Das Beamtenstatusgesetz
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt das Statusrecht für Beamte der Bundesländer und der Kommunen.Es gilt unmittelbar in allen Bundesländern und Stadtstaaten (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen).
Für Beamte des Bundes gilt das Bundesbeamtengesetz (BBG).
Inhaltsübersicht BeamtStG (Auszug)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Dienstherrnfähigkeit
- § 3 Beamtenverhältnis
- § 4 Arten des Beamtenverhältnisses
- § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
- § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit
- § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
- § 8 Ernennung
- § 9 Kriterien der Ernennung
- § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
- § 11 Nichtigkeit der Ernennung
- § 12 Rücknahme der Ernennung
- § 13 Grundsatz
- § 14 Abordnung
- § 15 Versetzung
- § 16 Umbildung einer Körperschaft
- § 17 Rechtsfolgen der Umbildung
- § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
- § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- § 21 Beendigungsgründe
- § 22 Entlassung kraft Gesetzes
- § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
- § 24 Verlust der Beamtenrechte
- § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
- § 26 Dienstunfähigkeit
- § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
- § 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
- § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
- § 30 Einstweiliger Ruhestand
- § 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
- § 32 Wartezeit
- § 33 Grundpflichten
- § 34 Absatz 1 - Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
- § 34 Absatz 2 - Erscheinungsbild
- § 35 Folgepflicht
- § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit / Remonstration
- § 37 Verschwiegenheitspflicht
- § 38 Diensteid
- § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
- § 40 Nebentätigkeit
- § 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
- § 43 Teilzeitbeschäftigung
- § 44 Erholungsurlaub
- § 45 Fürsorge
- § 46 Mutterschutz und Elternzeit
- § 47 Nichterfüllung von Pflichten (Dienstvergehen)
- § 48 Pflicht zum Schadensersatz
- § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren
- § 50 Personalakte
- § 51 Personalvertretung
- § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
- § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen
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