Einstweiliger Ruhestand Beamte

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 30 den einstweiligen Ruhestand von politischen Beamten. Für Beamte des Bundes gelten §§ 54 ff. des Bundesbeamtengesetzes (BBG).

§ 30 Einstweiliger Ruhestand
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Die Bestimmung der Ämter nach Satz 1 ist dem Landesrecht vorbehalten.
(2) Beamtinnen und Beamte, die auf Probe ernannt sind und ein Amt im Sinne des Absatzes 1 bekleiden, können jederzeit entlassen werden.
(3) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand. § 29 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend. Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei einem anderen Dienstherrn, wenn den Beamtinnen oder Beamten ein Amt verliehen wird, das derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist.
(4) Erreichen Beamtinnen und Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, die gesetzliche Altersgrenze, gelten sie mit diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Kommentierung:

Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen.

Zum Beispiel definiert das Land NRW den Kreis der betroffenen Beamten in § 37 LBG NRW wie folgt:
"Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
  1. die Chefin der Staatskanzlei und Staatssekretärin oder den Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre,
  2. Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten,
  3. die Leiterin oder den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung,
  4. die Regierungssprecherin oder den Regierungssprecher,
  5. Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten,
soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind."

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