Folgepflicht und Beratungspflicht für Beamte
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 35 die sogenannte Folgepflicht. Diese beschreibt die Pflicht von Beamtinnen und Beamten, dienstliche Weisungen zu befolgen sowie Vorgesetzte zu beraten und zu unterstützen.
Für Bundesbeamte gilt die vergleichbare Vorschrift des § 62 Bundesbeamtengesetz (BBG). Ergänzend ist insbesondere § 36 BeamtStG bedeutsam, der die Pflicht zur Remonstration bei rechtswidrigen Weisungen regelt.
Gesetzliche Grundlage: § 35 BeamtStG
§ 35 Folgepflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(BeamtStG – aktuelle Fassung)
Einordnung und Bedeutung der Folgepflicht
Die Folgepflicht gehört zu den zentralen beamtenrechtlichen Dienstpflichten. Sie gewährleistet die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und eine klare Hierarchie innerhalb des Dienstbetriebs.
§ 35 BeamtStG umfasst insbesondere:
- die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen (Gehorsamspflicht),
- die Pflicht zur Beratung und Unterstützung von Vorgesetzten,
- die Pflicht zur Mitwirkung bei organisatorischen Maßnahmen.
Folgepflicht und Gehorsamspflicht
Beamtinnen und Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, dienstliche Weisungen ihrer Vorgesetzten auszuführen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine klare, verbindliche Anordnung handelt. Bloße Anregungen oder unverbindliche Empfehlungen lösen keine Gehorsamspflicht aus.
Dienstliche Weisungen müssen zudem im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten erfolgen und dürfen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.
Remonstration bei rechtswidrigen Weisungen (§ 36 BeamtStG)
Beamte tragen eine eigene Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihres dienstlichen Handelns. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Weisung, besteht die Pflicht, unverzüglich zu remonstrieren (§ 36 BeamtStG).
Wird die Weisung nach Remonstration schriftlich bestätigt, ist sie grundsätzlich auszuführen, sofern sie nicht offensichtlich rechtswidrig ist oder die Begehung einer Straftat bedeuten würde. In solchen Fällen besteht keine Pflicht zur Befolgung.
Nach ordnungsgemäßer Remonstration geht die Verantwortung für die Weisung in der Regel auf die anordnende Stelle über. Eine persönliche Verantwortung bleibt jedoch bestehen, wenn die Rechtswidrigkeit eindeutig erkennbar ist.
Weitere Informationen finden Sie hier: Remonstration und Verantwortung.
Beratungspflicht und Unterstützungspflicht
Nach § 35 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ihre Vorgesetzten zu beraten und bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere eine sachgerechte Information, Loyalität und Mitwirkung im Dienstbetrieb.
Dienstvorgesetzte trifft ergänzend eine Fürsorge- und Organisationspflicht, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zutreffend zu informieren und dienstlich anzuleiten.
Folgepflicht bei organisatorischen Veränderungen (§ 35 Abs. 2 BeamtStG)
§ 35 Abs. 2 BeamtStG betrifft Maßnahmen der Personal- und Organisationshoheit des Dienstherrn, zum Beispiel Umsetzungen, Aufgabenverlagerungen oder Ortswechsel im Zuge von Behördenreformen.
Beamtinnen und Beamte müssen solchen organisatorischen Veränderungen grundsätzlich Folge leisten, soweit die Maßnahme rechtmäßig und verhältnismäßig ist.
Typische Fälle und Dienstvergehen
- Unentschuldigtes Fernbleiben von angeordneten Dienstgesprächen kann eine Verletzung der Folgepflicht darstellen.
- Die Weigerung, einer rechtmäßigen amtsärztlichen Untersuchungsanordnung zur Klärung der Dienstunfähigkeit nachzukommen, kann ebenfalls ein Dienstvergehen sein.
- Auch die fortgesetzte Nichtbefolgung verbindlicher Weisungen kann disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.
FAQ: Folgepflicht und Beratungspflicht
Müssen Beamte jede Weisung ausführen?
Grundsätzlich ja, sofern die Weisung rechtmäßig ist. Bei Zweifeln besteht die Pflicht zur Remonstration. Offensichtlich rechtswidrige oder strafbare Weisungen dürfen nicht ausgeführt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Weisung und Ratschlag?
Nur eine klare dienstliche Anordnung löst eine Befolgenspflicht aus. Unverbindliche Empfehlungen oder Hinweise sind rechtlich nicht zwingend.
Was bedeutet Folgepflicht bei organisatorischen Änderungen?
Beamte müssen rechtmäßige Maßnahmen wie Umsetzungen oder Dienststellenverlagerungen grundsätzlich hinnehmen, soweit sie verhältnismäßig sind und die beamtenrechtlichen Grenzen gewahrt bleiben.
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