Zuweisung von Beamten
Die Zuweisung ist eine besondere Form der vorübergehenden Aufgabenübertragung. Sie ist in § 20 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Für Bundesbeamte gilt § 29 Bundesbeamtengesetz (BBG).
Gesetzliche Grundlage (§ 20 BeamtStG)
§ 20 Zuweisung
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden
- bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
- bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Was bedeutet „Zuweisung“ konkret?
Bei einer Zuweisung bleibt das Beamtenverhältnis vollständig bestehen. Der Beamte wird jedoch vorübergehend bei einer anderen Einrichtung tätig, die selbst kein Dienstherr ist.
Typische Fälle sind:
- Tätigkeit bei einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts
- Einsatz bei einer privatrechtlich organisierten Eigengesellschaft (z. B. Stadtwerke-GmbH)
- Überleitung im Rahmen einer Organisationsprivatisierung
Abgrenzung zu Abordnung und Versetzung
- Abordnung: Vorübergehende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn
- Versetzung: Dauerhafte Übertragung eines Amtes bei einer anderen Dienststelle
- Zuweisung: Tätigkeit bei einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft
Die Zuweisung wird häufig im Zusammenhang mit Organisationsreformen oder Privatisierungen relevant.
Zustimmungserfordernis
Grundsätzlich ist die Zustimmung des Beamten erforderlich (§ 20 Abs. 1 BeamtStG).
Eine Ausnahme besteht nach § 20 Abs. 2 BeamtStG, wenn eine Dienststelle umgewandelt wird (z. B. in eine Anstalt öffentlichen Rechts oder GmbH) und öffentliche Interessen dies erfordern.
Rechtsstellung des Beamten
Nach § 20 Abs. 3 BeamtStG bleibt die beamtenrechtliche Stellung unberührt. Das bedeutet insbesondere:
- Fortbestand des Beamtenverhältnisses
- Anspruch auf Besoldung gegenüber dem Dienstherrn
- Fortgeltung der beamtenrechtlichen Pflichten
Beteiligung des Personalrats
Der Personalrat hat regelmäßig ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht (z. B. nach den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen).
Praxisbeispiele
- Ein kommunaler IT-Beamter wird einer neu gegründeten städtischen IT-GmbH zugewiesen.
- Eine Beamtin eines Umweltamtes wird im Zuge einer Behördenumstrukturierung einer Anstalt öffentlichen Rechts zugeordnet.
- Nach Privatisierung eines Bauhofs werden Beamte der neu gegründeten Eigengesellschaft zugewiesen.
Landesrechtliche Besonderheiten
Die Bundesländer konkretisieren § 20 BeamtStG in ihren Landesbeamtengesetzen. Inhaltlich entsprechen diese Vorschriften regelmäßig der bundesrechtlichen Regelung.
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