Versetzung von Beamten

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 15 die Versetzung von Beamten. Für Beamte des Bundes gilt § 28 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 15 Versetzung
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Kommentierung:

Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitergehende Regelungen getroffen. Beispiel LBG NRW:

§ 25 Versetzung
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Beamtinnen und Beamte können in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Vor der Versetzung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören.
(3) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen oder Beamte ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. § 22 bleibt unberührt.
(4) Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(5) Werden die Beamtinnen und Beamten in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In die Verfügung ist aufzunehmen, dass das Einverständnis vorliegt.

a) Versetzung auf eigenen Wunsch:
Hierbei stellen Beamte einen Versetzungsantrag, um zu einem anderen Dienstherrn wechseln zu können. Das betrifft z.B. verbeamtete Lehrer, Polizisten oder Zoll-, Justiz- und Verwaltungsbeamte. Der Beamte kann einen Anspruch auf die Versetzung haben, wenn zum Beispiel schwerwiegende persönliche Gründe oder eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Auch wenn bei einem anderen Dienstherrn eine höherwertige Stelle angenommen werden kann, wird dem Versetzungsantrag entsprochen.

Der Dienstherr ordnet mehrere Versetzungsgesuche von Beamten, die aus privaten Gründen eine Versetzung anstreben, anhand von Punktwerten, um zu Rangplätzen zu kommen. Dabei werden bestimmte Sozialkriterien gewichtet. Beispiele: Familienstand, Schwerbehinderung, Betreuungstätigkeit, Entfernung des Wohnortes und Wartezeit.

Im Regelfall besteht kein Anrecht auf eine Versetzung. Auszug aus einem Urteil (B 5 K 15.872):
"Die Versetzung steht im Ermessen des Dienstherrn. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung. Die Versetzung setzt zudem zwingend eine freie und besetzbare Planstelle voraus, an der es fehlt, wenn der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens freiwerdende Dienstposten nicht wieder besetzt. Ein Bundesbeamter ist bundesweit versetzbar. Auch aus der Fürsorgepflicht ergibt sich kein Anspruch auf wohnortnahe dienstliche Verwendung."

Alternativ können Beamte auch über einen Tausch eine Versetzung bewirken. Dieses Verfahren wird Dienstpostentausch oder Dienststellentausch genannt. Tauschpartner können z.B. auf Tauschbörsen im Internet gefunden werden. Auch ein Ringtausch ist möglich. Allerdings müssen die Tauschpartner bzgl. der Laufbahn und Besoldungsstufe zueinander passen, was den Tausch erschwert. Ferner müssen alle Dienstherren ihre Zustimmung zu dem Tausch geben. Unsere Beamtenforen können kostenlos für die Suche eines Tauschpartners genutzt werden (Registrierung empfohlen).

Eine weitere Möglichkeit, eine Versetzung zu erreichen, besteht darin, sich erfolgreich auf Stellenausschreibungen für Beamte zu bewerben.

b) Versetzung aus dienstlichen Gründen:
Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung (B 5 S 19.631). Ein dienstliches Bedürfnis kann sich z.B. aus organisatorischen Veränderungen (z.B. Aufgabenverlagerung oder -zentralisierung) ergeben. Auch innerdienstliche Spannungen können ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten begründen; dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob den Beamten hieran ein Verschulden trifft. Aus der bisherigen Rechtsstellung des einzelnen Beamten lässt sich keine Einschränkung der Organisationsgewalt des Dienstherrn herleiten.

Sofern ein dienstliches Bedürfnis an einer Versetzung besteht, entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie er von seiner Versetzungsbefugnis Gebrauch machen will. Da die Versetzbarkeit dem Beamtenverhältnis immanent ist, haben die dienstlichen Belange grundsätzlich Vorrang. Das Ermessen erstreckt sich insbesondere auf die Auswahl unter mehreren Beamten, die für eine Versetzung aus dem festgestellten Bedürfnis für eine Versetzung in Betracht kommen (6 V 1802/08).

Aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten (§ 45 BeamtStG) ist auf dessen persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Der Dienstherr muss bei seinem Ermessen somit auch die Zumutbarkeit des Ortswechsels für den Beamten einbeziehen. "Der Dienstherr hat alle Umstände der privaten Lebensführung des Beamten, die durch seine Versetzung nachteilig betroffen sein können, zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen" (BVerwG, B 51/12). So sind z.B. bei der Auswahl zwischen mehreren Beamten die Zahl der Kinder und pflegebedürftige Angehörige zu berücksichtigen (3 B 6/07).

Es ist ermessensfehlerhaft, den Beamten mit einer Versetzung zu sanktionieren, wenn die Entscheidung zur Versetzung auf einer bereits verjährten, dem Verwertungsverbot unterliegenden Disziplinarmaßnahme basiert (Verwaltungsgericht Trier Urteil, 27. Apr. 2021 - 7 K 6/21.TR).

Eine Versetzung ist ein Verwaltungsakt. Eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich ist, wenn Rechtsschutz im Hinblick auf die Vollziehbarkeit während des Widerspruchsverfahrens bzw. gerichtlichen Verfahrens (Anfechtungsklage) begehrt wird.

Der Personalrat hat in der Regel das Recht der Mitwirkung (siehe z.B. § 72 LPVG NRW), d.h. die Maßnahme bedarf der Zustimmung des Personalrats. Ferner sind zumeist die Gleichstellungsbeauftragten zu beteiligen (z.B. §§ 17, 18 LGG NRW).

Neben der Versetzung wird auch mit einer Abordnung, Umsetzung, Organisationsverfügung oder Zuweisung ein anderer Aufgabenbereich übertragen.

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