Ernennung von Beamten

Die Ernennung ist ein zentraler Begriff im Beamtenrecht. Sie ist Voraussetzung dafür, dass ein Beamtenverhältnis überhaupt begründet oder ein neues Amt verliehen werden kann.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 8 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt die vergleichbare Vorschrift des § 10 BBG.

Gesetzliche Grundlage: § 8 BeamtStG

§ 8 Ernennung

(1) Einer Ernennung bedarf es zur
  1. Begründung des Beamtenverhältnisses,
  2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
  3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
  4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
  1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Wann ist eine Ernennung erforderlich?

Eine Ernennung ist immer dann notwendig, wenn ein Beamtenverhältnis rechtlich neu begründet oder verändert wird. Typische Fälle sind:

Anders als bei Arbeitnehmern wird dabei kein Arbeitsvertrag geschlossen, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis begründet (siehe auch: Beamtenverhältnis).

Wie läuft eine Ernennung ab?

Die Ernennung wird erst wirksam, wenn die Ernennungsurkunde ausgehändigt und vom Beamten angenommen wird.

Die Ernennung ist außerdem bedingungsfeindlich: Sie kann nicht unter Vorbehalt erfolgen. Lehnt der Bewerber die Urkunde ab, liegt keine wirksame Ernennung vor.

Im Zusammenhang mit der Ernennung wird regelmäßig auch der Diensteid geleistet.

Rückernennung (Rückbeförderung)

In bestimmten Fällen kann auf Antrag auch eine sogenannte Rückernennung zulässig sein. Dabei wird ein niedrigeres Amt mit geringerem Grundgehalt verliehen.

Rechtsgrundlage ist § 8 Absatz 1 Nr. 3 BeamtStG (siehe: Beamtenstatusgesetz).

Landesrechtliche Besonderheiten (Beispiel NRW)

Die Bundesländer haben ergänzende Vorschriften zur Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung erlassen. Ein Beispiel ist Nordrhein-Westfalen:

§ 16 Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung
(1) Die Landesregierung ernennt die Beamtinnen und Beamten des Landes. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.
(3) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(4) Mit der Ernennung erlischt das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)

FAQ: Ernennung von Beamten

Wann wird eine Ernennung wirksam?

Erst mit der Aushändigung und Annahme der Ernennungsurkunde. Eine rückwirkende Ernennung ist unzulässig.

Ist eine Ernennung auch bei Beförderungen nötig?

Ja. Jede Verleihung eines neuen Amtes mit anderem Grundgehalt erfordert eine Ernennung.

Was passiert nach der Ernennung?

In der Regel folgt die Vereidigung durch den Diensteid und die Aufnahme in das Beamtenverhältnis.

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