Rechtsfolgen der Umbildung einer Körperschaft für Beamte
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 17 die rechtlichen Folgen der Umbildung einer Körperschaft auf bestehende Beamtenverhältnisse. Für Beamte des Bundes gilt ergänzend § 135 Bundesbeamtengesetz (BBG).
§ 17 Rechtsfolgen der Umbildung
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Was bedeutet die Umbildung einer Körperschaft für Beamte?
Unter einer Umbildung versteht man beispielsweise die Zusammenlegung, Auflösung oder Neugliederung von Körperschaften oder Behörden. Für Beamte bedeutet dies nicht automatisch das Ende ihres Beamtenverhältnisses.
Nach § 17 BeamtStG wird das Beamtenverhältnis grundsätzlich mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Ein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Behörde besteht jedoch nicht.
Übertritt kraft Gesetzes oder durch Verfügung
Je nach Fallgestaltung erfolgt der Wechsel entweder kraft Gesetzes (§ 16 Abs. 1 BeamtStG) oder durch eine Übernahmeverfügung (§ 16 Abs. 2 und 3 BeamtStG).
Im Fall einer Übernahmeverfügung ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, dieser Folge zu leisten. Eine Weigerung kann zur Entlassung führen.
Abgrenzung zum einstweiligen Ruhestand
Die Umbildung einer Körperschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Auswirkungen auf die weitere Verwendung haben. Ist eine Weiterverwendung nicht möglich, kommt in besonderen Konstellationen auch ein einstweiliger Ruhestand in Betracht.
Dies ist jedoch von den gesetzlichen Voraussetzungen abhängig und nicht automatisch Folge einer Umstrukturierung.
Besteht ein Anspruch auf das bisherige Amt?
Das statusrechtliche Amt (z.B. A 12, A 13) bleibt grundsätzlich erhalten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten oder eine bestimmte organisatorische Zuordnung besteht jedoch nicht.
Wird ein Beamter gegen seine Verpflichtungen tätig oder verweigert die Übernahme, kann dies dienstrechtliche Folgen haben und unter Umständen ein Dienstvergehen darstellen.
FAQ: Umbildung einer Körperschaft und Beamtenverhältnis
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Endet mein Beamtenverhältnis bei einer Behördenfusion automatisch?
Nein. Das Beamtenverhältnis wird in der Regel mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (§ 17 BeamtStG). -
Muss ich einer Übernahmeverfügung folgen?
Ja. Wird eine Übernahme verfügt, sind Beamte grundsätzlich verpflichtet, dieser Folge zu leisten. Eine Weigerung kann zur Entlassung führen. -
Kann ich mich gegen die Übernahme wehren?
Rechtsschutz ist grundsätzlich möglich. Ob Erfolgsaussichten bestehen, hängt vom Einzelfall ab und davon, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.
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