Umbildung einer Körperschaft: Auswirkungen auf Beamte
Strukturreformen im öffentlichen Dienst – etwa Gemeindefusionen, Kreisneubildungen oder Aufgabenübertragungen – haben unmittelbare Auswirkungen auf Beamtenverhältnisse.
Die maßgebliche bundesrechtliche Regelung findet sich in § 16 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 134 Bundesbeamtengesetz (BBG).
Gesetzliche Grundlage
§ 16 Umbildung einer Körperschaft
(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Was bedeutet das in der Praxis?
- Kein neues Ernennungsverfahren: Der Übergang erfolgt automatisch kraft Gesetzes.
- Rechtsstellung bleibt erhalten: Status, Besoldungsgruppe und Dienstzeit bleiben bestehen.
- Kein Wahlrecht: Beamte können den neuen Dienstherrn grundsätzlich nicht frei wählen.
- Gesamtschuldnerische Haftung: Bei Aufteilung haften mehrere Körperschaften vorübergehend gemeinsam.
Typische Fälle der Umbildung
- Gemeindefusionen oder Kreisneugliederungen
- Zusammenschluss von Zweckverbänden
- Übertragung einzelner Aufgabenbereiche
- Neubildung von Körperschaften
FAQ zur Umbildung einer Körperschaft
-
Endet mein Beamtenverhältnis durch die Umstrukturierung?
Nein. Das Beamtenverhältnis besteht fort, lediglich der Dienstherr ändert sich kraft Gesetzes. -
Kann ich der Übernahme widersprechen?
Grundsätzlich nein. Der Übergang erfolgt automatisch nach § 16 BeamtStG. -
Ändern sich meine Besoldung oder meine Versorgung?
Nein. Statusrechte, Besoldungsgruppe und ruhegehaltfähige Dienstzeiten bleiben unberührt. -
Was passiert bei einer Aufteilung auf mehrere Körperschaften?
Die beteiligten Körperschaften müssen innerhalb von sechs Monaten festlegen, wer welche Beamten übernimmt. Bis dahin haften sie gesamtschuldnerisch für die Bezüge.
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