Kriterien der Ernennung von Beamten

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 9 die Kriterien der Beamtenernennung. Für Beamte des Bundes gilt § 9 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 9 Kriterien der Ernennung
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Kommentierung:

Der § 9 BeamtStG konkretisiert die bereits in Artikel 33 Grundgesetz festgelegte Regelung:

Bestenauslese:
Jedes öffentliche Amt ist nach Eignung, Befähigung und Leistung zu vergeben (Grundsatz der Bestenauswahl, Art. 33 Abs. 2 GG). Dieser Grundsatz dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter mit möglichst leistungsfähigen Beamten. Daneben dient die Vorschrift - in zweiter Linie - auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen innerhalb des öffentlichen Dienstes; hieraus folgt ihr grundrechtsgleicher Charakter und damit ihre Gewährleistung als subjektives Recht.
Allerdings folgt nach wohl herrschender Meinung aus Art. 33 Abs. 2 GG keine allgemeine Ausschreibungspflicht für Beförderungsstellen. Sie kann sich aber aus einfachem Recht, aus Verwaltungsvorschriften bzw. gefestigter Verwaltungsübung ergeben. Allerdings ist der Dienstherr gehalten, zur Wahrung des Bestenausleseprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG ein Auswahlverfahren zu eröffnen, das den Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber verfahrensmäßig absichert. Dies kann im Wege der Ausschreibung gewährleistet werden. Sieht der Dienstherr von einer Ausschreibung ab, dann steht ihm als einzige Alternative nur der Weg offen, alle in Betracht kommenden Bewerber aus dem zulässigerweise festgelegten Bewerberkreis von sich aus in das Vergabeverfahren einzubeziehen.

Gesundheitliche Eignung:
Bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern steht dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zu. Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.
Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird.
Dabei kann die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z.B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden sind.

Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen und Erlassen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. Beispiel Verwaltungsvorschriften NRW:

2 Kriterien der Ernennung
Gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 LBG NRW sind Ernennungen nach den Kriterien des § 9 BeamtStG vorzunehmen. Bei der Einstellung in den Landesdienst ist § 48 LHO zu beachten.

2.1 Gesundheitliche Eignung
2.1.1 Vor der Begründung des Beamtenverhältnisses ist zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber gesundheitlich geeignet ist. Vor der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ist die gesundheitliche Eignung der Beamtin oder des Beamten nur dann erneut zu prüfen, wenn Zweifel über den Gesundheitszustand bestehen.
2.1.2 Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde nachzuweisen, das nicht früher als drei Monate vor dem Zeitpunkt erteilt worden ist, zu dem es vorgelegt wird. Bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für einen Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, ist der Nachweis durch ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde nur zu fordern, wenn Zweifel über den Gesundheitszustand bestehen; andernfalls genügt eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über ihren oder seinen Gesundheitszustand. Dies gilt auch bei der Berufung einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Bestehen der Prüfung geendet hat, in das Beamtenverhältnis auf Probe, wenn die Berufung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf erfolgt und bei Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf das amtliche Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde vorgelegen hat.Die Kosten des Nachweises der gesundheitlichen Eignung trägt die Dienststelle.

2.2 Charakterliche Eignung
2.2.1 Vor der Begründung des Beamtenverhältnisses ist zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, nicht vorbestraft ist und gegen sie oder ihn kein gerichtliches Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
2.2.2 Über ihre oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist von der Bewerberin oder dem Bewerber eine Erklärung (Anlage) zu verlangen. Zur Prüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber vorbestraft ist, ist sie oder er aufzufordern, bei der für sie oder ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. Für den Einsatz in kinder- und jugendnahen Bereichen ist § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz zu beachten.
Das den in § 41 Bundeszentralregistergesetz genannten Behörden zustehende Recht, unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister zu erhalten, bleibt unberührt. Ferner ist von der Bewerberin oder dem Bewerber eine Erklärung (Anlage) zu verlangen, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist. Personalakten aus früheren Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind einzusehen.

2.3 Nicht berücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber
In einem Auswahlverfahren nicht berücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber werden rechtzeitig vor der endgültigen Stellenbesetzung über den Ausgang des Verfahrens unterrichtet.
(in der Fassung v. 10.11.2009)

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