Dienstherrnfähigkeit: Wer darf Beamte ernennen?

Nicht jede Behörde oder öffentliche Einrichtung darf automatisch Beamte beschäftigen. Das Beamtenrecht kennt dafür den Begriff der Dienstherrnfähigkeit.

Sie beschreibt, wer überhaupt berechtigt ist, Dienstherr eines Beamten zu sein und damit Beamtenverhältnisse zu begründen.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt eine vergleichbare Vorschrift in § 2 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Gesetzliche Grundlage: § 2 BeamtStG

§ 2 Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Was bedeutet Dienstherrnfähigkeit in der Praxis?

Dienstherrnfähigkeit bedeutet, dass nur bestimmte staatliche oder kommunale Einrichtungen Beamte ernennen und beschäftigen dürfen.

Neben dem Bund und den Ländern gehören dazu insbesondere auch Kommunen wie Städte, Landkreise oder Gemeinden.

Die Dienstherrnfähigkeit ist damit eine zentrale Voraussetzung für die Ernennung von Beamten und für die Begründung eines Beamtenverhältnisses.

Beispiele für Dienstherren nach § 2 BeamtStG

Ein Beispiel für Ziffer 2 sind Hochschulen in Nordrhein-Westfalen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Landesgesetz das Recht erhalten können, Beamte zu beschäftigen.

FAQ: Dienstherrnfähigkeit

Wer kann Dienstherr von Beamten sein?

Dienstherren können insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und bestimmte Körperschaften des öffentlichen Rechts sein, wenn ihnen dieses Recht gesetzlich verliehen wurde.

Darf jede öffentliche Einrichtung Beamte beschäftigen?

Nein. Beamte dürfen nur dort ernannt werden, wo eine gesetzliche Dienstherrnfähigkeit besteht.

Warum ist Dienstherrnfähigkeit wichtig?

Sie ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt ein Beamtenverhältnis entstehen kann. Ohne Dienstherrnfähigkeit ist eine Ernennung nicht möglich.

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