Verlust der Beamtenrechte wegen einer Straftat
Schwere strafrechtliche Verurteilungen können automatisch zum Verlust der Beamtenrechte führen. Die maßgebliche Vorschrift ist § 24 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 41 Bundesbeamtengesetz (BBG).
Gesetzliche Grundlage
§ 24 Verlust der Beamtenrechte
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
- wegen einer vorsätzlichen Tat u.a. wegen Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt bei Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder bei Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG.
(2) Wird die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Wann endet das Beamtenverhältnis automatisch?
Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes, wenn eine vorsätzliche Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führt. Eine Aussetzung zur Bewährung ändert daran nichts.
Bei bestimmten staatsgefährdenden Straftaten oder Bestechlichkeit genügt bereits eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Welche Straftaten führen zum Verlust der Beamtenrechte?
§ 24 BeamtStG knüpft an die Höhe der Freiheitsstrafe an. Betroffen sind insbesondere vorsätzliche Straftaten, etwa:
- Bestechlichkeit (§ 332 StGB) oder Vorteilsannahme (§ 331 StGB)
- Untreue (§ 266 StGB), Betrug (§ 263 StGB) oder Unterschlagung (§ 246 StGB)
- Schwere Gewalt- oder Sexualdelikte (z.B. §§ 177 ff. StGB)
- Staatsschutzdelikte wie Hochverrat (§§ 81 ff. StGB) oder Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Entscheidend ist, dass es sich um eine vorsätzliche Tat handelt und eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wird (bzw. bei bestimmten Staatsschutz- oder Korruptionsdelikten mindestens sechs Monate).
Ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, ist unerheblich. Auch eine Bewährungsstrafe führt bei Erreichen der gesetzlichen Schwelle automatisch zum Verlust der Beamtenrechte.
Auch bei geringeren Strafen kann ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.
Innerdienstliche und außerdienstliche Straftaten
Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet:
- Außerdienstliches Verhalten: Hier wird grundsätzlich kein wesentlich anderes Verhalten erwartet als von anderen Bürgern.
- Innerdienstliche Straftaten: Bereits geringere Verurteilungen können das Vertrauensverhältnis endgültig zerstören.
Wie erfährt der Dienstherr von einer Verurteilung?
Gerichte und Staatsanwaltschaften sind nach § 49 BeamtStG verpflichtet, bestimmte Entscheidungen an den Dienstherrn zu übermitteln. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Übermittlungen bei Strafverfahren (§ 49 BeamtStG).
Beispiele aus der Praxis
- Unterschlagung hoher Geldbeträge aus einer Behördenkasse.
- Bestechlichkeit bei Zulassungs- oder Vergabeverfahren.
- Schmuggel verbotener Gegenstände durch einen Justizvollzugsbeamten.
- Manipulierte Beschaffungsverfahren zum eigenen Vorteil.
Folgen des Verlusts der Beamtenrechte
Mit Rechtskraft des Urteils endet das Beamtenverhältnis automatisch. Es bedarf keiner zusätzlichen Entlassungsverfügung.
Der Beamte verliert:
- sein Amt
- seine Amtsbezeichnung
- grundsätzlich seine Versorgungsansprüche (soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist)
Landesrechtliche Vorschriften – z.B. § 29 LBG NRW – regeln ergänzende Folgen, insbesondere für Wiederaufnahmeverfahren.
FAQ zum Verlust der Beamtenrechte
-
Reicht eine Geldstrafe für den Verlust der Beamtenrechte?
Nein. § 24 BeamtStG setzt eine Freiheitsstrafe voraus. Allerdings kann auch bei geringeren Strafen disziplinarrechtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgen. -
Gilt § 24 auch bei Bewährungsstrafen?
Ja. Entscheidend ist die Höhe der Freiheitsstrafe – nicht, ob sie zur Bewährung ausgesetzt wurde. -
Verliert ein Beamter seine Pension?
Mit dem Verlust der Beamtenrechte entfallen grundsätzlich Versorgungsansprüche, soweit keine speziellen gesetzlichen Regelungen eingreifen. -
Endet das Beamtenverhältnis automatisch?
Ja. Das Beamtenverhältnis endet mit Rechtskraft des Urteils kraft Gesetzes.
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