Zurückstufung von Beamten
Die Zurückstufung ist eine schwerwiegende Disziplinarmaßnahme im Beamtenrecht. Der Beamte wird in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt.
Die gesetzliche Grundlage für Bundesbeamte ist § 9 Bundesdisziplinargesetz (BDG). Die Länder haben vergleichbare Regelungen in ihren Disziplinargesetzen.
Gesetzliche Grundlage (§ 9 BDG)
§ 9 Zurückstufung
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
Wann kommt eine Zurückstufung in Betracht?
Eine Zurückstufung wird bei schweren Dienstvergehen verhängt, wenn eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis noch nicht erforderlich, aber eine deutliche disziplinarische Reaktion geboten ist.
Voraussetzung ist regelmäßig eine Disziplinarklage und ein Urteil des Verwaltungsgerichts.
Rechtsfolgen der Zurückstufung
- Verlust des bisherigen Amtes
- Verlust der bisherigen Amtsbezeichnung
- Geringeres Grundgehalt
- Beförderungssperre von mindestens fünf Jahren
- mögliche Beendigung von Ehrenämtern und Nebentätigkeiten
Einordnung innerhalb der Disziplinarmaßnahmen
Verwertungsverbot
Nach § 16 BDG darf eine Zurückstufung nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und Personalentscheidungen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beamte gilt dann disziplinarrechtlich als nicht betroffen.
Beispiele aus der Rechtsprechung
- Ein Bauamtsleiter einer Kommune manipuliert Vergabeverfahren zugunsten befreundeter Unternehmen und verschafft diesen unrechtmäßige Vorteile. Aufgrund des schweren innerdienstlichen Dienstvergehens wird er in ein niedriger besoldetes Amt zurückgestuft.
- Eine Sachbearbeiterin im Sozialamt bewilligt über Jahre hinweg Leistungen an Angehörige, obwohl kein Anspruch besteht, und missachtet bewusst interne Kontrollvorgaben. Das Verwaltungsgericht stuft sie in eine niedrigere Besoldungsgruppe zurück.
- Ein Polizeibeamter begeht außerdienstlich schwere Gewalttaten und wird von A9 nach A8 zurückgestuft.
- Ein Finanzbeamter begeht eine erhebliche Steuerhinterziehung mit engem Bezug zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich und wird von A10 nach A9 zurückgestuft.
- Ein Justizvollzugsbeamter unterhält unzulässige Kontakte zu Gefangenen und wird in ein niedrigeres Amt versetzt.
Häufige Fragen zur Zurückstufung
-
Ist eine Zurückstufung endgültig?
Nein. Eine spätere Beförderung ist nach Ablauf der Beförderungssperre möglich. -
Kann die Zurückstufung verkürzt werden?
Ja, das Gericht kann die Dauer der Beförderungssperre verkürzen. -
Ist die Zurückstufung schwerer als eine Kürzung der Dienstbezüge?
Ja. Sie wirkt dauerhaft auf das Amt und die Besoldung. -
Wird eine neue Ernennungsurkunde ausgestellt?
Nein. Das Urteil hat rechtsgestaltende Wirkung.
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