Entlassung von Beamten durch Verwaltungsakt

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 23 die Entlassung von Beamten durch einen Bescheid (Verwaltungsakt). Für Beamte des Bundes gelten die §§ 32 ff. Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
  1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
  2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
  3. dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
  4. die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
  5. nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
  1. wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
  2. wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
  3. wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Kommentierung:

Die Entlassung durch Verwaltungsakt betrifft insbesondere Die Rechtmäßigkeit eines Entlassungsbescheids kann mit Widerspruch und Klage angefochten werden.

Zu Nr. 2: Eine mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe liegt nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird. Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung sind in erster Linie die Probezeitbeurteilungen.
Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird.

Zu Nr. 3: Ein Beamter auf Widerruf kann zwar grundsätzlich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit entlassen werden. Ausreichend hierfür sind bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (4 S 1473/20). Ein sachlicher Grund für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Dienstherr nicht überzeugt ist, dass der Beamte die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (2 C 48.78). Selbst Nachrichten, die im Kindesalter im Internet gepostet wurden, können problematisch sein (einschränkend aber VG Freiburg, 3 K 2539/21, bzgl. Facebook).
Das dem Dienstherrn insoweit eingeräumte Ermessen ist im Falle eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aber erheblich eingeschränkt. Gem. § 23 Abs. 4 BeamtStG soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Eine Entlassung kommt damit nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.

Die Personalvertretung (Personalrat / Beamte) hat in der Regel das Recht der Mitwirkung (siehe z.B. § 72 LPVG NRW), d.h. die Maßnahme bedarf der Zustimmung des Personalrats.

Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. Beispiel LBG NRW:

§ 27 Entlassung
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie bei Übertragung eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder des Landtags waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.
(2) Beamtinnen und Beamte sind ferner zu entlassen, wenn sie als Beamtinnen und Beamte auf Zeit ihrer Verpflichtung nach § 4 letzter Satz und § 119 Absatz 2 Satz 4 nicht nachkommen.
(3) Das Verlangen, entlassen zu werden, muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der dienstvorgesetzten Stelle, mit Zustimmung der nach § 28 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.
(4) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; eine Frist von drei Monaten darf dabei nicht überschritten werden.

§ 28 Entlassungsverfahren
(1) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 16 Absatz 1 und 2 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Entlassung bedarf der Schriftform.
(2) Die Entlassung tritt im Falle des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des § 27 Absatz 2 mit dem Ablauf der Amtszeit, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist.
(3) Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nur geführt werden, wenn die Erlaubnis nach § 77 Absatz 4 erteilt ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder dem Beamten belassen werden.
(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)

Beispiel:
Ein Feuerwehrbeamter zur Probe verletzt das Dienstgeheimnis und eine besondere Geheimhaltungspflicht. Ferner begeht er eine Nötigung mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung. Diese Geschehnisse zeigen gravierende Mängel an der Zuverlässigkeit, der Vertrauenswürdigkeit und dem Pflicht- und Unrechtsbewusstsein sowie am Rechtsverständnis des Beamten. Die negative Prognose des Dienstherr bezüglich der charakterlichen Eignung wird vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet. Die Entlassungsverfügung ist gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 und Nr. 2 BeamtStG rechtmäßig (Verwaltungsgericht Bremen 6 V 2013/21).

Zu unseren kostenlosen Foren:


 Frage stellen
Anzeige
Flowers