Disziplinarverfahren gegen Beamte
Kurzüberblick:
Ein Disziplinarverfahren ist das gesetzlich geregelte Verfahren zur Aufklärung und Ahndung von Dienstpflichtverletzungen von Beamtinnen und Beamten. Je nach Schwere des Dienstvergehens reichen die möglichen Maßnahmen von einem Verweis bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Was ist ein Dienstvergehen?
Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerdienstliches Verhalten stellt nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 BeamtStG, § 77 BBG). Mehr: Beispiele für Dienstvergehen
Rechtsgrundlagen
Die disziplinarrechtlichen Regelungen ergeben sich aus Gesetzen des Bundes und der Länder. Für Bundesbeamte gelten insbesondere:
- Bundesdisziplinargesetz (BDG)
- Disziplinar-Richtlinien (DiszR) des Bundesministeriums der Finanzen
Landes- und Kommunalbeamte unterliegen jeweils den Disziplinargesetzen der Länder. Die Grundstruktur ist vergleichbar, Details können jedoch abweichen.
Welche Disziplinarmaßnahmen gibt es?
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die dienstvorgesetzte Stelle die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Hierzu erlässt der Dienstherr eine Einleitungsverfügung.
Die Vorwürfe in Disziplinarverfahren können unterschieden werden in:
- Ordnungswidrigkeiten
- rein beamtenrechtliche Pflichtenverstöße
- Straftaten
Je nach Schwere des Dienstvergehens kann der Dienstherr ein Dienstvergehen auch mit einer missbilligenden Äußerung ahnden. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisung, Ermahnung und Rüge) stellen keine Disziplinarmaßnahmen dar (vgl. z.B. § 6 BDG).
Setzt sich ein Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach den schwersten Verfehlungen.
Maßnahmen gegen aktive Beamte (§ 5 BDG)
Maßnahmen gegen Ruhestandsbeamte
- Kürzung des Ruhegehalts
- Aberkennung des Ruhegehalts
Die Aufstellung der Disziplinarmaßnahmen in den Disziplinargesetzen ist abschließend. Es ist nicht zulässig, Dienstvergehen mit anderen Personalmaßnahmen wie mit einer Abordnung oder mit einer Versetzung zu ahnden (7 K 6/21.TR).
Hinweis: Bei Beamten auf Probe und auf Widerruf sind nur Verweise und Geldbußen zulässig.
Ablauf eines Disziplinarverfahrens
- Verdacht eines Dienstvergehens
- Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten
- Unterrichtung und Anhörung des Beamten
- Ermittlung des Sachverhalts
- Disziplinarverfügung oder Erhebung der Disziplinarklage
- Rechtsmittel (Widerspruch, Klage)
Rechte des Beamten im Disziplinarverfahren
- Recht auf unverzügliche Unterrichtung
- Recht auf Anhörung und Äußerung zur Sache
- Aussageverweigerungsrecht
- Recht auf Akteneinsicht
- Recht auf Beistand oder anwaltliche Vertretung
- Anspruch auf eine verhältnismäßige Disziplinarmaßnahme
Bemessung der Disziplinarmaßnahme
Die Maßnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens. Maßgeblich sind insbesondere:
- Art und Bedeutung der verletzten Dienstpflicht
- Form und Gewicht des Verschuldens
- Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens
- Auswirkungen auf Dienstbetrieb und Dritte
Bei einem endgültigen Vertrauensverlust ist regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten.
Beispiele aus der Rechtsprechung
- Verweis: Unangemessene anzügliche Bemerkungen bei einer Weihnachtsfeier (VG München).
- Geldbuße: Verlust einer Dienstwaffe durch Fahrlässigkeit.
- Kürzung der Dienstbezüge: Nebentätigkeit ohne Genehmigung.
- Zurückstufung: Außerdienstliche Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten.
- Entfernung aus dem Dienst: Langjähriges, beharrliches Fehlverhalten mit nachhaltiger Störung des Dienstbetriebs.

