Rechtsstellung der Versorgungsempfänger bei Umbildung einer Körperschaft

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 19 die Rechtsstellung von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern (z.B. Pensionären und Hinterbliebenen), wenn eine Körperschaft umgebildet wird. Für Beamte des Bundes gilt ergänzend § 137 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfänger

(1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Was bedeutet die Umbildung für Pensionäre?

Wird eine Körperschaft umgebildet (z.B. durch Fusion, Auflösung oder Neugliederung), betrifft dies nicht nur aktive Beamte, sondern auch bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger.

Grundsätzlich gelten die Regelungen über den gesetzlichen Übertritt und die Fortsetzung von Rechtsverhältnissen entsprechend. Damit wird sichergestellt, dass Versorgungsansprüche nicht entfallen.

Fortbestehen der Versorgungsansprüche

In bestimmten Fällen – insbesondere bei einer Auflösung ohne vollständige Rechtsnachfolge – bleiben die Ansprüche gegenüber der bisherigen Körperschaft bestehen (§ 19 Abs. 2 BeamtStG).

Die Vorschrift dient dem Schutz erworbener Versorgungsrechte und gewährleistet Kontinuität für Pensionäre sowie für Hinterbliebene.

Zusammenhang mit §§ 17 und 18 BeamtStG

Während § 17 BeamtStG die Fortsetzung aktiver Beamtenverhältnisse regelt und § 18 BeamtStG die Rechtsstellung beim neuen Dienstherrn bestimmt, überträgt § 19 BeamtStG diese Grundsätze auf Versorgungsempfänger.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten zu den Rechtsfolgen der Umbildung einer Körperschaft sowie zur Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung.

FAQ: Versorgungsempfänger bei Behördenumbildung

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