Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind ein zentraler Bestandteil des deutschen Beamtenrechts. Sie sind in Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) verankert und sichern die institutionelle Eigenständigkeit des Berufsbeamtentums in Deutschland. Sie gelten als verfassungsrechtliche Leitplanken für Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichte.
Rechtliche Grundlage
Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz lautet:
„Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“
Diese Formulierung verpflichtet den Gesetzgeber, das Beamtenrecht so auszugestalten, dass die wesentlichen Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums gewahrt bleiben. Diese Prinzipien sind gewachsene, über Jahrzehnte anerkannte Grundsätze, die bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes (am 23. Mai 1949) als verbindlich galten.
Was sind „hergebrachte Grundsätze“?
„Hergebracht“ bedeutet: Die Grundsätze müssen über einen längeren Zeitraum in der deutschen Beamtentradition anerkannt, gefestigt und unbestritten gewesen sein. Sie sind keine bloßen Verwaltungstraditionen, sondern rechtsstaatlich fundierte Strukturprinzipien, die Verfassungsrang haben.
Beispiele für hergebrachte Grundsätze
- Lebenszeitprinzip: Beamte stehen grundsätzlich auf Lebenszeit im Dienstverhältnis, um Unabhängigkeit und Loyalität zu sichern.
- Alimentationsprinzip: Der Dienstherr ist verpflichtet, Beamte und ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren.
- Treuepflicht des Beamten: Beamtinnen und Beamte sind zur vollen Hingabe an ihren Beruf und zur Verfassungstreue verpflichtet.
- Fürsorgepflicht des Dienstherrn: Der Staat hat für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen – auch im Ruhestand, bei Krankheit oder Dienstunfall.
- Leistungsprinzip (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung): Beförderungen und Einstellungen erfolgen ausschließlich nach objektiven Kriterien (Art. 33 Abs. 2 GG).
- Hauptberuflichkeit: Das Beamtenverhältnis ist auf eine hauptberufliche, volle Hingabe an den öffentlichen Dienst ausgerichtet.
- Neutralität und politische Mäßigung: Beamte dürfen ihre dienstliche Stellung nicht zur Durchsetzung parteipolitischer Interessen nutzen.
- Streikverbot: Das Streikverbot ist nach ständiger Rechtsprechung (u. a. BVerfG, Urteil v. 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 u. a.) Bestandteil der hergebrachten Grundsätze.
- Leiterprinzip / hierarchischer Verwaltungsaufbau: Der Beamte ist in eine hierarchische Organisation eingebunden, die auf dem Prinzip von Weisung und Verantwortung beruht.
Bedeutung für die Praxis
Die hergebrachten Grundsätze bilden die verfassungsrechtliche Grundlage für das gesamte Beamtenrecht. Sie sichern insbesondere:
- die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten,
- eine kontinuierliche Funktionsfähigkeit des Staates,
- die Bindung der Verwaltung an das Recht und
- den Schutz vor willkürlichen Entlassungen oder parteipolitischer Einflussnahme.
Der Gesetzgeber darf das Beamtenrecht zwar fortentwickeln, aber die Kernstrukturen dürfen nicht beseitigt oder entleert werden. Änderungen (z. B. bei Besoldung, Versorgung oder Disziplinarrecht) müssen die Grundsätze „berücksichtigen“ und dürfen sie nicht aushöhlen.
Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums werden in den Beamtengesetzen konkretisiert. Beispiel Beamtenstatusgesetz (BeamtStG):
- § 3: Beamtenverhältnis: Kern des Berufsbeamtentums, rechtliche Grundlage des Dienst- und Treueverhältnisses.
- § 4: Regelung des Lebenszeitprinzips und der Beamtenstatusformen.
- § 7: Leistungsprinzip bei Einstellung und Laufbahn.
- § 9: Leistungs-, Auswahl- und Laufbahnprinzip.
- § 10: Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz.
- § 18: Rechtliche Ausgestaltung der besonderen Beamtenstellung.
- § 21 - § 24: Besonderer Kündigungsschutz des Beamtenverhältnisses.
- § 33 - § 40: Treue- und Neutralitätsprinzip, Pflichten der Beamten.
- § 45: Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
- § 52: Koalitionsrecht als hergebrachter Grundsatz.
FAQ – Häufige Fragen
Gelten die hergebrachten Grundsätze auch für Angestellte im öffentlichen Dienst?
Nein. Sie gelten nur für Beamtinnen und Beamte. Für Tarifbeschäftigte gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags (zum Beispiel TVöD oder TV-L) und des Arbeitsrechts. Allerdings orientiert sich das öffentliche Dienstrecht in einigen Punkten an den beamtenrechtlichen Prinzipien.
Kann der Gesetzgeber hergebrachte Grundsätze abschaffen?
Nein. Der Gesetzgeber darf das Beamtenrecht nur unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fortentwickeln, nicht aber deren Kernbestand beseitigen. Sie haben Verfassungsrang und binden Bund und Länder gleichermaßen.
Wie viele hergebrachte Grundsätze gibt es?
Die Zahl ist nicht abschließend festgelegt. Je nach Literatur und Rechtsprechung werden etwa 10 bis 15 Grundsätze anerkannt. Neue Prinzipien können hinzukommen, wenn sie eine vergleichbare Tradition und Verfassungsrelevanz aufweisen.
Warum sind die Grundsätze heute noch wichtig?
Sie schützen die Unabhängigkeit der Verwaltung und gewährleisten die Verlässlichkeit staatlichen Handelns – besonders in Zeiten politischer oder gesellschaftlicher Veränderungen. Sie bilden die verfassungsrechtliche Identität des öffentlichen Dienstes.
Fazit: Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind weit mehr als historische Tradition. Sie sind der verfassungsrechtliche Garant für ein rechtsstaatliches, loyales und leistungsorientiertes Beamtentum – und damit ein zentrales Element des deutschen Staatswesens.
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