Zuweisung von Beamten
Die Zuweisung ist eine spezielle Form der vorübergehenden Aufgabenübertragung, die vor allem im Zuge von Ausgliederungen, Aufgabenverlagerungen oder Privatisierungen an Bedeutung gewinnt. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 20 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 29 Bundesbeamtengesetz (BBG).
• Definition: Vorübergehende Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit bei einer Einrichtung *ohne* eigene Dienstherrneigenschaft.
• Typische Adressaten: Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR), öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder privatrechtliche Eigengesellschaften (z. B. Stadtwerke-GmbH).
• Zustimmung: Im Regelfall nur **mit Zustimmung** des Beamten zulässig – außer bei gesetzlich geregelten Umstrukturierungen/Privatisierungen.
• Rechtsstellung: Das Beamtenverhältnis bleibt vollständig unberührt; der Dienstherr zahlt weiterhin die Besoldung.
• Abgrenzung: Anders als bei der Abordnung fehlt der Zielstelle die Dienstherrneigenschaft.
Was bedeutet „Zuweisung“ in der Praxis?
Bei einer Zuweisung wird ein Beamter organisatorisch außerhalb der klassischen Verwaltung tätig. Da die aufnehmende Stelle (beispielsweise eine GmbH der öffentlichen Hand) keine Dienstherrneigenschaft besitzt, kann sie den Beamten nicht ernennen oder disziplinarrechtlich maßregeln.
Typische Praxisfälle umfassen:
- Einsatz in kommunalen Eigengesellschaften (z. B. Stadtwerke, Verkehrsbetriebe als GmbH),
- Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Anstalten (AöR) oder öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
- Überleitung von Personal im Zuge von Organisationsprivatisierungen.
Abgrenzung: Zuweisung vs. Abordnung vs. Versetzung
| Maßnahme | Ziel der Tätigkeit | Dauer & Charakteristik |
|---|---|---|
| Abordnung | Andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn | Vorübergehend, bei einer Behörde *mit* Dienstherrnstatus |
| Versetzung | Anderes Amt bei einer anderen Dienststelle / anderem Dienstherrn | Dauerhafte Status- oder Organisationsänderung |
| Zuweisung | Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft | Vorübergehender Einsatz in ausgegliederten Strukturen |
Das Zustimmungserfordernis und Ausnahmen
Grundsätzlich verlangt das Gesetz in § 20 Abs. 1 BeamtStG die ausdrückliche Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Eine gravierende Ausnahme regelt jedoch Absatz 2: Wird eine bisherige Behörde im Rahmen einer Organisationsreform komplett oder teilweise in eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Dienstherrn oder in eine privatrechtliche Gesellschaft der öffentlichen Hand umgewandelt, kann die Zuweisung aus zwingenden öffentlichen Interessen **auch ohne Zustimmung** erfolgen.
Rechtsstellung und Besoldung
Nach § 20 Abs. 3 BeamtStG bleibt die beamtenrechtliche Rechtsstellung durch die Zuweisung unberührt. Das bedeutet im Einzelnen:
- Das Beamtenverhältnis läuft unverändert beim bisherigen Dienstherrn weiter.
- Der Anspruch auf amtsangemessene Besoldung und Versorgung verbleibt beim Dienstherrn (wobei interne Kostenerstattungen zwischen Einrichtung und Dienstherr geregelt werden).
- Sämtliche beamtenrechtlichen Pflichten und Rechte (wie die Mäßigungs- und Treuepflicht) gelten fort.
Gesetzliche Grundlage: § 20 BeamtStG
§ 20 Zuweisung
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
Häufige Fragen (FAQ) zur Zuweisung
Kann ich gegen meinen Willen an eine GmbH der Stadt zugewiesen werden?
Grundsätzlich schützt Sie § 20 Abs. 1 BeamtStG, da eine Zuweisung Ihre Zustimmung erfordert. Eine Ausnahme greift nach Absatz 2 nur dann, wenn Ihre bisherige Behörde hoheitlich umorganisiert und in eine solche Einrichtung umgewandelt wird.
Wer zahlt während der Zuweisung mein Gehalt?
Ihr Dienstherr bleibt Ihr disziplinar- und besoldungsrechtlicher Ansprechpartner. Die Bezüge werden weiterhin von Ihrem Dienstherrn gezahlt, oft auf Basis von Erstattungsvereinbarungen mit der zugewiesenen Einrichtung.
Handelt es sich bei einer Zuweisung um eine dauerhafte Versetzung?
Nein. Die Zuweisung ist konzeptionell als vorübergehende Maßnahme ausgestaltet, während eine Versetzung den dauerhaften Wechsel eines Amtes darstellt.
Ist der Personalrat bei einer Zuweisung zu beteiligen?
Ja. Da es sich um eine personal- und organisatorische Maßnahme handelt, sind die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Personalrats (gemäß den Personalvertretungsgesetzen) zu wahren.
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