Ernennung von Beamten: Voraussetzungen und Ablauf
Die Ernennung ist der zentrale Rechtsakt im Beamtenrecht. Anders als im Arbeitsrecht, in dem Arbeitsverträge privatrechtlich geschlossen werden, erfolgt die Begründung oder wesentliche Veränderung eines Beamtenverhältnisses durch einen förmlichen, mitwirkungsbedürftigen Hoheitsakt.
• Begründung des Beamtenverhältnisses: Erstberufung auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit oder auf Zeit.
• Statusumwandlung: Wechsel der Rechtsform (z. B. Umwandlung von Probe- in Lebenszeitbeamtenverhältnis).
• Beförderung / Verleihung eines anderen Amtes: Zuweisung eines Amtes mit höherem Grundgehalt (z. B. von A 9 nach A 10).
• Neue Amtsbezeichnung: Verleihung einer anderen gesetzlichen Amtsbezeichnung.
Formvorschriften: Die Aushändigung der Urkunde
Die Ernennung ist an strenge gesetzliche Formvorschriften gebunden (§ 8 Abs. 2 BeamtStG):
- Aushändigung als Realakt: Die Ernennung wird erst in dem Augenblick wirksam, in dem die Urkunde dem Beamten physisch übergeben und von ihm angenommen wird. Eine bloße briefliche Zusendung oder mündliche Zusage reicht nicht aus.
- Zwingende Urkundenformel: Die Urkunde muss zwingend die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis...“ mit dem Zusatz der konkreten Art (z. B. auf Lebenszeit) sowie die Amtsbezeichnung enthalten.
- Bedingungsfeindlichkeit: Eine Ernennung kann nicht unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Vorbehalt ausgesprochen werden.
Wann ist KEINE Ernennung erforderlich?
In der behördlichen Praxis muss die Ernennung von reinen Organisationsakten abgegrenzt werden:
- Umsetzung: Zuweisung eines neuen Aufgabengebiets oder Arbeitsplatzes innerhalb derselben Behörde ohne Änderung von Amt und Besoldungsgruppe.
- Versetzung (§ 15 BeamtStG): Dauerhafter Wechsel zu einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, sofern Amtsbezeichnung und Grundgehalt unverändert bleiben.
- Abordnung (§ 14 BeamtStG): Vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle.
Rückernennung (Rückstufung auf Antrag)
Auf ausdrücklichen schriftlichen Antrag des Beamten ist auch eine sogenannte Rückernennung in ein Amt mit niedrigerem Grundgehalt rechtlich zulässig (z. B. bei gewünschtem Wechsel auf einen weniger belastenden Dienstposten oder bei Laufbahnwechseln).
Gesetzestexte: § 8 BeamtStG & Landesrecht am Beispiel NRW
§ 8 Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- Begründung des Beamtenverhältnisses,
- Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
- Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
- Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
- bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
- bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
Als Beispiel für Landesrecht ist hier NRW aufgeführt:
§ 16 Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung (LBG NRW)
(1) Die Landesregierung ernennt die Beamtinnen und Beamten des Landes. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den zuständigen Stellen ernannt.
(3) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(4) Mit der Ernennung erlischt das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
Häufige Fragen (FAQ) zur Ernennung von Beamten
Wann wird eine Ernennung rechtlich wirksam?
Erst mit der tatsächlichen Übergabe (Aushändigung) und Annahme der Ernennungsurkunde. Ist in der Urkunde ein späteres Datum angegeben, wird sie erst an diesem Stichtag wirksam.
Was geschieht bei Formfehlern in der Urkunde?
Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Urkundenformel oder wurde die Ernennung von einer nicht zuständigen Behörde ohne Dienstherrnfähigkeit vorgenommen, ist die Ernennung nach § 11 BeamtStG absolut nichtig.
Welche Rolle spielt der Diensteid?
Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung leistet der Beamte den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid (§ 38 BeamtStG). Die Verweigerung des Eides führt zur zwingenden Entlassung.
Was passiert mit meinem Angestelltenvertrag bei Verbeamtung?
War der Bewerber zuvor als Tarifbeschäftigter beim selben Dienstherrn tätig, erlischt der Arbeitsvertrag nach § 16 Abs. 4 LBG NRW automatisch mit der Ernennung. Eine Kündigung des Arbeitsvertrages ist nicht erforderlich.
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Weiterführende Themen zum Beamtenrecht:
- Das Beamtenverhältnis (§ 3 BeamtStG)
- Arten des Beamtenverhältnisses (§ 4 BeamtStG)
- Dienstherrnfähigkeit (§ 2 BeamtStG)
- Nichtigkeit der Ernennung (§ 11 BeamtStG)
- Diensteid von Beamten (§ 38 BeamtStG)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Inhaltsübersicht

