Versetzung von Beamten

Die Versetzung ist eine auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn. Rechtsgrundlage ist § 15 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 28 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Gesetzliche Grundlage (§ 15 BeamtStG)

§ 15 Versetzung

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Was ist eine Versetzung?

Eine Versetzung ist die dauerhafte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle. Sie kann innerhalb desselben Dienstherrn oder zu einem anderen Dienstherrn erfolgen.

Abzugrenzen ist die Versetzung von:

Versetzung auf eigenen Antrag

Viele Versetzungen erfolgen auf Wunsch der Beamtin oder des Beamten, etwa aus familiären Gründen oder wegen eines Stellenangebots bei einem anderen Dienstherrn.

Ein Anspruch auf Versetzung besteht grundsätzlich nicht. Die Entscheidung steht im Ermessen des Dienstherrn. Voraussetzung ist regelmäßig eine freie und besetzbare Planstelle.

Sozialkriterien wie Familienstand, Schwerbehinderung, Pflegeverpflichtungen, Entfernung oder Wartezeit können berücksichtigt werden.

Eine weitere Möglichkeit besteht im Dienstpostentausch (Tauschverfahren oder Ringtausch). Tauschpartner müssen hinsichtlich Laufbahn und Besoldung kompatibel sein.

Alternativ kann eine Versetzung über eine erfolgreiche Bewerbung auf eine Stellenausschreibung erreicht werden.

Versetzung aus dienstlichen Gründen

Ein dienstliches Bedürfnis liegt vor, wenn die sachgerechte und reibungslose Aufgabenerfüllung der Verwaltung dies erfordert. Dies kann sich z.B. ergeben aus:

Da die Versetzbarkeit dem Beamtenverhältnis immanent ist, haben dienstliche Belange grundsätzlich Vorrang. Der Dienstherr muss jedoch sein Ermessen fehlerfrei ausüben.

Fürsorgepflicht und Zumutbarkeit

Im Rahmen der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) muss der Dienstherr persönliche Belange berücksichtigen.

In die Abwägung einzustellen sind insbesondere:

Eine Versetzung darf nicht als Disziplinarmaßnahme „durch die Hintertür“ missbraucht werden.

Rechtsschutz gegen eine Versetzung

Die Versetzung ist ein Verwaltungsakt.

Gegen sie kann Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben werden. Da diese keine aufschiebende Wirkung haben, ist regelmäßig ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich.

Landesrechtliche Ergänzungen (Beispiel NRW)

§ 25 Versetzung (Auszug)

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Beamtinnen und Beamte können in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht.

Vor der Versetzung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören.

FAQ zur Versetzung von Beamten

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