Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung einer Körperschaft

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 18 die Rechtsstellung von Beamtinnen und Beamten, wenn sie infolge einer Umbildung einer Körperschaft zu einem anderen Dienstherrn wechseln. Für Beamte des Bundes gilt ergänzend § 136 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten

(1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 16 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. In diesem Fall dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.
(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Anspruch auf ein gleichwertiges Amt

Beamte haben bei einem Wechsel des Dienstherrn infolge einer Umbildung grundsätzlich Anspruch auf die Übertragung eines gleich zu bewertenden Amtes. Maßgeblich ist das statusrechtliche Amt (z. B. A 12, A 13), nicht ein bestimmter Dienstposten oder eine konkrete Funktion.

Ist eine gleichwertige Verwendung nicht möglich, kann auch ein Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Allerdings darf das Grundgehalt nicht unter das eines früher innegehabten Amtes sinken.

Kein Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten

§ 18 BeamtStG schützt das statusrechtliche Amt, nicht jedoch die konkrete organisatorische Verwendung. Ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Leitungsfunktion oder einer bestimmten Behörde besteht daher grundsätzlich nicht.

Einstweiliger Ruhestand bei Personalüberhang

Übersteigt die Zahl der übernommenen Beamten den tatsächlichen Bedarf, kann der neue Dienstherr unter bestimmten Voraussetzungen einen einstweiligen Ruhestand anordnen.

Dies betrifft vor allem Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabenbereich von der Umbildung unmittelbar berührt ist.

Zusammenhang mit § 17 BeamtStG

Während § 17 BeamtStG die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses regelt, bestimmt § 18 BeamtStG die konkrete Rechtsstellung beim neuen Dienstherrn. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zu den Rechtsfolgen der Umbildung einer Körperschaft.

FAQ: Rechtsstellung bei Umbildung

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