Das Beamtenverhältnis: Grundlagen, Begriff & Aufgaben

Das Beamtenverhältnis ist das grundlegende Rechtsverhältnis zwischen einer Beamtin oder einem Beamten und dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (Bund, Land, Gemeinde oder sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts). Es unterscheidet sich grundlegend vom privatrechtlichen Arbeitsvertrag der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst.

Die bundeseinheitliche Begriffsbestimmung für Landes- und Kommunalbeamte findet sich in § 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte enthält § 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) die entsprechende Regelung.

Praxis und rechtliche Einordnung: Dienst- und Treueverhältnis

Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Dies begründet eine gegenseitige Pflichtenstellung, die über das reine Erbringen von Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt hinausgeht:

Der Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG & § 3 Abs. 2 BeamtStG)

Nicht jede staatliche Stelle darf verbeamtet werden. Das Grundgesetz schreibt in Art. 33 Abs. 4 GG den sogenannten Funktionsvorbehalt vor:

Voraussetzung für die Verbeamtung: Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben (z. B. Polizei, Justiz, Steuer- und Eingriffsverwaltung) oder solcher Aufgaben, die zur Sicherung des Staates und des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich privatrechtlichen Beschäftigten übertragen werden dürfen (z. B. Brandschutz, Schulaufsicht).

Gesetzestext: § 3 BeamtStG (Beamtenverhältnis)

§ 3 Beamtenverhältnis

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Häufige Fragen (FAQ) zum Beamtenverhältnis

Wie wird ein Beamtenverhältnis rechtlich begründet?

Das Beamtenverhältnis entsteht nicht durch Unterschrift unter einen Arbeitsvertrag, sondern durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt: die feierliche Ernennung durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§ 8 BeamtStG).

Gibt es verschiedene Formen des Beamtenverhältnisses?

Ja, das Gesetz unterscheidet fünf Arten: das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Vorbereitungsdienst), auf Probe, auf Lebenszeit, auf Zeit (Wahlbeamte) sowie das Ehrenbeamtenverhältnis (§ 4 BeamtStG).

Können Tarifbeschäftigte verbeamtet werden?

Ja. Erfüllen Angestellte im öffentlichen Dienst die formalen, gesundheitlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und steht eine freie Planstelle zur Verfügung, ist eine nachträgliche Verbeamtung möglich.

Dürfen Beamte an Streiks teilnehmen?

Nein. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gilt für deutsche Beamtinnen und Beamte ein ausnahmsloses Streikverbot.

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