Einstweiliger Ruhestand bei Beamten

Der einstweilige Ruhestand ist eine besondere Form des Ruhestands, die ausschließlich bestimmte sogenannte politische Beamte betrifft. Diese Beamten müssen bei der Ausübung ihres Amtes dauerhaft im Einklang mit den politischen Zielen der jeweiligen Regierung stehen.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 30 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gelten die entsprechenden Vorschriften in §§ 54 ff. BBG.

Gesetzliche Grundlage: § 30 BeamtStG

§ 30 Einstweiliger Ruhestand

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Probe, die ein solches Amt bekleiden, können jederzeit entlassen werden.

(3) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand entsprechend.

(4) Mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gilt der Ruhestand als dauerhaft.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Einordnung und Bedeutung

Der einstweilige Ruhestand dient dazu, dass Regierungen ihre politischen Spitzenämter mit Personen besetzen können, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.

Typisch betroffen sind etwa Staatssekretäre, Regierungspräsidenten oder Polizeipräsidenten. Welche Ämter im Einzelnen dazugehören, bestimmt jeweils das Landesrecht.

Beispiel Landesrecht: Nordrhein-Westfalen

Die Bundesländer regeln den Kreis der politischen Beamten in ihren Landesbeamtengesetzen. Ein Beispiel ist Nordrhein-Westfalen:

(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen:

  1. die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
  2. Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten,
  3. die Leitung der Verfassungsschutzabteilung,
  4. die Regierungssprecherin oder den Regierungssprecher,
  5. Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten,

(2) Hier nicht dargestellt

Stand: Fassung vom 13.12.2025

FAQ: Einstweiliger Ruhestand bei Beamten

Was bedeutet einstweiliger Ruhestand bei Beamten?

Der einstweilige Ruhestand ist eine besondere Ruhestandsform für sogenannte politische Beamte. Sie können jederzeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihr Amt ein dauerhaftes besonderes Vertrauensverhältnis zur Regierung voraussetzt.

Wer kann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden?

Nur Beamte, die ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung eine fortdauernde Übereinstimmung mit den politischen Zielen der Regierung erforderlich ist. Welche Ämter das sind, bestimmt das jeweilige Landesrecht (§ 30 Abs. 1 BeamtStG).

Kann jeder Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand geschickt werden?

Nein. Der einstweilige Ruhestand ist eine Ausnahme und betrifft nur bestimmte Spitzenämter (z.B. Staatssekretäre oder Regierungspräsidenten). Normale Beamte können nicht allein aus politischen Gründen in den Ruhestand versetzt werden.

Gilt der einstweilige Ruhestand auch für Beamte auf Probe?

Beamte auf Probe, die ein entsprechendes Amt bekleiden, können nach § 30 Abs. 2 BeamtStG jederzeit entlassen werden. Eine Versetzung in den Ruhestand ist hier nicht vorgesehen.

Welche Folgen hat der einstweilige Ruhestand?

Grundsätzlich gelten die Vorschriften über den normalen Ruhestand entsprechend. Der Beamte erhält also Versorgungsbezüge, bleibt aber in einer besonderen Rechtsstellung, bis eine erneute Berufung erfolgt oder die Altersgrenze erreicht wird.

Wann endet der einstweilige Ruhestand?

Der einstweilige Ruhestand endet insbesondere bei erneuter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gilt der Beamte als dauernd im Ruhestand (§ 30 Abs. 4 BeamtStG).

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