Beamte: Wahrnehmung der Aufgaben und Verhalten

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 34 zentrale Pflichten der Beamten. Für Beamte des Bundes gilt eine ähnliche Regelung in § 61 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 34 Absatz 1 Wahrnehmung der Aufgaben und Verhalten
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Siehe gesonderte Seite: Äußeres Erscheinungsbild als Beamter ...

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Kommentierung:

Dienstleistungspflicht:
Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen (Anwesenheitspflicht), ist Grundpflicht jedes Beamten. Der Beamte hat sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen.

Der Beamte bedarf daher einer Genehmigung, um dem Dienst fernbleiben zu dürfen. Diese Genehmigung wird z.B. vom Dienstherrn oder kraft Gesetzes bei Urlaub, Sonderurlaub, Krankheit oder Mutterschutz erteilt.

Bleibt der Beamte dem Dienst ohne Genehmigung fern, begeht er ein Dienstvergehen, das zu einem Disziplinarverfahren führen kann.

Die Beruf ist mit vollem persönlichen Einsatz auszuüben (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Dazu gehört die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte. Gegen diese Pflicht verstößt ein Beamter, der Schlecht- oder Minderleistungen erbringt. Hinsichtlich der Qualität und Quantität der zu erbringenden Leistungen hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt (BVerwG 2 B 44.14):
"Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die jede Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Dieser beamtenrechtlichen Kernpflicht genügt, wer als Beamter das ihm Mögliche und Zumutbare leistet." Nicht jede fahrlässig begangene Schlechtleistung überschreitet somit die Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz und ist dementsprechend als Dienstvergehen anzusehen.

Jedoch kann selbst eine nur einmalige, fahrlässig begangene Schlechtleistung ein Dienstvergehen darstellen. Das ist nach einem Urteil des OVG Lüneburg der Fall, wenn eine Tätigkeit wegen ihrer herausgehobenen Bedeutung erkennbar besonderer Sorgfalt bedarf und der Beamte jedenfalls grob fahrlässig gehandelt hat (Urteil vom 28.01.2014, 20 LD 10/13).

Neben der Pflicht, rechtmäßig zu handeln, obliegt dem Beamten auch die Pflicht zu wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung.

Aufgrund der Dienstleistungspflicht hat der Dienstherr das Recht, übermäßige Nebentätigkeiten des Beamten zu versagen.

Pflicht zur Gesunderhaltung:
Beamte sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was der eigenen Leistungsfähigkeit schaden kann. Hierzu gehört der übermäßige Genuss von Alkohol. Der Dienstherr kann von alkoholkranken Beamten verlangen, eine stationäre oder ambulante Entwöhnungsbehandlung wahrzunehmen und an Nachsorgemaßnahmen mitzuwirken.

Wohlverhaltenspflicht, Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten:
Die allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzen Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor.

Bei einem innerdienstlichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ist entscheidend, ob ein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar, etwa in der Aufgabenerledigung oder der Wahrung der dienstlichen Interessen oder auch nur mittelbar, etwa durch einen Ansehensverlust, beeinträchtigt. Dabei sind die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig. Aus der Wohlverhaltenspflicht folgt auch die Pflicht zur Kollegialität und zu einem vertrauenswürdigen Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen. Diese erfordert die Anwendung der Achtung, Hilfsbereitschaft und Rücksicht gegenüber jedem Mitarbeiter. Der Betriebsfrieden / Dienstfrieden ist zu wahren.

Bei Meinungsverschiedenheiten ist unter Berücksichtigung der im gegebenen Kreis und unter den gegebenen Umständen üblichen Verhaltensweise, sachlich, verständnisvoll und die weitere Zusammenarbeit förderlich zu argumentieren. Dies gilt in besonderer Weise für Führungskräfte. Vorwerfbar ist somit im Grundsatz nicht, wenn ein Beamter Missstände oder die Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen bzw. Beschlüssen mündlich oder schriftlich kritisiert, sondern die Wortwahl oder die Form (Anzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden, etc.), mit der dieses geschieht.

Der Beamte hat Vorgesetzten und Mitarbeitern die gebotene Achtung entgegenzubringen, indem er die allgemein üblichen Formen der Höflichkeit wahrt. Gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten kann sowohl durch bestimmte Verhaltensweisen als auch durch den Inhalt von Äußerungen verstoßen werden. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt ein Beamter noch nicht, wenn er seine persönlichen Interessen mit Nachdruck und unter Umständen in scharfer Form und mit harten Worten vertritt.

Pflicht zur Uneigennützigkeit:
Mit der Pflicht zur Uneigennützigkeit ist nicht gemeint, dass Beamte aus reinem Altruismus im Öffentlichen Dienst arbeiten und auf jeden persönlichen Vorteil verzichten. Die Pflichtwidrigkeit beginnt erst dort, wo unrechtmäßige Bereicherung und Schädigung von Verwaltung, Mitarbeitern oder Adressaten der Amtstätigkeit stattfinden. Zum Beispiel dürfen dienstliche Vermögenswerte nicht zu privaten Zwecken genutzt werden. Des weiteren gehören die Unbestechlichkeit und eine Pflicht zur Steuerehrlichkeit dazu. Ferner muss der Beamte von sich aus anzeigen, wenn er in einem Verfahren befangen ist.

Beispiele für Dienstvergehen:

Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. Beispiel LBG NRW:

§ 62 Fernbleiben vom Dienst
(1) Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ihren oder seinen Anspruch auf Dienstbezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.

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