Verlust der Beamtenrechte wegen einer Straftat

Schwere strafrechtliche Verurteilungen können automatisch zum Verlust der Beamtenrechte führen. Die maßgebliche Vorschrift ist § 24 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 41 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Gesetzliche Grundlage

§ 24 Verlust der Beamtenrechte

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

  1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat u.a. wegen Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt bei Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder bei Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG.

(2) Wird die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Wann endet das Beamtenverhältnis automatisch?

Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes, wenn eine vorsätzliche Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führt. Eine Aussetzung zur Bewährung ändert daran nichts.

Bei bestimmten staatsgefährdenden Straftaten oder Bestechlichkeit genügt bereits eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Welche Straftaten führen zum Verlust der Beamtenrechte?

§ 24 BeamtStG knüpft an die Höhe der Freiheitsstrafe an. Betroffen sind insbesondere vorsätzliche Straftaten, etwa:

Entscheidend ist, dass es sich um eine vorsätzliche Tat handelt und eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wird (bzw. bei bestimmten Staatsschutz- oder Korruptionsdelikten mindestens sechs Monate).

Ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, ist unerheblich. Auch eine Bewährungsstrafe führt bei Erreichen der gesetzlichen Schwelle automatisch zum Verlust der Beamtenrechte.

Auch bei geringeren Strafen kann ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.

Innerdienstliche und außerdienstliche Straftaten

Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet:

Wie erfährt der Dienstherr von einer Verurteilung?

Gerichte und Staatsanwaltschaften sind nach § 49 BeamtStG verpflichtet, bestimmte Entscheidungen an den Dienstherrn zu übermitteln. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Übermittlungen bei Strafverfahren (§ 49 BeamtStG).

Beispiele aus der Praxis

Folgen des Verlusts der Beamtenrechte

Mit Rechtskraft des Urteils endet das Beamtenverhältnis automatisch. Es bedarf keiner zusätzlichen Entlassungsverfügung.

Der Beamte verliert:

Landesrechtliche Vorschriften – z.B. § 29 LBG NRW – regeln ergänzende Folgen, insbesondere für Wiederaufnahmeverfahren.

FAQ zum Verlust der Beamtenrechte

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