Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
Wer Beamter werden möchte, muss die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verbeamtung erfüllen. Diese sind in § 7 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Für Bundesbeamte gilt § 7 Bundesbeamtengesetz (BBG).
Gesetzliche Grundlage (§ 7 BeamtStG)
§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
-
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
- eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt,
- die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
- die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
- für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
- bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Die drei zentralen Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis
- Staatsangehörigkeit (Deutschland, EU, EWR oder anerkannte Drittstaaten)
- Verfassungstreue (Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung)
- Laufbahnbefähigung nach Landesrecht
Laufbahnbewerber und andere Bewerber
Es wird zwischen Laufbahnbewerbern und sogenannten „anderen Bewerbern“ unterschieden.
Laufbahnbewerber erfüllen die formalen Ausbildungsvorschriften. Andere Bewerber können ihre Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung nachweisen.
Verfassungstreue als Einstellungsvoraussetzung
Bewerber müssen die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Einzelheiten zur Reichweite dieser Pflicht finden Sie unter Verfassungstreuepflicht von Beamten.
Beispiel Landesrecht (NRW)
Die Bundesländer konkretisieren die bundesrechtlichen Vorgaben des § 7 BeamtStG in ihren Landesbeamtengesetzen. Das folgende Beispiel aus Nordrhein-Westfalen zeigt, wie insbesondere die Laufbahnbefähigung und Ausnahmen geregelt werden.
§ 3 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (Auszug)
(1) Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss die für die beabsichtigte Laufbahn vorgeschriebene oder – mangels solcher Vorschriften – übliche Vorbildung besitzen.
In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
(2) Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 BeamtStG erlässt die oberste Dienstbehörde.
Häufige Fragen zur Verbeamtung
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Kann man ohne deutsche Staatsangehörigkeit Beamter werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen (EU-/EWR-Staaten oder anerkannte Drittstaaten). -
Was bedeutet „Gewähr für die Verfassungstreue“?
Der Bewerber muss sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und darf keine extremistischen Bestrebungen unterstützen. -
Gibt es Altersgrenzen?
Ja, diese ergeben sich aus den jeweiligen Landesgesetzen. -
Kann man als Quereinsteiger Beamter werden?
Ja, wenn die erforderliche Befähigung durch berufliche Erfahrung nachgewiesen wird.
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