Nebentätigkeit von Beamten
Beamte dürfen grundsätzlich auch neben ihrem Hauptamt weiteren Tätigkeiten nachgehen – etwa als Dozent, Autor, Vereinsvorstand oder im Nebengewerbe. Allerdings gelten im Beamtenrecht besondere Einschränkungen, weil Beamte in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Dienstherrn stehen.
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt die Grundprinzipien in § 40 BeamtStG. Für Bundesbeamte gelten ergänzend die §§ 97–105 Bundesbeamtengesetz (BBG).
§ 40 Nebentätigkeit (BeamtStG)
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Wann ist eine Nebentätigkeit problematisch?
Nebentätigkeiten sind nicht automatisch verboten. Der Dienstherr kann aber einschreiten, wenn durch die Tätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, zum Beispiel wenn:
- die Nebentätigkeit zu viel Zeit beansprucht,
- ein Interessenkonflikt entsteht,
- das Ansehen des öffentlichen Dienstes leidet,
- Beamte während einer Krankschreibung arbeiten,
- eine Tätigkeit in Konkurrenz zur eigenen Behörde ausgeübt wird.
Wer ohne erforderliche Genehmigung tätig wird, begeht unter Umständen ein Dienstvergehen, das disziplinarrechtliche Folgen haben kann (z.B. Disziplinarverfahren).
Genehmigungspflicht oder Anzeigepflicht?
Die rechtliche Ausgestaltung unterscheidet sich je nach Dienstherr: In einigen Ländern ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich genehmigungspflichtig, in anderen reicht zunächst eine Anzeige mit Möglichkeit des Verbots.
Tabelle: Nebentätigkeit in Bund und Ländern
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | Genehmigungspflicht |
| Baden-Württemberg | Genehmigungspflicht |
| Bayern | Genehmigungspflicht |
| Berlin | Genehmigungspflicht |
| Brandenburg | Genehmigungspflicht |
| Hessen | Genehmigungspflicht |
| Nordrhein-Westfalen | Genehmigungspflicht |
| Rheinland-Pfalz | Genehmigungspflicht |
| Thüringen | Genehmigungspflicht |
| Bremen | Anzeigepflicht mit Verbotsmöglichkeit |
| Hamburg | Anzeigepflicht mit Verbotsmöglichkeit |
| Mecklenburg-Vorpommern | Anzeigepflicht mit Verbotsmöglichkeit |
| Niedersachsen | Anzeigepflicht mit Verbotsmöglichkeit |
| Saarland | Anzeigepflicht mit Verbotsmöglichkeit |
| Sachsen | Anzeigepflicht mit Verbotsmöglichkeit |
| Sachsen-Anhalt | Anzeigepflicht mit Verbotsmöglichkeit |
| Schleswig-Holstein | Anzeigepflicht mit Verbotsmöglichkeit |
Beispiel: Genehmigungspflicht in NRW (§ 49 LBG NRW)
(1) Die Beamtin oder der Beamte bedarf, soweit sie oder er nicht nach § 48 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung
- zur Übernahme eines Nebenamtes,
- zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes und
- zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit …
(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)
Beispiele für Nebentätigkeiten
- Ableser für Strom / Gas / Wasser
- Aushilfe in Lager, Produktion oder Handwerk
- Autor, Journalist, Blogger
- Betreuung von Angehörigen oder Kinderbetreuung
- Bürotätigkeiten / Schreibarbeiten
- Discjockey (DJ)
- Dolmetscher oder Übersetzer
- Dozent, Lehrbeauftragter, Nachhilfe
- Fitnesstrainer, Fußballtrainer, Übungsleiter
- Fotograf oder Videograf
- Geschäftsführer oder Beteiligung an Unternehmen
- Gutachter oder Sachverständiger
- Hausmeister oder Immobilienverwaltung
- Influencer / Social Media Tätigkeit
- Kellner oder Servicekraft
- Komparse oder Statist
- Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit
- Mitglied in Aufsichtsräten oder Gremien
- Musiker oder Musikunterricht
- Rettungsdienst / Sanitätsdienst
- Security / Sicherheitsdienst
- Selbstständigkeit (z.B. Gewerbe, Onlinehandel)
- Tätigkeit als Taxifahrer oder Lieferfahrer
- Verkäufer im Einzelhandel
- Versicherungsvertreter oder Vertrieb
- Internethandel (z.B. Ebay-Shop)
FAQ: Nebentätigkeit von Beamten
Ist jede Nebentätigkeit genehmigungspflichtig?
Nein. Manche Tätigkeiten müssen nur angezeigt werden. Ob eine Genehmigung erforderlich ist, hängt vom Bundesland und der Art der Tätigkeit ab.
Darf ich während einer Krankschreibung einer Nebentätigkeit nachgehen?
Das ist besonders riskant. Eine Nebentätigkeit während Krankheit kann als Dienstpflichtverletzung bewertet werden und disziplinarische Konsequenzen haben.
Welche Folgen drohen bei einer ungenehmigten Nebentätigkeit?
Eine ungenehmigte Tätigkeit kann als Dienstvergehen gewertet werden. Mögliche Folgen reichen vom Verweis bis zu schwereren Disziplinarmaßnahmen.
Kann der Dienstherr eine Nebentätigkeit nachträglich untersagen?
Ja. Selbst wenn eine Tätigkeit zunächst erlaubt oder angezeigt wurde, kann sie untersagt werden, wenn später dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
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