Ruhestand von Beamten wegen Erreichens der Altersgrenze

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 25 den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit. Für Beamte des Bundes gilt ergänzend § 51 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze beträgt grundsätzlich 67 Jahre. Der Ruhestand tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die maßgebliche Altersgrenze erreicht wird.

Neben der Regelaltersgrenze bestehen in vielen Laufbahnen besondere Altersgrenzen (z.B. bei Polizei, Feuerwehr oder Justizvollzug). Diese ergeben sich aus den jeweiligen Landesgesetzen.

Landesrechtliche Regelungen (Beispiel NRW)

Die Länder konkretisieren die Altersgrenzen sowie Ausnahmen (z.B. Hinausschieben des Ruhestands oder Antragsruhestand). Beispiel Nordrhein-Westfalen:

§ 31 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. (...)

(3) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten (...) mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens zehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet haben; andernfalls sind sie entlassen.

§ 32 Hinausschieben des Ruhestandeintritts

(1) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre (...) hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. (...)

§ 33 Antragsruhestand

(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter (...) frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres, als schwerbehinderter Mensch (...) frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. (...)

(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016 – auszugsweise)

Hinausschieben des Ruhestands

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag hinausgeschoben werden. Voraussetzung ist in der Regel ein dienstliches Interesse.

Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Die Entscheidung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Vorzeitiger Ruhestand

Neben dem Ruhestand wegen Altersgrenze besteht die Möglichkeit eines vorzeitigen Ruhestands, etwa bei Dienstunfähigkeit oder im Wege des Antragsruhestands.

Versorgung im Ruhestand

Mit Eintritt in den Ruhestand entsteht ein Anspruch auf Versorgung. Informationen zur Berechnung finden Sie hier: Beamtenpension berechnen.

FAQ: Ruhestand und Altersgrenze

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