Beamte: Wartezeit vor Versetzung in den Ruhestand
Bevor ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird und einen Anspruch auf Ruhegehalt (Pension) erhält, muss eine sogenannte versorgungsrechtliche Wartezeit erfüllt sein.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 32 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 50 Bundesbeamtengesetz (BBG).
Gesetzliche Grundlage (§ 32 BeamtStG)
§ 32 Wartezeit
Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Wie lang ist die Wartezeit?
Die Wartezeit beträgt grundsätzlich fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit. Erst nach Ablauf dieser Mindestdienstzeit entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt.
Maßgeblich ist dabei die sogenannte ruhegehaltfähige Dienstzeit. Sie beginnt regelmäßig mit der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis.
Ausnahme: Dienstunfall oder Dienstbeschädigung
Keine fünfjährige Wartezeit ist erforderlich, wenn der Beamte infolge eines Dienstunfalls oder einer dienstlich verursachten Erkrankung dienstunfähig wird.
In diesem Fall entsteht der Versorgungsanspruch auch bei kürzerer Dienstzeit.
Beispiel Landesrecht (NRW)
Die konkrete Ausgestaltung der Wartezeit ist in den Landesbeamtenversorgungsgesetzen geregelt. Beispiel Nordrhein-Westfalen:
§ 4 Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts (Abs. 1)
Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
- eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
- infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit berechnet sich ab dem Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis und wird nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.
Was zählt zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit?
Zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit zählen insbesondere:
- Dienstzeiten im Beamtenverhältnis
- Zeiten im Richterverhältnis
- bestimmte Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst
- Vorbereitungsdienst
- Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
Nicht berücksichtigt werden z.B. Zeiten nach einem Verlust der Beamtenrechte oder bei bestimmten Entlassungen.
Einzelheiten zur Berechnung finden Sie unter Ruhegehalt für Beamte.
Häufige Fragen zur Wartezeit
-
Zählt die Zeit als Beamter auf Widerruf?
Grundsätzlich ja, sofern sie ruhegehaltfähig ist. -
Zählt Elternzeit zur Wartezeit?
Elternzeiten können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. -
Was passiert, wenn ein Beamter vor Ablauf von fünf Jahren entlassen wird?
Dann entsteht regelmäßig kein Anspruch auf Ruhegehalt. Stattdessen erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. -
Ist die Wartezeit identisch mit der Altersgrenze?
Nein. Die Wartezeit betrifft den Versorgungsanspruch, die Altersgrenze regelt den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts.
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