Abordnung von Beamten
Die Abordnung ist eine häufige personalrechtliche Maßnahme im Beamtenrecht. Sie bedeutet, dass ein Beamter vorübergehend bei einer anderen Dienststelle oder sogar bei einem anderen Dienstherrn eingesetzt wird.
Die gesetzliche Grundlage findet sich im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), insbesondere in § 14. Für Bundesbeamte enthält § 27 Bundesbeamtengesetz (BBG) eine vergleichbare Regelung.
Gesetzliche Grundlage: § 14 BeamtStG
Der folgende Gesetzestext regelt, unter welchen Voraussetzungen Beamte abgeordnet werden dürfen und wann eine Zustimmung erforderlich ist.
§ 14 Abordnung
(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.
(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend hiervon ist sie auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zumutbar ist, einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, gelten die Vorschriften des aufnehmenden Dienstherrn entsprechend.
(BeamtStG, Stand: 28. Juni 2021)
Praxis und rechtliche Hinweise zur Abordnung
Eine Abordnung kann vom Dienstherrn angeordnet oder vom Beamten selbst beantragt werden, etwa als Vorbereitung einer späteren Versetzung zu einer anderen Behörde.
Beamte haben grundsätzlich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine Abordnung kann angegriffen werden, wenn sie gegen die Fürsorgepflicht verstößt oder unzumutbar ist.
Ein Widerspruch gegen die Abordnung hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Es kann daher ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden.
Rechtsprechung zur Abordnung
Gerichte beschäftigen sich regelmäßig mit der Frage, wann eine Abordnung zulässig ist und wo die Grenzen dienstlicher Ermessensentscheidungen liegen.
- Eine Abordnung darf nicht als Sanktion missbraucht werden, wenn sie auf einer verjährten Disziplinarmaßnahme basiert (VG Trier, Urteil vom 27.04.2021 – 7 K 6/21.TR).
- Mehrfache Verlängerungen führen nicht automatisch zu einem Anspruch auf dauerhafte Verlängerung („Kettenabordnung“ bleibt eine vorübergehende Maßnahme) (VGH München, Beschluss vom 22.02.2022 – 6 CE 21.2766).
- Die Mitgliedschaft im Personalrat kann mit dem Ende der Abordnung entfallen, da dies eine gesetzliche Folge des Fristablaufs ist (VGH München, Beschluss vom 22.02.2022 – 6 CE 21.2766).
Die Rechtsprechung zeigt, dass Abordnungen nur bei sachlichen dienstlichen Gründen zulässig sind und nicht als Druckmittel eingesetzt werden dürfen.
Personalrat und Beteiligungsrechte
Eine Abordnung betrifft nicht nur den Beamten selbst, sondern ist regelmäßig auch personalvertretungsrechtlich relevant. Daher ist der Personalrat in vielen Fällen zu beteiligen.
Gerade bei einer Abordnung ist die Beteiligung des Personalrats oft ein zentraler Punkt, da es sich um eine personelle Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts handelt.
Der Personalrat hat bei einer Abordnung in der Regel ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht (siehe z.B. § 72 LPVG NRW). Die Maßnahme bedarf daher häufig der Zustimmung oder Stellungnahme des Personalrats.
Unterschied zwischen Abordnung und Versetzung
Viele Beamte verwechseln die Abordnung mit einer Versetzung. Beide Maßnahmen ähneln sich, haben aber unterschiedliche rechtliche Folgen.
- Abordnung: vorübergehende Zuweisung zu einer anderen Dienststelle oder Behörde.
- Versetzung: dauerhafte Übertragung eines neuen Dienstpostens bei einer anderen Behörde.
Eine Abordnung kann auch als Vorbereitung einer späteren Versetzung genutzt werden, bleibt rechtlich aber zunächst eine zeitlich begrenzte Maßnahme.
Regelungen in den Bundesländern
Neben dem Beamtenstatusgesetz enthalten die Beamtengesetze der Länder oft ergänzende Vorschriften zur Abordnung, zum Beispiel Anhörungspflichten oder besondere Verfahrensregeln.
So sieht etwa § 24 Abs. 5 LBG NRW vor, dass die Beamtin oder der Beamte vor einer Abordnung grundsätzlich anzuhören ist.
FAQ: Abordnung von Beamten
Wie lange darf eine Abordnung dauern?
Eine Abordnung ist grundsätzlich vorübergehend. Ohne Zustimmung darf sie in der Regel höchstens fünf Jahre dauern, wenn die neue Tätigkeit zumutbar ist und dem gleichen Grundgehalt entspricht.
Kann man eine Abordnung ablehnen?
Ja, wenn die Abordnung unzumutbar ist oder gegen die Fürsorgepflicht verstößt, kann der Beamte rechtlich dagegen vorgehen (z.B. Widerspruch oder Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO).
Ist der Personalrat bei einer Abordnung zu beteiligen?
In den meisten Fällen ja. Personalvertretungsgesetze der Länder sehen Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte vor, sodass die Abordnung häufig nicht ohne Beteiligung des Personalrats erfolgen kann.
Ist eine Abordnung personalvertretungsrechtlich mitbestimmungspflichtig?
Ja, häufig handelt es sich um eine personelle Maßnahme, bei der der Personalrat nach den Personalvertretungsgesetzen der Länder zu beteiligen ist (z.B. Mitwirkung oder Mitbestimmung).
Was ist der Unterschied zwischen Abordnung und Versetzung?
Die Abordnung ist eine zeitlich befristete Zuweisung zu einer anderen Dienststelle, während eine Versetzung dauerhaft erfolgt.
Foren für Beamte
Falls Sie Fragen zur Abordnung, Versetzung oder beamtenrechtlichen Maßnahmen haben, können Sie diese in unseren Beamtenforen diskutieren:
- Forum Beamte (alle Dienstherren)
- Forum Kommunalbeamte
- Forum Landesbeamte
- Forum Bundesbeamte
- Forum Ausbildung / Studium Beamte
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