Arten des Beamtenverhältnisses
Im deutschen Beamtenrecht gibt es verschiedene Arten des Beamtenverhältnisses. Je nach Status gelten unterschiedliche Regelungen zu Ernennung, Dauer, Rechten und Beendigung.
Man unterscheidet insbesondere zwischen dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, Probe, Zeit und Lebenszeit.
Die gesetzliche Grundlage findet sich im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), insbesondere in § 4. Für Bundesbeamte enthält § 6 Bundesbeamtengesetz (BBG) eine vergleichbare Regelung.
Gesetzliche Grundlage: § 4 BeamtStG
Der folgende Gesetzestext definiert abschließend, welche Arten von Beamtenverhältnissen zulässig sind.
§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
(BeamtStG, Stand: 28. Juni 2021)
Praxis und Einordnung der Beamtenverhältnisse
Die Aufzählung in § 4 BeamtStG ist abschließend. Weitere Arten wie etwa ein „Teilzeitbeamtenverhältnis“ sind rechtlich unzulässig.
Das Leitbild des Beamtenrechts ist grundsätzlich das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Andere Formen dienen meist der Ausbildung, Erprobung oder befristeten Aufgabenübertragung.
Eine wichtige Grundlage ist dabei immer die formelle Ernennung von Beamten.
Überblick: Widerruf, Probe, Zeit und Lebenszeit
-
Beamter auf Widerruf:
Typisch für Anwärter im Vorbereitungsdienst (z.B. Polizei, Verwaltung, Lehramt). Das Beamtenverhältnis endet meist mit Bestehen oder Nichtbestehen der Ausbildung. -
Beamter auf Probe:
Dient der Bewährung vor der späteren Ernennung auf Lebenszeit. Während der Probezeit kann eine Entlassung unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein. -
Beamter auf Zeit:
Wird häufig bei Wahlbeamten oder leitenden Funktionen eingesetzt, etwa bei befristeten Amtszeiten (z.B. Bürgermeister). -
Beamter auf Lebenszeit:
Regelfall des Beamtenrechts. Es besteht ein besonderer Statusschutz, insbesondere hinsichtlich Entlassung und Versorgung.
Weitere Informationen finden Sie auch zu den Beendigungsgründen des Beamtenverhältnisses.
Regelungen in den Bundesländern
Neben dem Beamtenstatusgesetz enthalten die Beamtengesetze der Länder häufig ergänzende Vorschriften, etwa zu Probezeiten, Altersgrenzen oder besonderen Ernennungsverfahren.
FAQ: Arten des Beamtenverhältnisses
Welche Art des Beamtenverhältnisses ist der Regelfall?
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel und dient der dauerhaften Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.
Was bedeutet Beamter auf Widerruf?
Beamte auf Widerruf befinden sich meist im Vorbereitungsdienst (Anwärter). Das Verhältnis kann jederzeit widerrufen werden, z.B. bei Nichtbestehen der Ausbildung.
Wann wird ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründet?
Das Beamtenverhältnis auf Zeit kommt vor allem bei befristeten leitenden Ämtern oder Wahlbeamten vor, etwa bei Bürgermeistern.
Kann es weitere Arten des Beamtenverhältnisses geben?
Nein. Die Aufzählung in § 4 BeamtStG ist abschließend. Weitere Formen sind rechtlich nicht zulässig.
Foren für Beamte
Falls Sie Fragen zum Beamtenstatus, zur Probezeit oder zur Ernennung auf Lebenszeit haben, können Sie diese kostenlos in unseren Beamtenforen diskutieren:
- Forum Beamte (alle Dienstherren)
- Forum Kommunalbeamte
- Forum Landesbeamte
- Forum Bundesbeamte
- Forum Ausbildung / Studium Beamte

