Nebentätigkeit von Beamten

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 40 Nebentätigkeiten von Beamten. Für Beamte des Bundes gelten die §§ 97-105 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 40 Nebentätigkeit
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Kommentierung:

Nebentätigkeiten sind für Beamte daher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Einschränkungen für Beamte ergeben sich aus dem besonderen Dienst-und Treueverhältnis. Zu den Nebentätigkeiten zählen unselbständige Tätigkeiten (z.B. Minijobs), freiberufliche Arbeit (z.B. Journalismus) und auch Selbständigkeit (z.B. Anmeldung eines Gewerbes).

Die Bundesländer und der Bund haben dies unterschiedlich geregelt: Weitere Unterschiede liegen z.B. in den Verdienstgrenzen. So hat der Bund in § 99 BBG als Verdienstobergrenze festgelegt, dass eine Nebentätigkeit zu versagen ist, wenn das Einkommen aus der Nebentätigkeit 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes des Beamten übersteigt.
Anders herum gilt bei einem geringen Verdienst eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit als genehmigt (z.B. in NRW bei einem Verdienst von unter 100 € monatlich).

Angestellte im Öffentlichen Dienst müssen ihre Nebentätigkeiten in der Regel nur anzeigen (z.B. § 3 TVöD).

Beispiel: Landesbeamtengesetz (LBG) NRW

§ 49 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
(1) Die Beamtin oder der Beamte bedarf, soweit sie oder er nicht nach § 48 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung
  1. zur Übernahme eines Nebenamtes,
  2. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes und
  3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.
Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung gilt nicht als Nebentätigkeit. Ihre Übernahme ist der dienstvorgesetzten Stelle vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde oder Einrichtung, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Im Falle einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die herabgesetzte wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen ist.
(3) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen und auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle.
(4) Ergibt sich nach der Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

§ 50 Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst
Während einer Freistellung vom Dienst nach §§ 64, 73 Absatz 3 oder der Verordnung nach § 74 Absatz 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

§ 51 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
  1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
  2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit,
  3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen, die als solche zu Beamtinnen oder Beamten ernannt sind, und Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen Hochschulen,
  4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamtinnen und Beamten in
    a) Gewerkschaften und Berufsverbänden oder
    b) Organen von Selbsthilfeeinrichtungen und
  5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.
(2) Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.

§ 52 Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren, Tätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen
(1) Nebentätigkeiten, welche die Beamtin oder der Beamte nicht auf Verlangen (§ 48), Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle übernommen hat, darf sie oder er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
(2) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§§ 49, 54) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen nach § 48 und nach Absatz 4 bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat die für die Entscheidungen erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu erbringen; sie oder er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Vorschlag und die Veranlassung der dienstvorgesetzten Stelle (Absatz 1 Satz 1) sind aktenkundig zu machen.
(4) Die Beamtin oder der Beamte ist auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle verpflichtet, über Art und Umfang der von ihr oder ihm ausgeübten Nebentätigkeit und die Höhe der dafür empfangenen Vergütung Auskunft zu geben.
(5) Der Zeitraum gemäß § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes beträgt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31 Absatz 1 drei Jahre. Ein Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte dienstvorgesetzte Stelle ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen.

§ 53 Meldung von Nebeneinnahmen
Die Beamtin oder der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vor, die sie oder er für eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 51 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe b nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 57 zu bestimmende Höchstgrenze übersteigen.

§ 54 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
(1) Die Beamtin oder der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur mit Genehmigung in Anspruch nehmen. Sie oder er hat hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten; das Entgelt kann auch nach einem Hundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden.
(2) Die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um in ihnen außerhalb der allgemeinen Dienststunden mit Personal des Dienstherrn Nebentätigkeiten auszuüben, kann davon abhängig gemacht werden, dass dem Personal ein angemessener Anteil an der Vergütung für die Nebentätigkeit gewährt wird. Der Anteil ist nach dem Teil der Vergütung zu bemessen, der nach Abzug des durch die Beamtin oder den Beamten entrichteten Entgelts (Absatz 1 Satz 2) verbleibt.
(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)

Auszug aus der Nebentätigkeitsverordnung (NtV) NRW:

§ 2 Nebentätigkeit
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Hauptamt oder einem Nebenamt gehörende Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gelten nicht Tätigkeiten als
  1. Mitglied
    a) von Vertretungen und ihren Ausschüssen, von Bezirksvertretungen sowie
    b) von Ausschüssen der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände,
  2. Mitglied eines Bezirksplanungsrates,
  3. ehrenamtliches Mitglied von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit,
  4. ehrenamtlicher Richter,
  5. Mitglied einer Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsrecht.
  6. Mitglied
    a) des Rundfunkrats, Verwaltungsrats und Schulrundfunkausschusses nach dem Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz),
    b) der Rundfunkkommission nach dem Rundfunkgesetz für das Land NRW,
  7. Pflegeperson im Sinne des SGB XI eines pflegebedürftigen Angehörigen oder einer pflegebedürftigen Person, deren Pflege aus Gründen sittlicher Verpflichtung geboten ist,
  8. Ehrenbeamter oder sonstiger ehrenamtlicher Angehöriger in Organisationen für den Feuerschutz oder die Hilfeleistung bei der Abwehr von Gefahren und öffentlichen Notständen.

§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist die Tätigkeit für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder ihre Verbände. Als Dienst gilt auch die Tätigkeit auf Grund eines Vertragsverhältnisses, unabhängig davon, ob der Beamte selbst Vertragspartner ist oder eine natürliche oder eine juristische Person des Privatrechts oder eine Gesellschaft, für die der Beamte tätig oder an der er beteiligt ist.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich jede Nebentätigkeit für
  1. Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder fortlaufend in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
  2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
  3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 dient oder die der Beamte im Hinblick auf seine dienstliche Stellung ausübt.

§ 4 Hauptamt und Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Aufgaben seiner Behörde oder Einrichtung sollen einem Beamten nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden.
(2) Aufgaben einer anderen Behörde oder Einrichtung dürfen dem Beamten als Nebentätigkeit nur übertragen werden, wenn sie von eigenen Bediensteten der zuständigen Stelle allgemein oder im Einzelfall nicht wahrgenommen werden können. Die Übertragung ist nur im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten des Beamten zulässig.

§ 5 Nebentätigkeiten auf Vorschlag oder Veranlassung
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit darf ein Beamter durch den Dienstvorgesetzten nur vorgeschlagen oder veranlaßt werden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW), wenn ein dienstliches oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Ausübung dieser Nebentätigkeit vorliegt.

§ 6 Genehmigung im Einzelfall
(1) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Jede Genehmigung ist zu befristen; die Frist darf längstens fünf Jahre betragen. Der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist schriftlich vorzulegen. Er muß Angaben enthalten über
  1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,
  2. den zeitlichen Umfang in der Woche,
  3. den Auftraggeber und
  4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11).
Der Beamte hat nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist stets zu versagen, wenn die begründete Besorgnis besteht, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.
(3) Will ein Beamter eine Preisrichter-, Schiedsrichter-, Schlichter- oder Gutachtertätigkeit in einer Sache ausüben, mit der die Behörde, der er angehört, amtlich befaßt ist oder werden kann, so liegt grundsätzlich ein Tatbestand im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 LBG NRW vor. Fordert ein Gericht oder eine Behörde das Gutachten oder bestellt eine juristische Person des öffentlichen Rechts den Beamten zum Preisrichter, Schiedsrichter oder Schlichter, so liegt ein solcher Tatbestand nur vor, wenn Tatsachen bekannt sind, die den Verdacht eines Interessenwiderstreits mit der Behörde, der der Beamte angehört, begründen.
(4) Eine Genehmigung ist zu widerrufen, wenn
a) sich nach ihrer Erteilung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt (§ 49 Abs. 3 LBG NRW) oder
b) der Beamte zu einem anderen Dienstherrn übertritt, übernommen oder versetzt wird und die Nebentätigkeit ihm im Zusammenhang mit seinem Hauptamt oder auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übertragen war.
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Bei Aufhebung der Genehmigung soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung seiner Nebentätigkeit bewilligt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.
(5) Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle ohne Rücksicht auf die in ihr gesetzte Frist.

§ 7 Allgemeine Genehmigung
(1) Eine nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG NRW genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist allgemein genehmigt, wenn sie
  1. insgesamt einen geringen Umfang hat,
  2. dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt,
  3. außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und
  4. nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird.
(2) Eine Nebentätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt. Ein Widerruf in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 4 bleibt vorbehalten.

(...)

§ 9 Nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten
(1) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW). Mit den dienstlichen Interessen können aber vertragliche Bindungen des Beamten für einen längeren Zeitraum zur fortlaufenden Fertigung von schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten unvereinbar sein. Eine gewerbs- oder geschäftsmäßige Verwertung ist nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes genehmigungspflichtig. Nicht genehmigungspflichtige Vortragstätigkeit liegt nicht vor, wenn ein Sachgebiet in Fortsetzungen einem gleichbleibenden Personenkreis vermittelt wird (Unterricht).
(2) Die Gutachtertätigkeit ist nur dann nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW nicht genehmigungspflichtig, wenn der Beamte das Gutachten selbständig erarbeitet hat. Eine Gutachtertätigkeit ist nur selbständig, wenn das Gutachten von dem Beamten in den wesentlichen Teilen selbst erarbeitet wird und er die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Nur wenn der Beamte verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist die Unterzeichnung durch einen Vertreter zulässig. Keine selbständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder auf Grund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeitern vorgenommen werden. Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachten stehen, gelten als Teil des Gutachtens. Mehrmalige entgeltliche Gutachtenerstattung für denselben Auftraggeber auf Grund eines Vertrages über eine ständige Mitarbeit oder ständige Beratungstätigkeit oder auf Grund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses kann mit den dienstlichen Interessen unvereinbar sein.

§ 10 Anzeigepflicht
(1) Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will, seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen; § 126 Abs. 2 LBG NRW bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung der Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden.
(2) Die Anzeige ist schriftlich vorzulegen und muss Angaben enthalten über
  1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,
  2. den zeitlichen Umfang in der Woche,
  3. den Auftraggeber und
  4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11).

§ 11 Begriff (Vergütung)
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.
(2) Als Vergütung gelten nicht der Ersatz von Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den das Landesreisekostengesetz für den vollen Kalendertag vorsieht.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

§ 12 Vergütungsverbot
(1) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf eine Vergütung von den in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen nicht gewährt werden, es sei denn, daß Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
(2) Eine Vergütung darf gewährt werden für
  1. ehrenamtliche Tätigkeiten als Pauschalaufwandsentschädigung,
  2. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten,
  3. Gutachtertätigkeiten,
  4. Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
  5. die Leitung wissenschaftlicher Institute oder Einrichtungen,
  6. andere Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme der Beamte nicht verpflichtet werden kann.
(3) Eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht gewährt werden, wenn
a) der Beamte für die Nebentätigkeit angemessen entlastet wird oder
b) die zu erledigenden Aufgaben dem Beamten im Hauptamt zugewiesen werden können.

(...)

§ 14 Ausnahmen
(1) § 12 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
  1. Lehr- und Prüfungstätigkeiten an einer Hochschule und bei der Ausbildung und Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie Prüfungstätigkeiten bei einer Staatsprüfung,
  2. Tätigkeiten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften (außerhalb des Haupt- oder Nebenamtes),
  3. im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung im Auftrag einer Behörde sowie künstlerische Tätigkeiten,
  4. die Erstattung von Gutachten durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte für juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  5. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen wären,
  6. die Abgeltung von Arbeitnehmererfindungen,
  7. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn gewährten Urlaubs ausgeübt werden.
(2) Honorare der leitenden Ärzte (Chefärzte, Abteilungsärzte) der Krankenhäuser aus einer persönlichen Beratung oder Behandlung von Patienten (§ 8 Abs. 1) unterliegen nicht den Beschränkungen der §§ 12 und 13.

§ 15 Aufstellung über Nebeneinnahmen
Der Beamte hat am Ende eines jeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, die er für im Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b LBG NRW nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten innerhalb und ausserhalb des öffentlichen Dienstes erhalten oder zu erwarten hat, wenn diese insgesamt 1200 Euro übersteigen. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art, Umfang und Höhe der Vergütung aufzuführen.
(in der Fassung vom 21. September 1982)

Sofern kein Versagungsgrund gegeben ist, hat der Beamte einen Anspruch auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung.

Der Personalrat hat in der Regel das Recht der Mitwirkung, falls der Dienstherr eine Nebentätigkeit versagen, untersagen oder eine Genehmigung widerrufen möchte (zum Beispiel § 72 LPVG NRW).

Übt ein Beamter einer Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung aus, begeht er ein Dienstvergehen. Diese Pflichtverletzung kann in einem Disziplinarverfahren z.B. einen Verweis, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben. Für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrgenommen hat.

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