Remonstrationspflicht und Verantwortung von Beamten

Beamtinnen und Beamte tragen eine eigenständige Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihres dienstlichen Handelns. Die maßgebliche Vorschrift ist § 36 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 63 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Gesetzliche Grundlage

§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Die Remonstration ist an keine bestimmte Form gebunden und kann daher mündlich oder schriftlich erfolgen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Was bedeutet das praktisch?

Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung trifft nicht nur die Behörde als Organisation, sondern auch jede einzelne Beamtin und jeden einzelnen Beamten.

Beamte müssen dienstliche Anordnungen daher auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Dazu muss jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (BGH, Urteil vom 15.08.2019 - III ZR 18/19). Rechtswidrige Weisungen dürfen nicht einfach „blind“ ausgeführt werden.

Die Remonstrationspflicht bezieht sich ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit einer Anordnung. Andere Aspekte wie z.B. Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit sind von der Pflicht zur Remonstration nicht unmittelbar umfasst. Jedoch kann sich aus der Beratungspflicht eine Notwendigkeit für den Beamten ergeben, den Vorgesetzten auf unzweckmäßige oder unwirtschaftliche Anordnungen hinzuweisen.

Praxisbeispiele zur Remonstrationspflicht

In der Praxis stellt sich die Frage der Remonstration häufig in folgenden Konstellationen:

In all diesen Fällen ist nicht entscheidend, ob die Anordnung tatsächlich rechtswidrig ist, sondern ob aus Sicht eines verständigen Beamten nachvollziehbare rechtliche Zweifel bestehen.

Die Remonstrationspflicht

Hat ein Beamter Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung, muss er diese unverzüglich auf dem Dienstweg geltend machen. Diese Pflicht nennt man Remonstration.

Wichtig: Es genügt bereits, dass rechtliche Zweifel bestehen. Der Beamte muss sich der Rechtswidrigkeit nicht sicher sein.

Die Remonstration ist von einer bloßen fachlichen Diskussion zu unterscheiden. Sie muss klar als rechtliche Beanstandung erkennbar sein.

Ablauf der Remonstration

Haftung und Disziplinarfolgen

Durch ordnungsgemäße Remonstration kann sich der Beamte entlasten. Er haftet dann grundsätzlich nicht persönlich.

Unterlässt ein Beamter schuldhaft die Remonstration, kann dies ein Dienstvergehen darstellen und ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen.

Grenze: Strafbare oder menschenwürdeverletzende Anordnungen

Anordnungen müssen nicht ausgeführt werden, wenn sie offensichtlich strafbar sind oder die Menschenwürde verletzen und dies für den Beamten erkennbar ist.

Muster einer schriftlichen Remonstration

Die Remonstration bedarf keiner besonderen Form, kann also mündlich oder schriftlich erfolgen. In der behördlichen Praxis erfolgen Remonstrationen häufig lediglich mündlich. Im Rahmen einer Rücksprache weist der Beamte dabei auf Bedenken gegen eine vom Vorgesetzten vertretene Rechtsauffassung hin. Aus Gründen der Beweisbarkeit und Klarheit ist gleichwohl die Schriftform zu empfehlen.

Ort, Datum

Vorname Name

An Frau/Herr (Vorgesetzte/r)

Remonstration

Sehr geehrte/r Frau/Herr,

mit Schreiben vom … / in einer Unterredung am … wurde ich angewiesen, …

Hiermit remonstriere ich gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG (bzw. § 63 BBG) gegen diese Anordnung, da ich Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit habe.

Begründung: …

Ich bitte um Bestätigung des Eingangs.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

FAQ zur Remonstrationspflicht

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