Beamtenverhältnis auf Zeit

Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist eine besondere Form des Beamtenstatus. Es gilt vor allem für Ämter, die nicht dauerhaft, sondern nur für eine festgelegte Amtszeit übertragen werden.

Die gesetzliche Grundlage findet sich im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), insbesondere in § 6. Für Bundesbeamte enthält das Bundesbeamtengesetz (BBG) vergleichbare Regelungen.

Gesetzliche Grundlage: § 6 BeamtStG

§ 6 BeamtStG stellt klar, dass für Beamte auf Zeit grundsätzlich die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit gelten, soweit Landesrecht keine abweichenden Bestimmungen trifft.

§ 6 Beamtenverhältnis auf Zeit

Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

Praxis und Einordnung

Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist eine Unterform des Beamtenverhältnisses und kommt insbesondere bei leitenden kommunalen Wahlbeamten vor.

Typische Beispiele sind:

Wichtig ist die Abgrenzung zu Führungsfunktionen, die zunächst im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Probe übertragen werden können.

Da es sich um ein besonderes Statusverhältnis handelt, spielt auch die Ernennung und die gesetzliche Ausgestaltung eine zentrale Rolle.

Regelungen in den Bundesländern

Die Bundesländer haben in ihren Landesbeamtengesetzen häufig ergänzende Vorschriften getroffen, zum Beispiel zur Dauer der Amtszeit oder zu besonderen Voraussetzungen.

Ein Beispiel ist § 4 LBG NRW, der konkrete Zeitdauern für Beamte auf Zeit vorsieht.

§ 4 Beamtenverhältnis auf Zeit (LBG NRW)

Die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. Durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums kann zugelassen werden, dass für einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an Stelle von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit Beamtinnen und Beamte auf Zeit berufen werden. Die Zeitdauer muss bei den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände zwölf Jahre betragen, bei den Beamtinnen und Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts muss sie mindestens sechs Jahre betragen. Über die Berufung auf Zeit darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Soweit Gesetze oder Verordnungen nicht anderes bestimmen, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll.

(LBG NRW – Stand 13.12.2025)

FAQ: Beamtenverhältnis auf Zeit

Für wen gilt das Beamtenverhältnis auf Zeit?

Es gilt vor allem für kommunale Wahlbeamte wie Bürgermeister, Landräte oder Beigeordnete, deren Amt nur für eine bestimmte Amtszeit übertragen wird.

Welche Vorschriften gelten für Beamte auf Zeit?

Grundsätzlich gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit Landesrecht keine Sonderregelungen vorsieht.

Wie lange dauert ein Beamtenverhältnis auf Zeit?

Die Dauer richtet sich nach den jeweiligen Landesgesetzen. In NRW beträgt die Amtszeit in Gemeinden typischerweise zwölf Jahre.

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