Voraussetzung der Ernennung von Beamten auf Lebenszeit

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 10 die zentralen Voraussetzungen für die Verbeamtung auf Lebenszeit. Für Bundesbeamte gilt § 11 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Die Lebenszeitverbeamtung nach § 10 BeamtStG auf einen Blick:
• Probezeit: Erfolgreiche Bewährung in einer Probezeit von mindestens 6 Monaten bis maximal 5 Jahren.
• Rechtsanspruch: Liegen alle Voraussetzungen vor, besteht ein gebundener Anspruch auf Umwandlung in das Lebenszeitverhältnis.
• Entlassung bei Negativprognose: Fehlt die Bewährung, muss die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen.
• Eignung: Kumulatives Vorliegen von fachlicher Leistung, charakterlicher Eignung und gesundheitlicher Prognose.

Hinderungsgründe: Fehlende Bewährung oder gesundheitliche Eignung

Zwei Hauptursachen können der Verbeamtung auf Lebenszeit entgegenstehen:

a) Fachliche und charakterliche Bewährung / Nichtbewährung

Die Feststellung der Bewährung stützt sich auf eine behördliche Prognose darüber, ob der Beamte den Anforderungen seiner Laufbahn dauerhaft gewachsen sein wird. Grundlage dafür sind Beurteilungen und das dienstliche Verhalten während der Probezeit.

b) Gesundheitliche Eignung und medizinische Prognose

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 und vom 30.10.2013 - 2 C 16.12) fehlt die gesundheitliche Eignung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Altersgrenze eine Dienstunfähigkeit eintritt oder über Jahre hinweg regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle drohen.

Die Eignung wird in der Regel durch ein amtsärztliches Gutachten auf Basis eines Gesundheitsfragebogens festgestellt. Bestimmte chronische Vorerkrankungen (z. B. fortgeschrittene Diabetes-Formen, schwere orthopädische Leiden oder unbeherrschbare psychische Erkrankungen) können hierbei zu einer negativen Eignungsprognose führen.

Gesetzliche Grundlage: § 10 BeamtStG

§ 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.


Die Bundesländer haben in ihren Beamtengesetzen ergänzende Regelungen getroffen. So bestimmt beispielsweise das Landesbeamtengesetz NRW in § 15 LBG NRW, dass das Probebeamtenverhältnis zwingend in ein Lebenszeitverhältnis umzuwandeln ist, sobald alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Umgekehrt droht bei Nichterfüllung die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG.

Grundlage für jede Ernennung bleiben stets die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG.

Häufige Fragen (FAQ) zur Lebenszeitverbeamtung

Habe ich nach Ablauf der Probezeit einen Anspruch auf die Ernennung?

Ja. Sobald die Probezeit erfolgreich absolviert ist und alle fachlichen sowie gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, hat der Beamte einen einklagbaren Anspruch auf Übernahme in das Lebenszeitverhältnis.

Was geschieht, wenn ich mich in der Probezeit nicht bewähre?

Wird die Bewährung verneint, muss der Dienstherr den Beamten auf Probe nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG entlassen. Ein Ermessen steht der Behörde bei Vorliegen der Nichtbewährung nicht zu.

Werden Sport- oder Freizeitunfälle bei der gesundheitlichen Eignung gewertet?

Nein. Rein akute Verletzungen oder gesundheitliche Folgen, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind (wie normale Sportunfälle), fließen nicht in die beamtenrechtliche Eignungsprognose ein. Maßgeblich sind dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen.

Wie wird die gesundheitliche Eignung überprüft?

Die Untersuchung erfolgt im Regelfall durch den Amtsarzt oder einen beamtenrechtlichen Vertrauensarzt, welcher nach Auswertung der medizinischen Vorgeschichte und Untersuchung eine offizielle Prognose an den Dienstherrn abgibt.

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