Kriterien der Ernennung von Beamten

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 9 die zentralen Kriterien, nach denen Ernennungen im Beamtenrecht vorzunehmen sind. Für Bundesbeamte gilt die entsprechende Vorschrift des § 9 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Gesetzliche Grundlage: § 9 BeamtStG

§ 9 Kriterien der Ernennung

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Einordnung: Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG

§ 9 BeamtStG konkretisiert den Grundsatz der sogenannten Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz:

Jedes öffentliche Amt ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben. Dieser Grundsatz dient dem öffentlichen Interesse an einer möglichst leistungsfähigen Verwaltung und schützt zugleich Beamte und Bewerber vor unsachlichen oder diskriminierenden Entscheidungen.

Ein Auswahlverfahren muss daher so ausgestaltet sein, dass alle Bewerber fair und vergleichbar berücksichtigt werden.

Beurteilungen als zentrales Auswahlkriterium

Ein maßgebliches Instrument zur Umsetzung des Leistungsprinzips sind dienstliche Beurteilungen von Beamten.

Sie erfassen systematisch die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung und dienen insbesondere als Grundlage für Ernennungen, Beförderungen und Versetzungsentscheidungen.

Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern

Neben der fachlichen Qualifikation spielt auch die gesundheitliche Eignung eine wichtige Rolle.

Ein Bewerber gilt als nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze eintreten wird.

Zur Prüfung wird regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt. Dabei werden häufig Vorerkrankungen, chronische Leiden oder psychische Belastungen abgefragt.

Typische Beispiele für anzugebende Erkrankungen sind:

Verwaltungsvorschriften der Länder (Beispiel NRW)

Die Bundesländer regeln die praktische Umsetzung häufig in ergänzenden Erlassen und Verwaltungsvorschriften. Ein Beispiel sind die Vorschriften aus NRW:

2 Kriterien der Ernennung

Gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 LBG NRW sind Ernennungen nach den Kriterien des § 9 BeamtStG vorzunehmen. Bei der Einstellung in den Landesdienst ist § 48 LHO zu beachten.

2.1 Gesundheitliche Eignung

2.1.1 Vor der Begründung des Beamtenverhältnisses ist zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber gesundheitlich geeignet ist. Vor der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ist die gesundheitliche Eignung der Beamtin oder des Beamten nur dann erneut zu prüfen, wenn Zweifel über den Gesundheitszustand bestehen.

2.1.2 Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde nachzuweisen, das nicht früher als drei Monate vor dem Zeitpunkt erteilt worden ist, zu dem es vorgelegt wird. Bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für einen Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, ist der Nachweis durch ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde nur zu fordern, wenn Zweifel über den Gesundheitszustand bestehen; andernfalls genügt eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über ihren oder seinen Gesundheitszustand. Dies gilt auch bei der Berufung einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Bestehen der Prüfung geendet hat, in das Beamtenverhältnis auf Probe, wenn die Berufung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf erfolgt und bei Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf das amtliche Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde vorgelegen hat. Die Kosten des Nachweises der gesundheitlichen Eignung trägt die Dienststelle.

2.2 Charakterliche Eignung

2.2.1 Vor der Begründung des Beamtenverhältnisses ist zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, nicht vorbestraft ist und gegen sie oder ihn kein gerichtliches Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.

2.2.2 Über ihre oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist von der Bewerberin oder dem Bewerber eine Erklärung (Anlage) zu verlangen. Zur Prüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber vorbestraft ist, ist sie oder er aufzufordern, bei der für sie oder ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. Für den Einsatz in kinder- und jugendnahen Bereichen ist § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz zu beachten.

Das den in § 41 Bundeszentralregistergesetz genannten Behörden zustehende Recht, unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister zu erhalten, bleibt unberührt. Ferner ist von der Bewerberin oder dem Bewerber eine Erklärung (Anlage) zu verlangen, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist. Personalakten aus früheren Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind einzusehen.

2.3 Nicht berücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber

In einem Auswahlverfahren nicht berücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber werden rechtzeitig vor der endgültigen Stellenbesetzung über den Ausgang des Verfahrens unterrichtet.

(in der Fassung v. 10.11.2009)

FAQ: Kriterien der Ernennung

Was bedeutet „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“?

Diese drei Kriterien bilden den Kern der Bestenauslese. Ernennungen dürfen nur nach objektiven Leistungsmaßstäben erfolgen.

Darf Diskriminierung bei Ernennungen eine Rolle spielen?

Nein. § 9 BeamtStG schließt ausdrücklich jede Benachteiligung wegen Herkunft, Religion, Behinderung oder politischer Anschauung aus.

Warum ist die gesundheitliche Eignung so wichtig?

Der Dienstherr muss sicherstellen, dass Beamte voraussichtlich bis zur Altersgrenze dienstfähig bleiben.

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