Strafverfahren gegen Beamte: Mitteilung an den Dienstherrn

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 49 die Mitteilungspflichten von Gerichten und Staatsanwaltschaften bei Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte. Für Bundesbeamte gilt § 115 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Gesetzliche Grundlage

§ 49 Übermittlungen bei Strafverfahren

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage

  1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
  3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn

  1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder
  2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen erforderlich ist und soweit nicht schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten überwiegen.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Wann wird der Dienstherr informiert?

Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führt regelmäßig noch nicht automatisch zu einer Mitteilung nach § 49 Absatz 1 BeamtStG. Mitteilungen erfolgen insbesondere bei Anklageerhebung, Strafbefehl oder einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung.

In bestimmten Fällen können jedoch bereits zuvor Informationen übermittelt werden, wenn dienstrechtliche Maßnahmen geprüft werden müssen.

Welche Folgen kann eine Mitteilung haben?

Erhält der Dienstherr Kenntnis von einem Strafverfahren, prüft er, ob zusätzlich dienstrechtliche Schritte erforderlich sind.

In Betracht kommen insbesondere:

Bei Beamten auf Widerruf oder Probe kann eine Straftat unter Umständen zur Entlassung führen (siehe Entlassung von Beamten).

Muss der Beamte den Dienstherrn selbst informieren?

Unabhängig von § 49 BeamtStG können beamtenrechtliche Nebenpflichten bestehen, insbesondere wenn das Strafverfahren dienstliche Bezüge hat oder die Dienstausübung betrifft.

Bundeszentralregister

Strafrechtliche Verurteilungen werden – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – im Bundeszentralregister eingetragen. Dies ist von den Mitteilungspflichten nach § 49 BeamtStG zu unterscheiden.

Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)

Ergänzend zu § 49 BeamtStG konkretisiert die Verwaltungsvorschrift „Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)“ die Mitteilungspflichten der Gerichte und Staatsanwaltschaften.

Auszug (gekürzt) – MiStra Nummer 15

In Strafsachen gegen Personen in einem Beamten- oder Richterverhältnis sind insbesondere mitzuteilen:
  1. der Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Anklageschrift,
  3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
  4. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung.
Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

(Fassung vom 27. März 2019)

FAQ: Strafverfahren gegen Beamte

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