Beamtenrecht in Deutschland
Das Beamtenrecht regelt die rechtliche Stellung von Beamtinnen und Beamten in Deutschland. Es umfasst die Begründung des Beamtenverhältnisses, die Rechte und Pflichten im aktiven Dienst sowie dessen Beendigung einschließlich Ruhestand und Versorgung. Das Beamtenrecht ist sowohl bundes- als auch landesrechtlich geprägt und betrifft Bundes-, Landes- und Kommunalbeamte.
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Beamtenrechts sind im Grundgesetz (GG) verankert. Von zentraler Bedeutung ist dabei Artikel 33 GG, der das Berufsbeamtentum schützt und dessen tragende Prinzipien festschreibt.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Artikel 33 Grundgesetz (Auszug)
(1) …
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Artikel 33 Absatz 5 GG schützt die sogenannten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Dazu zählen insbesondere das Lebenszeitprinzip, das Alimentationsprinzip, die Treuepflicht, das Streikverbot sowie das Leistungsprinzip (Bestenauslese).
Artikel 74 Grundgesetz (Auszug)
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
(…)
Nr. 27: die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
Auf dieser Grundlage hat der Bund die Statusrechte und -pflichten der Landes- und Kommunalbeamten bundeseinheitlich im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Für Bundesbeamte gilt das Bundesbeamtengesetz (BBG).
Zuständigkeiten von Bund und Ländern
Die Regelung der Laufbahnen, der Beamtenbesoldung und der Beamtenversorgung obliegt für Landes- und Kommunalbeamte den Bundesländern, für Bundesbeamte dem Bund. Entsprechend haben Bund und Länder eigene Gesetze und Verordnungen erlassen:
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG)
- Landeslaufbahngesetz / Laufbahnverordnung (LVO)
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
Inhaltsverzeichnis des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)
Das Beamtenstatusgesetz regelt einheitlich die grundlegenden Rechtsfragen für alle Landes- und Kommunalbeamten in Deutschland:
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Dienstherrnfähigkeit
Abschnitt 2: Beamtenverhältnis
- § 3 Beamtenverhältnis
- § 4 Arten des Beamtenverhältnisses
- § 5 Ehrenbeamte
- § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit
- § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
- § 8 Ernennung
- § 9 Kriterien der Ernennung
- § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
- § 11 Nichtigkeit der Ernennung
- § 12 Rücknahme der Ernennung
Abschnitt 3: Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
- § 13 Grundsatz des Wechsels
- § 14 Abordnung
- § 15 Versetzung
- § 16 Umbildung einer Körperschaft
- § 17 Rechtsfolgen der Umbildung
- § 18 Rechtsstellung der Beamten
- § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfänger
Abschnitt 4: Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
- § 20 Zuweisung
Abschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 21 Beendigungsgründe
- § 22 Entlassung kraft Gesetzes
- § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
- § 24 Verlust der Beamtenrechte
- § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
- § 26 Dienstunfähigkeit
- § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
- § 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
- § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
- § 30 Einstweiliger Ruhestand
- § 31 Einstweiliger Ruhestand bei Behördenumstrukturierung
- § 32 Wartezeit
Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 33 Grundpflichten (Neutralität, Mäßigung)
- § 34 Wahrnehmung der Aufgaben & Wohlverhaltenspflicht
- § 34 Abs. 2 Erscheinungsbild (Tattoos, Piercings)
- § 35 Folgepflicht & Weisungsgebundenheit
- § 36 Verantwortung für Rechtmäßigkeit (Remonstration)
- § 37 Verschwiegenheitspflicht (Amtsgeheimnis)
- § 38 Diensteid
- § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
- § 40 Nebentätigkeit
- § 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen & Geschenken
- § 43 Teilzeitbeschäftigung
- § 44 Erholungsurlaub
- § 45 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
- § 46 Mutterschutz und Elternzeit
- § 47 Dienstvergehen
- § 48 Pflicht zum Schadensersatz
- § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren
- § 50 Personalakte
- § 51 Personalvertretung
- § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften & Berufsverbänden
- § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Abschnitt 7: Rechtsweg
- § 54 Verwaltungsrechtsweg
Häufige Fragen zum Beamtenrecht (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen BeamtStG und BBG?
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt einheitlich die grundlegenden Statusrechte und -pflichten aller Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen. Das Bundesbeamtengesetz (BBG) gilt hingegen ausschließlich für Bundesbeamte.
Dürfen Beamtinnen und Beamte streiken?
Nein. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Im Gegenzug garantiert der Dienstherr lebenslange Alimentation und Fürsorge.
Was bedeutet Remonstration?
Haben Beamtinnen oder Beamte Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen (Remonstrationspflicht nach § 36 BeamtStG).
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