Wahrnehmung der Aufgaben, Wohlverhalten und Uneigennützigkeit
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 34 die zentralen Dienst- und Verhaltenspflichten von Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen. Für Bundesbeamte gilt die vergleichbare Vorschrift in § 61 Bundesbeamtengesetz (BBG).
Dienstleistungspflicht: Einsatz, Anwesenheit und Gesundheit
Die Dienstleistungspflicht verlangt von Beamten den vollen Einsatz ihrer Arbeitskraft während der regelmäßigen Arbeitszeit:
- Präsenz- und Anwesenheitspflicht: Beamte haben sich während der vorgeschriebenen Dienstzeit am Dienstort aufzuhalten. Jedes Fernbleiben (z. B. durch Urlaub, Sonderurlaub oder Dienstbefreiung) bedarf der vorherigen Genehmigung.
- Meldepflicht bei Krankheit: Bei Erkrankungen ist die Dienstunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
- Pflicht zur Gesunderhaltung: Beamtinnen und Beamte sind angehalten, ihre Dienstfähigkeit durch gesundheitsbewusstes Verhalten zu wahren und an zumutbaren Behandlungs- oder Nachsorgemaßnahmen mitzuwirken.
Wohlverhaltenspflicht: Innerdienstlich und privat
Das Verhalten von Beamten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert:
- Innerdienstliches Wohlverhalten: Sachlichkeit, Kollegialität und die Wahrung des Dienstfriedens gegenüber Bürgern, Kollegen und Vorgesetzten.
- Außerdienstliches Wohlverhalten: Auch im Privatleben gilt ein Mäßigungsgebot. Privates Fehlverhalten (z. B. schwere Verkehrsstraftaten, Betrug oder extremistische Äußerungen) stellt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dann ein Dienstvergehen dar, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in das Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes nachhaltig zu beschädigen.
Grundsatz der Uneigennützigkeit
Beamte üben ihr Amt nicht zur Verfolgung privater Interessen aus:
- Korruptionsprävention: Striktes Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG).
- Ressourcennutzung: Verbot der unberechtigten privaten Nutzung dienstlicher Arbeitsmittel, Fahrzeuge oder IT-Systeme.
- Befangenheit: Verpflichtung zur Offenlegung möglicher persönlicher oder wirtschaftlicher Interessenkonflikte bei Verwaltungsentscheidungen.
Typische Beispiele für Dienstvergehen in der Praxis
• Unerlaubtes Fernbleiben: Wiederholte unentschuldigte Verspätungen, eigenmächtiges Verlassen des Dienstpostens oder Nichtantritt des Dienstes.
• Drohung mit Krankschreibung: Die Ankündigung einer Arbeitsunfähigkeit für den Fall der Ablehnung von Urlaub oder Versetzungswünschen.
• Sexuelle Belästigung & Mobbing: Grenzverletzungen, verbale Übergriffe oder herabwürdigendes Verhalten im Dienstbetrieb.
• Exzessive IT-Nutzung: Intensive private Nutzung dienstlicher IT-Systeme während der Arbeitszeit oder das Aufrufen rechtswidriger Inhalte.
• Verletzung der Neutralitätspflicht: Parteipolitisches Werben oder das Tragen verfassungsfeindlicher Symbole im Dienst.
Gesetzestext: § 34 BeamtStG & Landesrecht am Beispiel NRW
Der Gesetzestext definiert die grundlegenden Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung:
§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen (siehe auch: Erscheinungsbild, Tattoos und Piercings von Beamten).
Als Beispiel für Landesrecht ist hier NRW aufgeführt:
§ 62 Fernbleiben vom Dienst (LBG NRW)
(1) Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ihren oder seinen Anspruch auf Dienstbezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.
Häufige Fragen (FAQ) zu § 34 BeamtStG
Was besagt die Dienstleistungspflicht bei Beamten?
Die Dienstleistungspflicht verpflichtet Beamtinnen und Beamte, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen, pünktlich zum Dienst zu erscheinen und die übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
Gilt die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht auch im Privatleben?
Ja. Außerdienstliches Verhalten gilt dann als Dienstvergehen, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in das Amt oder das Ansehen des Beamtentums nachhaltig zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).
Was versteht man unter dem Grundsatz der Uneigennützigkeit?
Uneigennützigkeit bedeutet, dass Beamte ihr Amt ausschließlich sachbezogen im Interesse der Allgemeinheit ausüben müssen und die dienstliche Stellung nicht zur persönlichen Bereicherung oder Vorteilsnahme nutzen dürfen.
Welche Konsequenzen hat unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst?
Wer ohne Genehmigung dem Dienst fernbleibt, verliert kraft Gesetzes den Anspruch auf Dienstbezüge für die Dauer der Fehlzeit und muss mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen rechnen.
Foren für Beamtinnen und Beamte
Haben Sie Fragen zu Dienstpflichten, Disziplinarverfahren oder Verhaltensregeln im öffentlichen Dienst? In unseren Foren können Sie sich kostenlos austauschen:
Frage im Forum stellen
Foren im Überblick:
- Forum Beamte (alle Dienstherren)
- Forum Landesbeamte
- Forum Kommunalbeamte
- Forum Bundesbeamte
- Forum Personalrat
Aktuelle Stellenangebote
Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an:
Aktuelle Stellenangebote
Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an:
Weiterführende Themen & Dienstpflichten:
- Dienstvergehen im Beamtenrecht (§ 47 BeamtStG)
- Verfassungstreue & Neutralitätspflicht (§ 33 BeamtStG)
- Folgepflicht & Weisungsgebundenheit (§ 35 BeamtStG)
- Remonstrationspflicht von Beamten (§ 36 BeamtStG)
- Verbot der Annahme von Geschenken (§ 42 BeamtStG)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Inhaltsübersicht

