Beamte: Wartezeit vor Versetzung in den Ruhestand

Bevor ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird und einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegehalt (Pension) erhält, muss eine sogenannte versorgungsrechtliche Wartezeit erfüllt sein. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 32 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 50 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Die Wartezeit im Beamtenrecht auf einen Blick:
• Regelfall: Mindestens fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit sind Voraussetzung für die Bewilligung einer Pension.
• Berechnungsbeginn: Die Frist läuft ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis.
• Ausnahme (Dienstunfall): Bei Dienstunfällen oder dienstlich verursachten Erkrankungen entfällt die 5-Jahres-Frist spurlos.
• Rechtsfolge bei Nichterfüllung: Scheidet ein Beamter vor Ablauf der Frist aus, erfolgt eine gesetzliche Nachversicherung in der Rentenversicherung.

Wie lang ist die Wartezeit?

Die Wartezeit beträgt im Regelfall fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit. Erst nach dem erfolgreichen Ablauf dieser Mindestdauer entsteht im Versorgungsfall (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit) ein Anspruch auf monatliche Versorgungsbezüge.

Ausnahme vom Erfordernis: Dienstunfall oder Dienstbeschädigung

Eine wichtige und gerechte Ausnahme sieht das Gesetz für den Fall vor, dass ein Beamter infolge eines Dienstunfalls oder einer bei der Ausübung des Dienstes erlittenen Erkrankung dienstunfähig wird. In dieser Konstellation ist keine fünfjährige Wartezeit erforderlich; der Versorgungsanspruch entsteht auch dann, wenn der Beamte erst kurz zuvor ernannt wurde.

Was zählt zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit?

Für die Erfüllung der Fünf-Jahres-Frist zählt nicht jede beliebige Kalenderzeit, sondern ausschließlich die als ruhegehaltfähig anerkannte Dienstzeit. Dazu gehören im Wesentlichen:

Ausgeschlossen sind hingegen Zeiten, die beispielsweise nach einem Verlust der Beamtenrechte aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder bei bestimmten Entlassungsformen aberkannt wurden. Ausführliche Rechenwege finden Sie im Hauptartikel zur Beamtenpension & Ruhegehalt.

Gesetzliche Grundlage: § 32 BeamtStG & Landesrecht

§ 32 Wartezeit

Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.


Landesrechtliche Umsetzung am Beispiel NRW:

§ 4 Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts (Abs. 1 - Auszug)

Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

Häufige Fragen (FAQ) zur Wartezeit

Zählt die Zeit als Beamter auf Widerruf (Vorbereitungsdienst) zur Wartezeit?

Grundsätzlich ja, sofern die entsprechenden Ausbildungs- oder Studienzeiten nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Dienstherrn als ruhegehaltfähig eingestuft werden.

Wird die Elternzeit auf die fünfjährige Wartezeit angerechnet?

Elternzeiten können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden, sofern sie während eines bestehenden Beamtenverhältnisses absolviert wurden.

Was geschieht, wenn ein Beamter vor Ablauf von fünf Jahren entlassen wird?

Wird die 5-Jahres-Frist nicht erreicht (z. B. bei Entlassung auf eigenen Wunsch in der Probezeit), entsteht kein Anspruch auf Pension. Der Dienstherr führt stattdessen eine rückwirkende Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch.

Ist die Wartezeit identisch mit der gesetzlichen Altersgrenze?

Nein. Die Wartezeit ist lediglich die zeitliche Mindestvoraussetzung für den *Ansatz* eines Versorgungsanspruchs. Die Altersgrenze hingegen bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der Beamte regulär in den Ruhestand versetzt wird.

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