Beamtenverhältnis auf Zeit

Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist eine besondere Form des Beamtenstatus. Es wird nicht auf Lebenszeit begründet, sondern ist gesetzlich auf eine bestimmte, befristete Amtszeit ausgelegt.

Die zentrale gesetzliche Grundlage findet sich in § 6 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte enthält das Bundesbeamtengesetz (BBG) vergleichbare Vorschriften.

Praxis und typische Anwendungsbereiche

Das Beamtenverhältnis auf Zeit kommt vor allem bei kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten zum Einsatz:

Rechtliche Gleichstellung (§ 6 BeamtStG): Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit gelten grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie für Beamte auf Lebenszeit (Besoldung, Beihilfe, Disziplinarrecht), soweit die Gemeindeordnungen oder Landesbeamtengesetze keine Sonderregeln vorsehen.

Dauer der Amtszeit und Besonderheiten

Die konkrete Amtszeit richtet sich nach den Kommunalverfassungen und Landesbeamtengesetzen der einzelnen Bundesländer:

Gesetzliche Grundlagen: BeamtStG und beispielhaftes Landesrecht

§ 6 BeamtStG verweist für Detailregelungen ausdrücklich auf das Landesrecht:

§ 6 Beamtenverhältnis auf Zeit (BeamtStG)

Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.


Als Beispiel für Landesrecht ist hier NRW aufgeführt:

§ 4 Beamtenverhältnis auf Zeit (LBG NRW)

Die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. Durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums kann zugelassen werden, dass für einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an Stelle von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit Beamtinnen und Beamte auf Zeit berufen werden. Die Zeitdauer muss bei den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände zwölf Jahre betragen, bei den Beamtinnen und Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts muss sie mindestens sechs Jahre betragen. Über die Berufung auf Zeit darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Soweit Gesetze oder Verordnungen nicht anderes bestimmen, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll.

Häufige Fragen (FAQ) zum Beamtenverhältnis auf Zeit

Für wen gilt das Beamtenverhältnis auf Zeit?

Es gilt vor allem für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte wie Bürgermeister, Landräte und Beigeordnete, deren Dienstverhältnis an eine gesetzlich festgelegte Amtsperiode gekoppelt ist.

Welche Rechte haben Beamte auf Zeit?

Grundsätzlich dieselben wie Beamte auf Lebenszeit. Sie erhalten Dienstbezüge nach der Kommunalbesoldungsverordnung, haben Anspruch auf staatliche Beihilfe und genießen während ihrer Amtszeit vollen Kündigungsschutz.

Was passiert nach Ablauf der Amtszeit?

Erfolgt keine Wiederwahl, tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Frist aus dem aktiven Dienst aus und tritt – sofern die versorgungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind – in den Ruhestand über oder erhält ein Übergangsgeld.

Gibt es Beamte auf Zeit auch beim Bund?

Ja, im Bundesbereich gibt es das Beamtenverhältnis auf Zeit beispielsweise bei Universitätsleitungen oder bestimmten Spitzenämtern in Bundesanstalten gemäß § 6 BBG.

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