
§ 13 Erschwerniszuschläge
§ 14 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (auch: "Lohnfortzahlung")
§ 15 Erholungsurlaub, Zusatzurlaub
§ 16 Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung
§ 17 Jahressonderzahlung (auch: "Weihnachtsgeld")
§ 18 Besondere Zahlungen (z.B. Jubiläumsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Sterbegeld)
§ 19 Zusatzversorgung
§ 20 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Kündigung, Erwerbsminderung)
§ 21 Ausschlussfristen
§ 22 Anwendung weiterer Tarifverträge
§ 23 Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fahrdienst
§ 24 Überleitungsregelungen
§ 25 Übergangsregelungen
§ 26 Inkrafttreten
Anlage 1 Entgeltordnung gem. § 6 Abs. 1 TV-N NW
Anlage 2 Monatsentgelttabelle gem. § 7 Abs. 1 TV-N NW
Anlage 3 Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fahrdienst gem. § 23 TV-N NW
Anlage 4 Beschäftigungssicherungsvereinbarung
Anlage 5 Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer/innen im Schienenpersonennahverkehr
In Nordrhein-Westfalen sind die Entgelte und auch die wöchentliche Arbeitszeit im TV-N an den TVöD-V (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Teil Verwaltung) gekoppelt. Tariferhöhungen im TVöD wirken sich somit direkt auf die Tabellenentgelte im TV-N aus.
Für das private Omnibusgewerbe in NRW gilt der TV-NWO.
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