Beamte: Zurückstufung

Die Zurückstufung ist eine Disziplinarmaßnahme gegen Beamte. Diese wird in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Beispiel Bundesdisziplinargesetz (BDG):

§ 9 Zurückstufung
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

Kommentierung:

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.



Übersicht der Disziplinarmaßnahme:: Um eine Zurückstufung durchzusetzen, muss der Dienstherr eine Disziplinarklage erheben. Der Bund und die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in Verwaltungsvorschriften und Erlassen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. Beispiel: Richtlinien für das Disziplinarverfahren (Disziplinar-Richtlinien, DiszR, Fassung vom 19.08.2009) des BMF:
Absatz 1:
  1. Die Zurückstufung darf nur durch Urteil ausgesprochen werden. § 34 Abs. 1 BDG
    Im Hinblick auf die rechtsgestaltende Wirkung dieses Urteils erübrigt sich die Ausfertigung einer Ernennungsurkunde für das niedrigere Amt.
  2. Sollen Ehrenämter und Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat, weitergeführt werden, so ist dies in der Disziplinarklage zu beantragen.
Absatz 2:
Der Verlust des Amtes und der Amtsbezeichnung wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam.

Absatz 3:
Erscheint eine Verkürzung des Zeitraums der Beförderungssperre im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt, so ist dies in der Disziplinarklage zu beantragen. § 52 BDG

Auszug aus § 16 BDG: Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen. (...)

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