Beamte: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die schwerste Disziplinarmaßnahme gegen aktive Beamte. Sie wird ausgesprochen, wenn ein Dienstvergehen so gravierend ist, dass das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist.

Disziplinarverfahren richten sich nach den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder. Für Bundesbeamte ist das Bundesdisziplinargesetz (BDG) maßgeblich, während für Landes- und Kommunalbeamte die Disziplinargesetze der Länder gelten.

Beispiel: § 10 BDG

Auszüge aus § 10 (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis)

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung zu führen und Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.

(3) Der entfernte Beamte erhält grundsätzlich für sechs Monate einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der bisherigen Dienstbezüge.

(6) Eine erneute Ernennung zum Beamten ist nicht mehr zulässig.

(BDG, Fassung vom 19.06.2020)

Wann kommt die Entfernung aus dem Dienst in Betracht?

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt ein besonders schweres Dienstvergehen voraus.

Typische Fälle sind gravierende Pflichtverletzungen wie:

  • Korruption oder Bestechlichkeit
  • Vermögensdelikte zulasten des Dienstherrn
  • Sexualstraftaten oder schwere Übergriffe
  • Extremistische Betätigung
  • beharrliche Arbeitsverweigerung

Entscheidend ist stets, ob das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist.

Übersicht: Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist der letzte Schritt. Vorher kommen mildere Maßnahmen in Betracht:

Mehr zum Ablauf finden Sie hier: Disziplinarverfahren gegen Beamte.

Unterhaltsbeitrag nach der Entfernung

Nach § 10 Abs. 3 BDG kann ein entfernter Beamter einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Dieser kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn der Beamte nicht würdig oder nicht bedürftig ist.

Disziplinar-Richtlinien (DiszR), Absatz 3:

Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten eines Unterhaltsbeitrages ganz oder teilweise nicht für würdig oder bedürftig, führt er dies in der Disziplinarklage aus.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Die Entfernung wird vor allem bei schweren Vertrauensbrüchen ausgesprochen. Beispiele:

  • Arbeitsverweigerung und Illoyalität: Vielzahl jahrelanger Pflichtverstöße rechtfertigt Entfernung (VG Münster, Urteil vom 21.06.2013 – 13 K 1442/11.O)
  • Alkoholsucht mit Straftaten: Polizeibeamter nach Rückfall und Verkehrsdelikten entfernt
  • Beziehung zu Gefangenem: JVA-Beamtin wegen schwerem Pflichtverstoß entfernt
  • Betrug und Diebstahl: Mehrjährige Betrugsserie und innerdienstlicher Diebstahl → Entfernung
  • Steuerhinterziehung: Hinterziehungsbeträge im Millionenbereich → Entfernung oder Aberkennung des Ruhegehalts

FAQ: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Was bedeutet „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“?

Die Entfernung ist die schwerste Disziplinarmaßnahme. Das Beamtenverhältnis endet vollständig, der Beamte verliert Besoldung, Versorgung und Amtsbezeichnung (§ 10 BDG).

Wann wird ein Beamter aus dem Dienst entfernt?

Wenn ein schweres Dienstvergehen vorliegt und das Vertrauen endgültig zerstört ist, z.B. bei Korruption, Vermögensdelikten oder schweren Straftaten.

Gibt es danach noch Pension?

Nein. Mit der Entfernung verliert der Beamte grundsätzlich alle Versorgungsansprüche. Bei Ruhestandsbeamten kann stattdessen das Ruhegehalt aberkannt werden.

Gibt es finanzielle Unterstützung?

In vielen Fällen wird für sechs Monate ein Unterhaltsbeitrag gezahlt (50 % der Dienstbezüge). Dieser kann aber ausgeschlossen werden.

Kann ein entfernter Beamter wieder verbeamtet werden?

Nein. § 10 Abs. 6 BDG verbietet eine erneute Ernennung.

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