Beamte: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 45 die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Für Bundesbeamte gilt die vergleichbare Vorschrift des § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG).
Gesetzliche Grundlage: § 45 BeamtStG
§ 45 Fürsorge
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Einordnung und Bedeutung der Fürsorgepflicht
Die Fürsorgepflicht gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz. Der Dienstherr muss Beamte nicht nur während der aktiven Dienstzeit, sondern auch im Ruhestand schützen und unterstützen.
§ 45 BeamtStG ist eine Generalklausel. Sie ergänzt zahlreiche Einzelansprüche, etwa:
- Erholungsurlaub
- Beihilfe für Beamte
- Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz
- Abgeltung von Mehrarbeit
Das Bundesverfassungsgericht betont dazu:
"Wegen der einseitigen Anordnungsbefugnis gegenüber seinen Beamten ist der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen."
Das Gegenstück zur Fürsorgepflicht ist die Dienstleistungs- und Treuepflicht des Beamten.
Besondere Regelungen in den Ländern
Die Bundesländer haben in ihren Beamtengesetzen häufig zusätzliche Fürsorgepflichten geregelt. Diese Vorschriften im Bayerischen Beamtengesetz (BayBG) konkretisieren die allgemeine Fürsorgepflicht:
Art. 96 Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
Art. 97 Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen
Art. 98 Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter und Sachschadensersatz bei Unfällen
Art. 99 Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung, Arbeitsschutz, Gendiagnostik
Art. 100 Jugendarbeitsschutz
Art. 101 Jubiläumszuwendung
Schadensersatz bei Verletzung der Fürsorgepflicht
Verletzt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht schuldhaft, kann ein Beamter unter Umständen Schadensersatz verlangen.
§ 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(Zum Beispiel entschieden bei: VG Würzburg, Urteil vom 06.12.2011 – W 1 K 11.333)
Urteile zur Fürsorgepflicht (Beispiele)
- Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung bei Fürsorgepflichtverletzung (VG München, Urteil v. 21.01.2020 – M 5 K 17.5648)
- Der Dienstherr darf Beamte nicht dauerhaft gesundheitlich überlasten (OLG Jena, Urteil vom 13.09.2019 - 4 U 846/18)
- Schutz vor Mobbing und rechtswidrigen Angriffen ist Teil der Fürsorgepflicht (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.10.2020 - 1 L 72/19)
- Bei einer Versetzung müssen persönliche Belange berücksichtigt werden (VG Würzburg, Urteil v. 26.11.2019 – W 1 K 19.181)
- Corona-Pandemie: Dienstpflicht besteht nur, solange die Gefährdung nicht unzumutbar ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 14.05.2020 - 1 B 1308/20)
FAQ: Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Was umfasst die Fürsorgepflicht?
Sie umfasst Schutz, Unterstützung und Rücksichtnahme gegenüber Beamten und ihren Familien, auch über die aktive Dienstzeit hinaus.
Gilt die Fürsorgepflicht auch im Ruhestand?
Ja. § 45 BeamtStG nennt ausdrücklich auch die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Kann man Schadensersatz verlangen?
Bei schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht kann ein Beamter Schadensersatz geltend machen.
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