Disziplinarverfahren gegen Beamte

Kurzüberblick:
Ein Disziplinarverfahren ist das gesetzlich geregelte Verfahren zur Aufklärung und Ahndung von Dienstpflichtverletzungen von Beamtinnen und Beamten. Je nach Schwere des Dienstvergehens reichen die möglichen Maßnahmen von einem Verweis bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Was ist ein Dienstvergehen?

Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerdienstliches Verhalten stellt nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 BeamtStG, § 77 BBG). Mehr: Beispiele für Dienstvergehen

Rechtsgrundlagen

Die disziplinarrechtlichen Regelungen ergeben sich aus Gesetzen des Bundes und der Länder. Für Bundesbeamte gelten insbesondere:

Landes- und Kommunalbeamte unterliegen jeweils den Disziplinargesetzen der Länder. Die Grundstruktur ist vergleichbar, Details können jedoch abweichen.

Welche Disziplinarmaßnahmen gibt es?

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die dienstvorgesetzte Stelle die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Hierzu erlässt der Dienstherr eine Einleitungsverfügung.

Die Vorwürfe in Disziplinarverfahren können unterschieden werden in:

Je nach Schwere des Dienstvergehens kann der Dienstherr ein Dienstvergehen auch mit einer missbilligenden Äußerung ahnden. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisung, Ermahnung und Rüge) stellen keine Disziplinarmaßnahmen dar (vgl. z.B. § 6 BDG).

Setzt sich ein Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach den schwersten Verfehlungen.

Maßnahmen gegen aktive Beamte (§ 5 BDG)

  1. Verweis
  2. Geldbuße
  3. Kürzung der Dienstbezüge
  4. Zurückstufung
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Maßnahmen gegen Ruhestandsbeamte

Die Aufstellung der Disziplinarmaßnahmen in den Disziplinargesetzen ist abschließend. Es ist nicht zulässig, Dienstvergehen mit anderen Personalmaßnahmen wie mit einer Abordnung oder mit einer Versetzung zu ahnden (7 K 6/21.TR).

Hinweis: Bei Beamten auf Probe und auf Widerruf sind nur Verweise und Geldbußen zulässig.

Ablauf eines Disziplinarverfahrens

  1. Verdacht eines Dienstvergehens
  2. Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten
  3. Unterrichtung und Anhörung des Beamten
  4. Ermittlung des Sachverhalts
  5. Disziplinarverfügung oder Erhebung der Disziplinarklage
  6. Rechtsmittel (Widerspruch, Klage)

Rechte des Beamten im Disziplinarverfahren

Bemessung der Disziplinarmaßnahme

Die Maßnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens. Maßgeblich sind insbesondere:

Bei einem endgültigen Vertrauensverlust ist regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten.

Beispiele aus der Rechtsprechung

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