Beamte: Wahrnehmung der Aufgaben und Verhalten (§ 34 BeamtStG)
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 34 zentrale Pflichten der Beamtinnen und Beamten. Für Bundesbeamte gilt eine vergleichbare Vorschrift in § 61 Bundesbeamtengesetz (BBG).
Gesetzliche Grundlage: § 34 BeamtStG
§ 34 Absatz 1 Wahrnehmung der Aufgaben und Verhalten
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Siehe gesonderte Seite: Äußeres Erscheinungsbild als Beamter ...
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Dienstleistungspflicht: Einsatz und Anwesenheit
Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen (Anwesenheits- bzw. Präsenzpflicht), ist eine Grundpflicht jedes Beamten. Der Beamte hat sich während der vorgeschriebenen Zeit am vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
Der Beamte bedarf einer Genehmigung, um dem Dienst fernbleiben zu dürfen, z.B. bei Urlaub, Krankheit, Mutterschutz oder Sonderurlaub.
Wer ohne Genehmigung dem Dienst fernbleibt, begeht ein Dienstvergehen, das ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen kann.
Auch Minder- oder Schlechtleistungen können disziplinarrechtlich relevant werden. Das Bundesverwaltungsgericht betont allerdings, dass nicht jede Nachlässigkeit automatisch ein Dienstvergehen ist.
Pflicht zur Gesunderhaltung
Beamte sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was ihrer eigenen Leistungsfähigkeit schaden kann. Hierzu gehört z.B. der übermäßige Genuss von Alkohol. Der Dienstherr kann verlangen, dass Beamte an Entwöhnungs- und Nachsorgemaßnahmen mitwirken.
Wohlverhaltenspflicht: Achtung und Vertrauen
Die Wohlverhaltenspflicht ist ein Auffangtatbestand für dienstliches und außerdienstliches Verhalten. Beamte müssen sich so verhalten, dass die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und das Vertrauen in den öffentlichen Dienst nicht beeinträchtigt werden.
Dazu gehört auch Kollegialität, Rücksichtnahme und die Wahrung des Dienstfriedens. Kritik an Missständen ist grundsätzlich erlaubt – entscheidend ist die Form und Wortwahl.
Pflicht zur Uneigennützigkeit
Uneigennützigkeit bedeutet nicht, dass Beamte auf jeden Vorteil verzichten müssen. Pflichtwidrig wird es dort, wo unrechtmäßige Bereicherung oder Schädigung von Verwaltung oder Bürgern beginnt.
Dienstliche Vermögenswerte dürfen nicht privat genutzt werden. Auch Unbestechlichkeit, Steuerehrlichkeit und die Pflicht zur Anzeige von Befangenheit gehören dazu.
Typische Beispiele für Dienstvergehen
Die folgenden Beispiele zeigen typische Fallgruppen, die als Dienstvergehen bewertet werden können:
- Fernbleiben vom Dienst: Ein Beamter bleibt fortgesetzt unerlaubt dem Dienst fern.
- Drohung mit Krankheit: Ein Beamter kündigt an, sich krankzumelden, falls bestimmte Bedingungen nicht erfüllt werden.
- Sexuelle Belästigung im Dienst: Ein Beamter belästigt Kolleginnen durch Berührungen oder unangemessene Gesten.
- Beleidigungen und Rücksichtslosigkeit: Wer ohne Anlass persönlich ausfallend wird oder Kollegen kränkt, verletzt die Rücksichtnahmepflicht.
- Verstöße gegen Strafgesetze: Der Besitz von Medikamenten oder Anabolika kann ein Dienstvergehen darstellen.
- Internetmissbrauch: Eine erhebliche private oder pornografische Internetnutzung während der Dienstzeit beeinträchtigt das Ansehen.
- Weigerung bei Therapie: Die Ablehnung einer zumutbaren ärztlichen Behandlung kann pflichtwidrig sein.
- Schlechtleistung mit besonderer Bedeutung: Auch einmalige grobe Fahrlässigkeit bei herausgehobenen Aufgaben kann disziplinarrechtlich relevant sein.
- Pflichtverletzung bei Verträgen: Ein Beamter unterlässt die Kündigung eines Vertrages und verursacht dadurch erheblichen Schaden.
Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Seite: Dienstvergehen von Beamten.
Beispiel Landesrecht: Fernbleiben vom Dienst (NRW)
Neben dem Beamtenstatusgesetz enthalten auch die Beamtengesetze der Länder ergänzende Vorschriften zu einzelnen Pflichten im Dienst. Ein Beispiel ist Nordrhein-Westfalen:
§ 62 Fernbleiben vom Dienst
(1) Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ihren oder seinen Anspruch auf Dienstbezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.
(LBG NRW Stand 13.12.2025)
FAQ: Pflichten aus § 34 BeamtStG
Was bedeutet Dienstleistungspflicht?
Beamte müssen ihre Aufgaben mit vollem Einsatz erfüllen und dürfen dem Dienst nicht eigenmächtig fernbleiben.
Gilt die Wohlverhaltenspflicht auch privat?
Ja. Auch außerhalb des Dienstes muss das Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden.
Was heißt uneigennützig handeln?
Beamte dürfen ihre Stellung nicht zur privaten Bereicherung oder zum Missbrauch dienstlicher Ressourcen nutzen.
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