Pflicht zum Schadensersatz für Beamte

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 48 die Pflicht von Beamten, dem Dienstherrn eingetretene Schäden zu ersetzen. Für Beamte des Bundes gilt § 75 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 48 Pflicht zum Schadensersatz
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Kommentierung:

Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Wie die unten aufgeführten Beispiele für Regressforderungen zeigen, werden diese Anforderungen von den Gerichten jedoch sehr unterschiedlich ausgelegt.

Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. Beispiel LBG NRW:

§ 80 Pflicht zum Schadensersatz
(1) Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einer oder einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch der oder des Dritten dieser oder diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen eine Dritte oder einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.
(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)

Ansprüche von geschädigten Dritten

Falls Dritte wie z.B. Bürger oder Unternehmen durch Pflichtverletzungen von Beamten Schäden erleiden, so müssen diese ihre Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art 34 Grundgesetz beim Dienstherrn geltend machen. War das Handeln des Beamten grob fahrlässig oder vorsätzlich, steht dem Dienstherren im Innenverhältnis die Möglichkeit eines Regresses zu (§ 48 BeamtStG); hierfür erlässt der Dienstherr ein Anhörungsschreiben und einen Heranziehungsbescheid (Haftungsbescheid).

§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Art 34 Grundgesetz
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Wenn der Dienstherr den Beamten in Regress nehmen möchte, ist in der Regel der Personalrat zu beteiligen. Siehe z.B. die Regelung in NRW:
§ 72 Personalvertretungsgesetz NRW LPVG
(4) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über ...
11. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine oder einen Beschäftigten,
(LPVG NRW mit Stand vom 7.9.2021)

Beispiele:
In folgenden Fällen wurde von Beamten Schadensersatz eingefordert:

Versicherungen

Viele Behörden schließen Vermögenseigenschaden-Versicherungen ab. Ein Beispiel ist die GVV Kommunalversicherung:
"Mitarbeiter von Kommunen und kommunalen Unternehmen treffen tagtäglich zahlreiche Entscheidungen. Dabei bleiben Fehlentscheidungen und Versäumnisse (...) nicht aus. Nicht selten treten diese Fälle sogar in den Fokus der Aufsichtsbehörden und Steuerzahler. Neben den finanziellen Folgen führt ein Eigenschaden häufig zu innerbetrieblicher Unruhe. Bei einer schuldhaften Schadenverursachung hat der Dienstherr oftmals einen Regressanspruch gegen seine Mitarbeiter. Die Geltendmachung dieses Anspruchs führt zu Konfliktsituationen. Selbst bei einem grobfahrlässigen Fehler verzichten wir auf einen Rückgriff beim Mitarbeiter. Mit Abschluss einer Vermögenseigenschaden-Versicherung fördern Kommunen die Entscheidungsbereitschaft Ihrer Mitarbeiter und die Effektivität der Verwaltungsprozesse."

Ferner sichern sich Beamte häufig privat mit einer Diensthaftpflichtversicherungen gegen Haftungsrisiken ab. Diese werden auch Amtshaftpflichtversicherung, Vermögensschadenversicherung oder Beamtenhaftpflichtversicherung genannt.

Zu unseren kostenlosen Foren:


 Frage stellen
Anzeige
Flowers