Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen. Es enthält zentrale Vorschriften zur Begründung, Ausgestaltung und Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Die Regelungen beruhen auf den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG).

Für Beamte des Bundes gilt das Bundesbeamtengesetz (BBG).

Inhaltsübersicht Beamtenstatusgesetz (Auszug)







FAQ zum Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Was regelt das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)?

Das Beamtenstatusgesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen. Es enthält grundlegende Vorschriften zur Begründung, Ausgestaltung und Beendigung des Beamtenverhältnisses, insbesondere zu Ernennung, Pflichten, Dienstunfähigkeit, Ruhestand und Rechtsweg.

Für wen gilt das Beamtenstatusgesetz?

Das BeamtStG gilt für Beamtinnen und Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gilt hingegen das Bundesbeamtengesetz (BBG).

Was ist der Unterschied zwischen BeamtStG und Bundesbeamtengesetz (BBG)?

Das Beamtenstatusgesetz enthält bundeseinheitliche statusrechtliche Grundregelungen für Landes- und Kommunalbeamte. Das Bundesbeamtengesetz regelt demgegenüber das Beamtenrecht für den Bund im Detail.

Welche Arten von Beamtenverhältnissen gibt es?

Das BeamtStG unterscheidet insbesondere:

Welche Pflichten haben Beamte nach dem BeamtStG?

Beamte unterliegen besonderen Dienst- und Treuepflichten. Dazu gehören unter anderem:

Wann endet ein Beamtenverhältnis?

Ein Beamtenverhältnis endet insbesondere durch:

Was bedeutet Dienstunfähigkeit im Sinne des BeamtStG?

Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn eine Beamtin oder ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten zu erfüllen. In diesem Fall erfolgt grundsätzlich die Versetzung in den Ruhestand.

Welcher Rechtsweg gilt bei Streitigkeiten?

Für Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis ist gemäß § 54 BeamtStG grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

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