Beamtenpension (Versorgung & Ruhegehalt) – Überblick & Rechner
Die Beamtenversorgung – umgangssprachlich als Beamtenpension bezeichnet – ist die eigenständige Alterssicherung für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter. Sie bemisst sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
Was ist die Beamtenpension?
Im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Beamte ein Ruhegehalt, das unmittelbar durch den jeweiligen Dienstherrn (Bund, Land oder Kommune) gezahlt wird. Die Höhe orientiert sich am Alimentationsprinzip und spiegelt den im Laufe des Dienstlebens erreichten Status wider. Maßgeblich sind die letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wie sie in der jeweiligen Beamtenbesoldung geregelt sind.
Grundformel der Pensionsberechnung
Monatliches Brutto-Ruhegehalt: Letzte ruhegehaltfähige Dienstbezüge × Ruhegehaltssatz
Schnellübersicht: Ruhegehaltssatz nach Dienstjahren
Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklung des Ruhegehaltssatzes bei durchgehender Vollzeitbeschäftigung ohne Versorgungsabschlag:
| Ruhegehaltfähige Dienstzeit | Ruhegehaltssatz |
|---|---|
| 5 Jahre (Wartezeit erfüllt) | 8,97 % |
| 10 Jahre | 17,94 % |
| 20 Jahre | 35,88 % |
| 30 Jahre | 53,81 % |
| 35 Jahre | 62,78 % |
| 40 Jahre (Höchstsatz) | 71,75 % |
Interaktiver Pensionsrechner
Hinweis: Der Rechner berücksichtigt Teilzeitquoten, Versorgungsabschläge (in der Regel 3,6 % pro Jahr des vorzeitigen Eintritts, maximal 14,4 %), die gesetzliche Obergrenze sowie die Mindestversorgungs-Prüfung.
- Bund: Bund: Besoldungstabelle ab 01.05.2026
- Baden-Württemberg: Baden-Württemberg: Besoldungstabelle ab 01.04.2026
- Bayern: Bayern: Besoldungstabelle ab 01.10.2026
- Berlin: Berlin: Besoldungstabelle ab 01.04.2026
- Brandenburg: Brandenburg: Besoldungstabelle ab 01.01.2026
- Bremen: Bremen: Besoldungstabelle ab 01.02.2025
- Hamburg (Übergang): Hamburg: Überleitung Besoldungstabelle ab 01.04.2026
- Hamburg (Neu): Hamburg: Neuverbeamtung Besoldungstabelle ab 01.04.2026
- Hessen (Übergang): Hessen: Überleitung Besoldungstabelle ab 01.07.2026
- Hessen (Neu): Hessen: Neuverbeamtung Besoldungstabelle ab 01.07.2026
- Mecklenburg-Vorpommern: Mecklenburg-Vorpommern: Besoldungstabelle ab 01.04.2026
- Niedersachsen: Niedersachsen: Besoldungstabelle ab 01.04.2026
- Nordrhein-Westfalen: Nordrhein-Westfalen: Besoldungstabelle ab 01.04.2026
- Rheinland-Pfalz: Rheinland-Pfalz: Besoldungstabelle ab 01.04.2026
- Saarland: Saarland: Besoldungstabelle ab 01.04.2026
- Sachsen: Sachsen: Besoldungstabelle ab 01.04.2026
- Sachsen-Anhalt: Sachsen-Anhalt: Besoldungstabelle ab 01.04.2026
- Schleswig-Holstein: Schleswig-Holstein: Besoldungstabelle ab 01.01.2026
- Thüringen: Thüringen: Besoldungstabelle ab 01.02.2025
Faktoren, die die Beamtenpension beeinflussen
Der Versorgungsrechner verwendet eine bewährte Grundformel zur Ermittlung des Ruhegehalts. In der Praxis können zahlreiche individuelle Faktoren zu Abweichungen führen:
- Teilzeitbeschäftigung & Beurlaubungen: Verringern die anrechenbare ruhegehaltfähige Dienstzeit anteilig.
- Kindererziehungs- & Pflegezeiten: Können als Zuschläge zur Dienstzeit oder als gesonderter Versorgungszuschlag gewertet werden.
- Zurechnungszeiten bei Dienstunfähigkeit: Zeiten bis zum vollendeten 60. Lebensjahr werden bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit anteilig als Dienstzeit hinzugerechnet.
- Besondere Besoldungsbestandteile: Feste Gehaltsbestandteile wie der Familienzuschlag für Beamte oder ruhegehaltfähige Stellenzulagen erhöhen die Bemessungsgrundlage.
- Versorgungsabschläge: Bei Antragsruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze fallen in der Regel 3,6 % Abschlag pro Jahr an (maximal 14,4 %).
- Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: Maßgeblich sind die Grundbezüge des letzten Amtes, sofern dieses mindestens zwei Jahre ausgeübt wurde.
Beispielrechnung
Ein Beamter tritt nach 30 Jahren regulärer Vollzeitdienstzeit in den Ruhestand. Seine letzten ruhegehaltfähigen Bezüge lagen bei 3.000 € brutto.
- Ruhegehaltssatz: 30 Jahre × 1,79375 % = 53,81 %
- Monatliches Brutto-Ruhegehalt: 3.000 € × 53,81 % = 1.614,30 €
- Jahres-Ruhegehalt: 1.614,30 € × 12 = 19.371,60 €
Häufige Fragen zur Beamtenpension (FAQ)
Wann entsteht ein Anspruch auf Pension?
Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht grundsätzlich nach einer Mindestdienstzeit (Wartezeit) von fünf Jahren im Beamtenverhältnis oder unmittelbar bei Eintritt einer Dienstunfähigkeit infolge eines anerkannten Dienstunfalls.
Wie hoch ist die Mindestversorgung?
Sollte das regulär errechnete Ruhegehalt sehr niedrig ausfallen, greift die gesetzliche Mindestversorgung (amtsunabhängige bzw. amtsabhängige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG), die verfassungsrechtlich existenzsichernd ausgestaltet ist und in der Praxis oft bei ca. 1.950 € bis 2.100 € brutto liegt.
Muss die Beamtenpension versteuert werden?
Ja. Ruhegehälter unterliegen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der vollen Einkommensteuer. Allerdings wird ein schrittweise nach dem Jahr des Pensionsbeginns abschmelzender Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuermindernd gewährt.
Bleibt der Beihilfeanspruch im Ruhestand erhalten?
Ja. Pensionäre haben weiterhin Anspruch auf staatliche Beihilfe zur Kranken- und Pflegeversicherung. In Kombination mit der privaten Krankenversicherung für Beamte erhöht sich der Beihilfebemessungssatz im Ruhestand in vielen Bundesländern und beim Bund auf bis zu 70 %.
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Weiterführende Themen & Vergleiche:
- Rente im öffentlichen Dienst (VBL / TVöD)
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- Beamtenkredit & Darlehensrechner für den Ruhestand
- Vorteile und Fürsorgepflicht im Beamtenstatus
Hinweis: Die Berechnungen auf dieser Seite dienen ausschließlich der unverbindlichen Orientierung und ersetzen keine förmliche Versorgungsauskunft durch Ihren Dienstherrn oder die zuständige Pensionskasse.

