Zuweisung von Beamten

Die Zuweisung ist eine besondere Form der vorübergehenden Aufgabenübertragung. Sie ist in § 20 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Für Bundesbeamte gilt § 29 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Gesetzliche Grundlage (§ 20 BeamtStG)

§ 20 Zuweisung

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden

  1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
  2. bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Was bedeutet „Zuweisung“ konkret?

Bei einer Zuweisung bleibt das Beamtenverhältnis vollständig bestehen. Der Beamte wird jedoch vorübergehend bei einer anderen Einrichtung tätig, die selbst kein Dienstherr ist.

Typische Fälle sind:

Abgrenzung zu Abordnung und Versetzung

Die Zuweisung wird häufig im Zusammenhang mit Organisationsreformen oder Privatisierungen relevant.

Zustimmungserfordernis

Grundsätzlich ist die Zustimmung des Beamten erforderlich (§ 20 Abs. 1 BeamtStG).

Eine Ausnahme besteht nach § 20 Abs. 2 BeamtStG, wenn eine Dienststelle umgewandelt wird (z. B. in eine Anstalt öffentlichen Rechts oder GmbH) und öffentliche Interessen dies erfordern.

Rechtsstellung des Beamten

Nach § 20 Abs. 3 BeamtStG bleibt die beamtenrechtliche Stellung unberührt. Das bedeutet insbesondere:

Beteiligung des Personalrats

Der Personalrat hat regelmäßig ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht (z. B. nach den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen).

Praxisbeispiele

Landesrechtliche Besonderheiten

Die Bundesländer konkretisieren § 20 BeamtStG in ihren Landesbeamtengesetzen. Inhaltlich entsprechen diese Vorschriften regelmäßig der bundesrechtlichen Regelung.

Foren für Beamte

In unseren Foren können Sie Fragen stellen und Erfahrungen austauschen:

 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst