Arten des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) definiert in § 4 die Arten von Beamtenverhältnissen. Für Beamte des Bundes gilt eine ähnliche Regelung (§ 6 Bundesbeamtengesetz (BBG)).

§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Kommentierung:

Die Aufzählung der Beamtenverhältnisse ist abschließend. Es ist unzulässig, weitere Arten wie z.B. ein „Teilzeitbeamtenverhältnis“ zu begründen. Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet das Leitbild des Beamtenverhältnisses.

Aus dem Beamtenverhältnis ergeben sich verschiedene Konsequenzen, z.B. bzgl. Ansprüchen, Altersgrenzen und Beendigung.

Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen.

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