Rechtsstellung der Versorgungsempfänger (Beamte)

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 19 die Rechtsstellung der Versorgungsempfänger (Pensionäre) im Falle der Umbildung von Körperschaften. Für Beamte des Bundes gilt § 137 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfänger
(1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen.

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