Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt das einheitliche Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Es enthält die zentralen Bestimmungen zur Begründung, Ausgestaltung, zu den Dienstpflichten sowie zur Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Die Regelungen konkretisieren die im Grundgesetz geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gilt hingegen das Bundesbeamtengesetz (BBG).
Inhaltsübersicht Beamtenstatusgesetz nach Abschnitten
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Dienstherrnfähigkeit
- § 3 Beamtenverhältnis
- § 4 Arten des Beamtenverhältnisses
- § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
- § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit
- § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
- § 8 Ernennung
- § 9 Kriterien der Ernennung
- § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
- § 11 Nichtigkeit der Ernennung
- § 12 Rücknahme der Ernennung
- § 21 Beendigungsgründe
- § 22 Entlassung kraft Gesetzes
- § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
- § 24 Verlust der Beamtenrechte
- § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
- § 26 Dienstunfähigkeit
- § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
- § 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
- § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
- § 30 Einstweiliger Ruhestand
- § 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
- § 32 Wartezeit
- § 33 Grundpflichten
- § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild
- § 35 Folgepflicht
- § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
- § 37 Verschwiegenheitspflicht
- § 38 Diensteid
- § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
- § 40 Nebentätigkeit
- § 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
- § 43 Teilzeitbeschäftigung
- § 44 Erholungsurlaub
- § 45 Fürsorge
- § 46 Mutterschutz und Elternzeit
- § 47 Nichterfüllung von Pflichten
- § 48 Pflicht zum Schadensersatz
- § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren
- § 50 Personalakte
- § 51 Personalvertretung
- § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
- § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Häufige Fragen zum Beamtenstatusgesetz (FAQ)
Was regelt das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)?
Das Beamtenstatusgesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen. Es enthält grundlegende Vorschriften zur Begründung, Ausgestaltung und Beendigung des Beamtenverhältnisses, insbesondere zu Ernennung, Pflichten, Dienstunfähigkeit, Ruhestand und Rechtsweg.
Für wen gilt das Beamtenstatusgesetz?
Das BeamtStG gilt für Beamtinnen und Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gilt hingegen das Bundesbeamtengesetz (BBG).
Was ist der Unterschied zwischen BeamtStG und Bundesbeamtengesetz (BBG)?
Das Beamtenstatusgesetz enthält bundeseinheitliche statusrechtliche Grundregelungen für Landes- und Kommunalbeamte. Das Bundesbeamtengesetz regelt demgegenüber das Beamtenrecht für den Bund im Detail.
Welche Arten von Beamtenverhältnissen gibt es?
Das BeamtStG unterscheidet insbesondere:
- Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
- Beamtenverhältnis auf Probe
- Beamtenverhältnis auf Widerruf
- Beamtenverhältnis auf Zeit
- Ehrenbeamtenverhältnis
Welche Pflichten haben Beamte nach dem BeamtStG?
Beamte unterliegen besonderen Dienst- und Treuepflichten. Dazu gehören unter anderem Verfassungstreue, volle Hingabe an den Beruf, Folgepflicht, Verschwiegenheitspflicht sowie das strikte Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
Wann endet ein Beamtenverhältnis?
Ein Beamtenverhältnis endet insbesondere durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte (infolge strafgerichtlicher Verurteilung), Eintritt in den Ruhestand oder Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.
Was bedeutet Dienstunfähigkeit im Sinne des BeamtStG?
Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn eine Beamtin oder ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten zu erfüllen (§ 26 BeamtStG). In diesem Fall erfolgt grundsätzlich die Versetzung in den Ruhestand.
Welcher Rechtsweg gilt bei Streitigkeiten?
Für Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis ist gemäß § 54 BeamtStG grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet.
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