Dienstvergehen von Beamten

Beamte unterliegen besonderen gesetzlichen Pflichten. Werden diese Pflichten schuldhaft verletzt, kann dies ein Dienstvergehen darstellen – mit teils erheblichen disziplinarrechtlichen Folgen. Diese Seite erläutert die rechtlichen Grundlagen, die Bedeutung von Schuld und Vertrauensbeeinträchtigung, ordnet Dienstvergehen juristisch ein und zeigt zahlreiche praxisnahe Beispiele.

Gesetzliche Grundlagen

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 47 die Voraussetzungen und Folgen einer Nichterfüllung von Pflichten durch Beamte. Es gilt für Landesbeamte sowie für Beamte der Landkreise, Städte und Gemeinden.

Für Beamte des Bundes findet sich eine entsprechende Regelung in § 77 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 47 Nichterfüllung von Pflichten

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere regeln die Disziplinargesetze.

(BeamtStG, Fassung vom 28. Juni 2021)

Wann liegt ein Dienstvergehen vor?

Nicht jede Rechtswidrigkeit oder jeder Fehler in der Amtsführung stellt ein Dienstvergehen dar. Erforderlich ist stets die Verletzung einer beamtenrechtlichen Dienstpflicht. Diese Pflichten ergeben sich insbesondere aus §§ 33 ff. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie §§ 60 ff. Bundesbeamtengesetz (BBG).

Nicht jede mangelhafte Arbeitsweise ist pflichtwidrig. Grundsätzlich schuldet jeder Beamte lediglich eine im Ganzen durchschnittliche Leistung (VG Düsseldorf, 31 K 6764/12.O).

Merke: Ein Dienstvergehen setzt Pflichtverletzung, Schuld und disziplinarrechtliche Relevanz voraus.

Schuld und persönliche Vorwerfbarkeit

Eine Pflichtverletzung ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft erfolgt. Schuld bedeutet die persönliche Vorwerfbarkeit vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens. Die Grundsätze der §§ 20, 21 StGB werden im Disziplinarrecht sinngemäß berücksichtigt, jedoch nicht schematisch angewandt.

Psychische Erkrankungen, Abhängigkeitserkrankungen, Erschöpfungszustände oder psychische Ausnahmesituationen (z.B. Augenblicksversagen) können die Schuld mindern oder ausschließen und sind im Einzelfall zu würdigen.

Dienstvergehen und Straftaten – kein Automatismus

Nicht jede Straftat stellt automatisch ein Dienstvergehen dar. Maßgeblich ist, ob ein dienstlicher Bezug besteht oder das Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die Amtsführung oder das Ansehen des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen. Umgekehrt können auch straflose Handlungen ein Dienstvergehen sein.

Juristische Gewichtung von Dienstvergehen

Disziplinarrechtlich werden Dienstvergehen nach Schwere, Verschulden, Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und Vertrauensbeeinträchtigung bewertet.

Leichtere Dienstvergehen

Mittelschwere Dienstvergehen

Schwere Dienstvergehen

Hinweis: Je schwerer die Vertrauensbeeinträchtigung, desto eher kommen statusrechtliche Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht.

Typische Kategorien von Dienstvergehen

Vermögens- und Eigentumsdelikte

Korruption und Vorteilsannahme

Pflichtverletzungen im dienstlichen Alltag

Außerdienstliches Verhalten mit Dienstbezug

Sexual- und Persönlichkeitsdelikte

Politisch-extremistisches Verhalten

Beispiele für Dienstvergehen (A–Z)

  • Alkohol im Dienst
  • Amtsanmaßung
  • Ansehensschädigung
  • Anzügliche Bemerkungen mit sexuellem Hintergrund auf einer Weihnachtsfeier
  • Auffinden umfangreicher unbearbeiteter dienstlicher Vorgänge in den Büroräumen
  • Auffinden alkoholischer Getränke im Büro
  • Außerdienstlicher Ladendiebstahl
  • Außerdienstliches Fahren unter Alkohol
  • Bedrohung
  • Belästigung von Schülerinnen durch einen Lehrer
  • Beleidigung
  • Beschaffen und konsumieren von Cannabis-Produkten (Betäubungsmittel / Drogen)
  • Besitz von Kinderpornografie
  • Bestechlichkeit und Vorteilsannahme
  • Betrug, Reisekostenbetrug
  • Diebstahl, Kollegendiebstahl
  • Dienstantritt unter Alkohol
  • Dienstverweigerung
  • Eigentumsdelikt
  • Erledigung von Privatangelegenheiten während des Dienstes
  • Fälschung von Corona-Impfausweisen / -Impfzertifikaten
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Fahrlässige Tötung
  • Hausfriedensbruch
  • Hehlerei
  • Illoyalität / Rufschädigung
  • Kernzeitverletzung
  • Krankmeldung nach Alkoholkonsum
  • Mangelhafte Dienstausübung
  • Mobbing / Bossing
  • Nähe zu einer als rechtsextremistisch eingestuften Partei
  • Nichtbearbeitung oder zögerliche Bearbeitung von Vorgängen
  • Nichteinhaltung des Dienstwegs
  • Private Überschuldung
  • Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs
  • Rassistische Äußerungen
  • Schlechtleistungen und Minderleistungen (Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht)
  • Schuldhafter Rückfall in die Alkoholabhängigkeit
  • Schwarzfahren
  • Sexuelle Belästigung bei Dienstdurchführung
  • Sexueller Missbrauch von Kindern
  • Strafvereitelung im Amt
  • Suchtdelikt
  • Teilnahme an einem Streik trotz bestehender Unterrichtsverpflichtung als Lehrer
  • Täuschungsversuch bei Abschlussprüfung
  • Trunkenheitsfahrt
  • Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst
  • Ungenehmigte Nebentätigkeit
  • Ungeordnete Wirtschaftsführung
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Untreue
  • Urkundenfälschung
  • Verletzung des Dienstgeheimnisses / Geheimnisverrat
  • Verletzung der Gehorsamspflicht
  • Verletzung der politischen Treuepflicht
  • Verstoß gegen den Datenschutz (z.B. DSGVO)
  • Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
  • Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht
  • Volksverhetzung
  • Zeit-Betrug, Falscheintragung in Arbeitszeitnachweis

FAQ: Dienstvergehen von Beamten

Was ist ein Dienstvergehen bei Beamten?

Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn Beamtinnen und Beamte schuldhaft gegen die ihnen obliegenden Dienstpflichten verstoßen. Die gesetzliche Grundlage ist § 47 BeamtStG. Dienstvergehen können disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.

Wann ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen?

Außerdienstliches Verhalten ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in die Amtsführung oder das Ansehen des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen. Nicht jede private Verfehlung hat automatisch disziplinarrechtliche Folgen.

Reicht ein Fehler im Dienst schon für ein Dienstvergehen aus?

Nein. Nicht jeder Irrtum oder jede mangelhafte Arbeitsleistung stellt ein Dienstvergehen dar. Erforderlich ist eine schuldhafte Pflichtverletzung mit disziplinarrechtlicher Relevanz. Grundsätzlich schuldet ein Beamter nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung.

Welche Rolle spielt Schuld im Disziplinarrecht?

Ein Dienstvergehen setzt stets voraus, dass die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Psychische Erkrankungen oder Ausnahmesituationen können die persönliche Vorwerfbarkeit mindern oder ausschließen und werden im Einzelfall berücksichtigt.

Welche Disziplinarmaßnahmen drohen bei Dienstvergehen?

Je nach Schwere des Dienstvergehens kommen unterschiedliche Maßnahmen in Betracht, z.B.:

  • Verweis
  • Geldbuße
  • Kürzung der Dienstbezüge
  • Zurückstufung
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Welche Maßnahme verhängt wird, hängt insbesondere von der Schwere des Vertrauensbruchs ab. Mehr: Disziplinarverfahren gegen Beamte

Führt eine Straftat automatisch zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis?

Nein. Eine Straftat führt nicht automatisch zur Dienstentfernung. Entscheidend ist, ob das Verhalten einen erheblichen dienstlichen Bezug hat oder das Vertrauen in die Amtsführung nachhaltig zerstört. Umgekehrt können auch straflose Handlungen disziplinarrechtlich relevant sein.

Kann man sich gegen disziplinarische Maßnahmen wehren?

Ja. Disziplinarmaßnahmen sind rechtlich überprüfbar. Beamte können sich im Disziplinarverfahren verteidigen und gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wenn die Vorwürfe oder die Maßnahme unverhältnismäßig sind.

Welche Dienstpflichten werden am häufigsten verletzt?

Typische Pflichtverstöße betreffen z.B. unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, Vorteilsannahme, sexuelle Belästigung, Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht oder extremistisches Verhalten.

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