Wahrnehmung der Aufgaben, Wohlverhalten und Uneigennützigkeit

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 34 die zentralen Dienst- und Verhaltenspflichten von Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen. Für Bundesbeamte gilt die vergleichbare Vorschrift in § 61 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Dienstleistungspflicht: Einsatz, Anwesenheit und Gesundheit

Die Dienstleistungspflicht verlangt von Beamten den vollen Einsatz ihrer Arbeitskraft während der regelmäßigen Arbeitszeit:

Wohlverhaltenspflicht: Innerdienstlich und privat

Das Verhalten von Beamten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert:

Grundsatz der Uneigennützigkeit

Beamte üben ihr Amt nicht zur Verfolgung privater Interessen aus:

Typische Beispiele für Dienstvergehen in der Praxis

Praxisfälle aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte:

Unerlaubtes Fernbleiben: Wiederholte unentschuldigte Verspätungen, eigenmächtiges Verlassen des Dienstpostens oder Nichtantritt des Dienstes.
Drohung mit Krankschreibung: Die Ankündigung einer Arbeitsunfähigkeit für den Fall der Ablehnung von Urlaub oder Versetzungswünschen.
Sexuelle Belästigung & Mobbing: Grenzverletzungen, verbale Übergriffe oder herabwürdigendes Verhalten im Dienstbetrieb.
Exzessive IT-Nutzung: Intensive private Nutzung dienstlicher IT-Systeme während der Arbeitszeit oder das Aufrufen rechtswidriger Inhalte.
Verletzung der Neutralitätspflicht: Parteipolitisches Werben oder das Tragen verfassungsfeindlicher Symbole im Dienst.

Gesetzestext: § 34 BeamtStG & Landesrecht am Beispiel NRW

Der Gesetzestext definiert die grundlegenden Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung:

§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen (siehe auch: Erscheinungsbild, Tattoos und Piercings von Beamten).


Als Beispiel für Landesrecht ist hier NRW aufgeführt:

§ 62 Fernbleiben vom Dienst (LBG NRW)

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ihren oder seinen Anspruch auf Dienstbezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.

Häufige Fragen (FAQ) zu § 34 BeamtStG

Was besagt die Dienstleistungspflicht bei Beamten?

Die Dienstleistungspflicht verpflichtet Beamtinnen und Beamte, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen, pünktlich zum Dienst zu erscheinen und die übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.

Gilt die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht auch im Privatleben?

Ja. Außerdienstliches Verhalten gilt dann als Dienstvergehen, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in das Amt oder das Ansehen des Beamtentums nachhaltig zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

Was versteht man unter dem Grundsatz der Uneigennützigkeit?

Uneigennützigkeit bedeutet, dass Beamte ihr Amt ausschließlich sachbezogen im Interesse der Allgemeinheit ausüben müssen und die dienstliche Stellung nicht zur persönlichen Bereicherung oder Vorteilsnahme nutzen dürfen.

Welche Konsequenzen hat unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst?

Wer ohne Genehmigung dem Dienst fernbleibt, verliert kraft Gesetzes den Anspruch auf Dienstbezüge für die Dauer der Fehlzeit und muss mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen rechnen.

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