Pflicht zum Schadensersatz für Beamte

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 48 die Pflicht von Beamten, dem Dienstherrn eingetretene Schäden zu ersetzen. Für Beamte des Bundes gilt ergänzend § 75 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 48 Pflicht zum Schadensersatz

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Wann haften Beamte persönlich?

Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass Beamte ihre Dienstpflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen.

Grobe Fahrlässigkeit bedeutet ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten, das auch subjektiv nicht mehr entschuldbar ist. Die Anforderungen werden von Gerichten allerdings unterschiedlich streng ausgelegt.

Landesrechtliche Regelungen (Beispiel NRW)

Die Bundesländer haben in ihren Landesbeamtengesetzen ergänzende Vorschriften aufgenommen. Ein Beispiel ist § 80 LBG NRW:

§ 80 Pflicht zum Schadensersatz

(1) Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einer oder einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch der oder des Dritten dieser oder diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen eine Dritte oder einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.

(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)

Beispiele aus der Praxis

Regressforderungen gegen Beamte kommen zum Beispiel in folgenden Fällen vor:

Höhe des Schadensersatzes

§ 48 BeamtStG enthält keine ausdrückliche Obergrenze. Das bedeutet: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung ist grundsätzlich ein vollständiger Regress möglich.

In der Praxis wird die Haftung jedoch häufig durch die Rechtsprechung begrenzt. Die Verwaltungsgerichte berücksichtigen bei der Bemessung von Regressforderungen sogenannte Billigkeitsgesichtspunkte – ähnlich wie beim innerbetrieblichen Schadensausgleich im Arbeitsrecht.

Dabei spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle:

Gerichte vermeiden häufig existenzgefährdende Belastungen, wenn der Schaden im Rahmen typischer Dienstabläufe entstanden ist. Bei vorsätzlichem Fehlverhalten (z.B. Unterschlagung oder bewusster Missbrauch) besteht dagegen regelmäßig keine Begrenzung.

Versicherungen gegen Haftungsrisiken

Viele Behörden schließen Vermögenseigenschaden-Versicherungen ab. Daneben sichern sich Beamte teils privat mit einer Diensthaftpflichtversicherung ab.

Diese wird auch Amtshaftpflichtversicherung oder Vermögensschadenversicherung genannt.

Ansprüche geschädigter Dritter (Amtshaftung)

Wenn Bürger oder Unternehmen durch Pflichtverletzungen eines Beamten geschädigt werden, müssen sie ihre Ansprüche in der Regel gegen den Staat geltend machen.

Grundlage ist § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz.

§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Art. 34 Grundgesetz

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.

FAQ: Schadensersatz und Haftung von Beamten

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