Abordnung von Beamten

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 14 die Abordnung von Beamten zu einem anderen Dienstherrn. Für Beamte des Bundes gilt eine ähnliche Regelung in § 27 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 14 Abordnung
(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig.
(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Kommentierung:

Zum einen kann diese Abordnung vom Dienstherrn veranlasst werden. Zum anderen kann auch der Beamte eine Abordnung beantragen, zum Beispiel mit dem Ziel einer Versetzung zu einer anderen Behörde.

Der Beamte hat Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn. So kann der Beamte eine vom Dienstherrn verfügte Abordnung ablehnen und Widerspruch einlegen, sofern beispielsweise gegen die Fürsorgepflicht verstoßen wird. Ein Widerspruch gegen die Abordnung hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Es kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Es ist ermessensfehlerhaft, den Beamten mit einer Abordnung zu sanktionieren, wenn die Entscheidung auf einer bereits verjährten, dem Verwertungsverbot unterliegenden Disziplinarmaßnahme basiert (Verwaltungsgericht Trier Urteil, 27. Apr. 2021 - 7 K 6/21.TR).

Die mehrfache Verlängerung der Abordnung in der Vergangenheit (Kettenabordnung) führt nicht dazu, dass sich eine Verpflichtung zur Verlängerung der Abordnung ergibt. Auch wenn die Abordnung mit dem Ziel ausgesprochen wird, den Beamten später zu versetzen, behält sie ihren Charakter als vorübergehende Maßnahme. (VGH München, Beschluss v. 22.02.2022 – 6 CE 21.2766)

Die Mitgliedschaft im Personalrat und eine damit verbundene Freistellung vom Dienst erlischt mit dem Ende der Abordnung. Dies ist im Fall einer zeitlich befristeten Abordnung eine kraft Gesetzes eintretende Folge des Fristablaufs (vgl. z.B. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) und trägt dem vorübergehenden Charakter der Abordnung Rechnung. (VGH München, Beschluss v. 22.02.2022 – 6 CE 21.2766)

Der Personalrat hat in der Regel das Recht der Mitwirkung (siehe z.B. § 72 LPVG NRW), d.h. die Maßnahme bedarf der Zustimmung des Personalrats.

Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. So wird z.B. in § 24 (5) LBG NRW ausgeführt, dass die Beamtin oder der Beamte vor der Abordnung zu hören ist.

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