Ernennung von Beamten

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 8 die Ernennung von Beamten. Für Beamte des Bundes gilt § 10 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 8 Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
  1. Begründung des Beamtenverhältnisses,
  2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
  3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
  4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
  1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Kommentierung:

Eine Ernennung ist für viele verschiedenen Vorgänge im Beamtenrecht wie Einstellung, Beförderung und Herabsetzung erforderlich. Anders als bei Angestellten wird kein Arbeitsvertrag geschlossen.

Die Beamtenernennung ist bedingungsfeindlich. Ihre Wirksamkeit setzt voraus, dass der Bewerber ihr - ggf. konkludent durch Entgegennahme der Ernennungsurkunde - vorbehaltlos zustimmt. Ferner unterschreibt der Beamte das dazugehörige Empfangsbekenntnis und ebenso die Urkunde über seine Vereidigung. Der mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakt wird mit der Aushändigung der Urkunde bekannt gegeben. Dagegen liegt eine Ernennung nicht vor, wenn entweder nach Verlesen der Urkunde die Annahme verweigert wird oder der zu Ernennende die Urkunde in den Händen hält, aber unmittelbar nach (möglicher) Kenntnisnahme des Inhalts der Urkunde diese zurückgibt.

Auf Antrag des Beamten ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Beamtenstatusgesetz auch eine Rückernennung (Rückbeförderung) zulässig. Hierbei erfolgt eine Ernennung unter Verleihung eines niedrigeren Amtes mit niedrigerem Grundgehalt.

Häufig wird gefragt, welche Kleidung bei einer Ernennung getragen werden muss; hierzu enthält das BeamtStG keine Vorgaben.

Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. Beispiel LBG NRW:

§ 16 Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung
(1) Die Landesregierung ernennt die Beamtinnen und Beamten des Landes. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt. Die Ernennungsurkunde einer kommunalen Wahlbeamtin oder eines kommunalen Wahlbeamten darf erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung nach den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.
(3) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(4) Mit der Ernennung erlischt das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)

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