Nebentätigkeit von Beamten

Beamte dürfen grundsätzlich auch neben ihrem Hauptamt weiteren Tätigkeiten nachgehen – etwa als Dozent, Autor, Vereinsvorstand oder im Nebengewerbe. Allerdings gelten im Beamtenrecht besondere Einschränkungen, weil Beamte in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Dienstherrn stehen.

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt die Grundprinzipien in § 40 BeamtStG. Für Bundesbeamte gelten ergänzend die §§ 97–105 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 40 Nebentätigkeit (BeamtStG)

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Wann ist eine Nebentätigkeit problematisch?

Nebentätigkeiten sind nicht automatisch verboten. Der Dienstherr kann aber einschreiten, wenn durch die Tätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, zum Beispiel wenn:

Wer ohne erforderliche Genehmigung tätig wird, begeht unter Umständen ein Dienstvergehen, das disziplinarrechtliche Folgen haben kann (z.B. Disziplinarverfahren).

Genehmigungspflicht oder Anzeigepflicht?

Die rechtliche Ausgestaltung unterscheidet sich je nach Dienstherr: In einigen Ländern ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich genehmigungspflichtig, in anderen reicht zunächst eine Anzeige mit Möglichkeit des Verbots.

Tabelle: Nebentätigkeit in Bund und Ländern

Dienstherr Regelung
BundGenehmigungspflicht
Baden-WürttembergGenehmigungspflicht
BayernGenehmigungspflicht
BerlinGenehmigungspflicht
BrandenburgGenehmigungspflicht
HessenGenehmigungspflicht
Nordrhein-WestfalenGenehmigungspflicht
Rheinland-PfalzGenehmigungspflicht
ThüringenGenehmigungspflicht
BremenAnzeigepflicht mit Verbotsmöglichkeit
HamburgAnzeigepflicht mit Verbotsmöglichkeit
Mecklenburg-VorpommernAnzeigepflicht mit Verbotsmöglichkeit
NiedersachsenAnzeigepflicht mit Verbotsmöglichkeit
SaarlandAnzeigepflicht mit Verbotsmöglichkeit
SachsenAnzeigepflicht mit Verbotsmöglichkeit
Sachsen-AnhaltAnzeigepflicht mit Verbotsmöglichkeit
Schleswig-HolsteinAnzeigepflicht mit Verbotsmöglichkeit

Beispiel: Genehmigungspflicht in NRW (§ 49 LBG NRW)

§ 49 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

(1) Die Beamtin oder der Beamte bedarf, soweit sie oder er nicht nach § 48 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung
  1. zur Übernahme eines Nebenamtes,
  2. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes und
  3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.
Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung gilt nicht als Nebentätigkeit. Ihre Übernahme ist der dienstvorgesetzten Stelle vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit …

(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)

Beispiele für Nebentätigkeiten

FAQ: Nebentätigkeit von Beamten

Ist jede Nebentätigkeit genehmigungspflichtig?

Nein. Manche Tätigkeiten müssen nur angezeigt werden. Ob eine Genehmigung erforderlich ist, hängt vom Bundesland und der Art der Tätigkeit ab.

Darf ich während einer Krankschreibung einer Nebentätigkeit nachgehen?

Das ist besonders riskant. Eine Nebentätigkeit während Krankheit kann als Dienstpflichtverletzung bewertet werden und disziplinarische Konsequenzen haben.

Welche Folgen drohen bei einer ungenehmigten Nebentätigkeit?

Eine ungenehmigte Tätigkeit kann als Dienstvergehen gewertet werden. Mögliche Folgen reichen vom Verweis bis zu schwereren Disziplinarmaßnahmen.

Kann der Dienstherr eine Nebentätigkeit nachträglich untersagen?

Ja. Selbst wenn eine Tätigkeit zunächst erlaubt oder angezeigt wurde, kann sie untersagt werden, wenn später dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

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