Entlassung von Beamten durch Verwaltungsakt
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 23 die Entlassung von Beamten durch einen Bescheid (Verwaltungsakt). Für Beamte des Bundes gelten ergänzend die §§ 32 ff. Bundesbeamtengesetz (BBG).
Eine Entlassung durch Verwaltungsakt betrifft vor allem Beamte auf Probe oder auf Widerruf, kann aber auch bei Beamten auf Lebenszeit in bestimmten Konstellationen vorkommen.
Gesetzliche Grundlage: § 23 BeamtStG
§ 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
- nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
- dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
- die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
- nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
- wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
- wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Wann ist eine Entlassung durch Verwaltungsakt typisch?
Die Entlassung nach § 23 BeamtStG betrifft insbesondere:
- die Entlassung auf Antrag des Beamten (§ 23 Abs. 1 Nr. 4),
- die Entlassung von Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung,
- die Entlassung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- Konstellationen im Zusammenhang mit Dienstunfähigkeit, wenn keine Versorgung möglich ist.
Die Rechtmäßigkeit eines Entlassungsbescheids kann grundsätzlich mit Widerspruch und Klage angefochten werden.
Entlassung von Beamten auf Probe
Eine mangelnde Bewährung liegt nicht erst dann vor, wenn die fehlende Eignung endgültig feststeht. Ausreichend sind bereits begründete Zweifel, ob der Beamte den Anforderungen dauerhaft gewachsen sein wird.
Die Bewährungsentscheidung hat Prognosecharakter und stützt sich in der Praxis vor allem auf Probezeitbeurteilungen.
Entlassung von Beamten auf Widerruf
Beamte auf Widerruf (z.B. Anwärter) können grundsätzlich jederzeit entlassen werden. Allerdings ist das Ermessen des Dienstherrn eingeschränkt:
Nach § 23 Abs. 4 BeamtStG soll dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuschließen und die Prüfung abzulegen. Eine Entlassung kommt daher nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.
Mitwirkung der Personalvertretung
Die Personalvertretung (Personalrat) hat bei Entlassungen häufig Beteiligungsrechte. In vielen Ländern bedarf die Maßnahme der Zustimmung oder Mitwirkung.
Landesrechtliche Ergänzungen
Die Bundesländer haben ergänzende Vorschriften in ihren Landesbeamtengesetzen geregelt. Beispiel Nordrhein-Westfalen:
§ 27 Entlassung
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie bei Übertragung eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder des Landtags waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.
(2) Beamtinnen und Beamte sind ferner zu entlassen, wenn sie als Beamtinnen und Beamte auf Zeit ihrer Verpflichtung nach § 4 letzter Satz und § 119 Absatz 2 Satz 4 nicht nachkommen.
(3) Das Verlangen, entlassen zu werden, muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der dienstvorgesetzten Stelle, mit Zustimmung der nach § 28 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.
(4) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; eine Frist von drei Monaten darf dabei nicht überschritten werden.
§ 28 Entlassungsverfahren
(1) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 16 Absatz 1 und 2 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Entlassung bedarf der Schriftform.
(2) Die Entlassung tritt im Falle des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des § 27 Absatz 2 mit dem Ablauf der Amtszeit, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist.
(3) Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nur geführt werden, wenn die Erlaubnis nach § 77 Absatz 4 erteilt ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder dem Beamten belassen werden.
(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)
FAQ: Entlassung von Beamten durch Verwaltungsakt
Wann kann ein Beamter entlassen werden?
Eine Entlassung ist insbesondere möglich bei Verweigerung des Diensteids, auf Antrag des Beamten oder bei mangelnder Bewährung in der Probezeit (§ 23 BeamtStG).
Kann man sich gegen eine Entlassung wehren?
Ja. Eine Entlassung erfolgt durch Verwaltungsakt und kann mit Widerspruch und Klage überprüft werden.
Was gilt für Beamte auf Widerruf?
Beamte auf Widerruf können grundsätzlich jederzeit entlassen werden. Allerdings soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, die Ausbildung und Prüfung abzuschließen (§ 23 Abs. 4 BeamtStG).
Ist eine Entlassung eine Disziplinarmaßnahme?
Nein. Die Entlassung nach § 23 BeamtStG ist keine Disziplinarmaßnahme, sondern eine statusrechtliche Beendigung des Beamtenverhältnisses. Disziplinarmaßnahmen werden im Disziplinarverfahren geregelt.
Welche Rolle spielt der Personalrat?
In vielen Fällen hat der Personalrat Beteiligungsrechte. Details ergeben sich aus den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen der Länder.
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