Zuweisung von Beamten

Die Zuweisung ist eine spezielle Form der vorübergehenden Aufgabenübertragung, die vor allem im Zuge von Ausgliederungen, Aufgabenverlagerungen oder Privatisierungen an Bedeutung gewinnt. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 20 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 29 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Die Zuweisung nach § 20 BeamtStG auf einen Blick:
Definition: Vorübergehende Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit bei einer Einrichtung *ohne* eigene Dienstherrneigenschaft.
Typische Adressaten: Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR), öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder privatrechtliche Eigengesellschaften (z. B. Stadtwerke-GmbH).
Zustimmung: Im Regelfall nur **mit Zustimmung** des Beamten zulässig – außer bei gesetzlich geregelten Umstrukturierungen/Privatisierungen.
Rechtsstellung: Das Beamtenverhältnis bleibt vollständig unberührt; der Dienstherr zahlt weiterhin die Besoldung.
Abgrenzung: Anders als bei der Abordnung fehlt der Zielstelle die Dienstherrneigenschaft.

Was bedeutet „Zuweisung“ in der Praxis?

Bei einer Zuweisung wird ein Beamter organisatorisch außerhalb der klassischen Verwaltung tätig. Da die aufnehmende Stelle (beispielsweise eine GmbH der öffentlichen Hand) keine Dienstherrneigenschaft besitzt, kann sie den Beamten nicht ernennen oder disziplinarrechtlich maßregeln.

Typische Praxisfälle umfassen:

Abgrenzung: Zuweisung vs. Abordnung vs. Versetzung

Maßnahme Ziel der Tätigkeit Dauer & Charakteristik
Abordnung Andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn Vorübergehend, bei einer Behörde *mit* Dienstherrnstatus
Versetzung Anderes Amt bei einer anderen Dienststelle / anderem Dienstherrn Dauerhafte Status- oder Organisationsänderung
Zuweisung Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft Vorübergehender Einsatz in ausgegliederten Strukturen

Das Zustimmungserfordernis und Ausnahmen

Grundsätzlich verlangt das Gesetz in § 20 Abs. 1 BeamtStG die ausdrückliche Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Eine gravierende Ausnahme regelt jedoch Absatz 2: Wird eine bisherige Behörde im Rahmen einer Organisationsreform komplett oder teilweise in eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Dienstherrn oder in eine privatrechtliche Gesellschaft der öffentlichen Hand umgewandelt, kann die Zuweisung aus zwingenden öffentlichen Interessen **auch ohne Zustimmung** erfolgen.

Rechtsstellung und Besoldung

Nach § 20 Abs. 3 BeamtStG bleibt die beamtenrechtliche Rechtsstellung durch die Zuweisung unberührt. Das bedeutet im Einzelnen:

Gesetzliche Grundlage: § 20 BeamtStG

§ 20 Zuweisung

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

Häufige Fragen (FAQ) zur Zuweisung

Kann ich gegen meinen Willen an eine GmbH der Stadt zugewiesen werden?

Grundsätzlich schützt Sie § 20 Abs. 1 BeamtStG, da eine Zuweisung Ihre Zustimmung erfordert. Eine Ausnahme greift nach Absatz 2 nur dann, wenn Ihre bisherige Behörde hoheitlich umorganisiert und in eine solche Einrichtung umgewandelt wird.

Wer zahlt während der Zuweisung mein Gehalt?

Ihr Dienstherr bleibt Ihr disziplinar- und besoldungsrechtlicher Ansprechpartner. Die Bezüge werden weiterhin von Ihrem Dienstherrn gezahlt, oft auf Basis von Erstattungsvereinbarungen mit der zugewiesenen Einrichtung.

Handelt es sich bei einer Zuweisung um eine dauerhafte Versetzung?

Nein. Die Zuweisung ist konzeptionell als vorübergehende Maßnahme ausgestaltet, während eine Versetzung den dauerhaften Wechsel eines Amtes darstellt.

Ist der Personalrat bei einer Zuweisung zu beteiligen?

Ja. Da es sich um eine personal- und organisatorische Maßnahme handelt, sind die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Personalrats (gemäß den Personalvertretungsgesetzen) zu wahren.

Foren für Beamtinnen und Beamte

Haben Sie Fragen zu Zuweisungen, Privatisierungen oder Organisationsreformen? In unseren Foren können Sie sich kostenlos austauschen:

Frage im Forum stellen

Kostenlos & ohne Anmeldung möglich

Foren im Überblick:

Weiterführende Themen:


 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst