Voraussetzung der Ernennung von Beamten auf Lebenszeit

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 10 die Voraussetzungen für die Verbeamtung auf Lebenszeit. Für Beamte des Bundes gilt § 11 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Kommentierung:

Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) und der Bund haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitergehende Regelungen getroffen. Beispiel LBG NRW:

§ 15 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
(LBG in der Fassung vom 14. Juni 2016)

Wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Beamte nach Beendigung der Probezeit einen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Umgekehrt ist der Beamte zu entlassen, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG).

Die Verbeamtung setzt nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und § 9 BeamtStG unter anderem die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung voraus.

Als Gründe, die eine Verbeamtung auf Lebenszeit ausschließen, kommen insbesondere die Nichtbewährung in der Probezeit und eine fehlende gesundheitliche Eignung in Betracht:

a) Fachliche und charakterliche Bewährung / Nichtbewährung:
Die Feststellung der Bewährung während der Probezeit erfordert eine Prognose. Es ist zu prognostizieren, ob der Beamte voraussichtlich auf Dauer den persönlichen und fachlichen Anforderungen seiner Laufbahn gewachsen sein wird. In die Prognose fließen die während der Probezeit erbrachten Leistungen, das während der Probezeit gezeigte Verhalten und sonstige während der Probezeit bekannt gewordene Umstände ein.


b) Gesundheitliche Eignung / Krankheiten:
Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, Az. 2 C 12.11). Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn der Beamte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12). Die gesundheitliche Eignung wird i.d.R. vom Amtsarzt festgestellt.
Insbesondere chronische Erkrankungen stellen ein Risiko für den Beamten auf Probe dar. Gerichte haben z.B. bei einer nicht gutartigen Multiple Sklerose, bei Bandscheibenvorfällen und bei Diabetes mellitus Typ 1 i.V.m. Adipositas Grad 1 die gesundheitliche Eignung verneint. Gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko verbunden sind, wie z.B. aufgrund eines Sportunfalls, werden nicht berücksichtigt.


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