Begrenzte Dienstfähigkeit von Beamten

Nicht jede gesundheitliche Einschränkung führt zwangsläufig zur vorzeitigen Pensionierung. Das Beamtenrecht sieht mit der begrenzten Dienstfähigkeit (auch Teildienstfähigkeit genannt) ein Instrument vor, um Beamtinnen und Beamte trotz verminderter Leistungsfähigkeit im aktiven Dienst zu halten (Grundsatz: Weiterverwendung vor Versorgung).

Die zentrale gesetzliche Grundlage für Landes- und Kommunalbeamte ist § 27 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gilt die vergleichbare Bestimmung in § 45 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Wann liegt begrenzte Dienstfähigkeit vor?

Begrenzte Dienstfähigkeit kommt in Betracht, wenn eine Beamtin oder ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in vollem Umfang Dienst leisten kann, aber noch in der Lage ist, die Dienstpflichten zu mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit zu erfüllen.

Das Verfahren zur Feststellung

Bestehen begründete Zweifel an der vollen Dienstfähigkeit, leitet der Dienstherr ein förmliches Untersuchungsverfahren ein:

Möglichkeit der Reaktivierung: Die Feststellung ist nicht zwingend endgültig. Verbessert sich der Gesundheitszustand, kann im Wege der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit die Arbeitszeit schrittweise wieder auf das volle Maß angehoben werden.

Besoldung und Zuschläge bei Teildienstfähigkeit

Da die Arbeitszeit gekürzt wird, vermindern sich die regulären Dienstbezüge entsprechend. Um diesen Einkommensverlust abzufedern, sehen die Besoldungsgesetze des Bundes und der Länder einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag vor.

Berechnungsbeispiel (NRW gemäß § 71 LBesG): Der Zuschlag beträgt in der Regel 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den gekürzten Bezügen und der vollen Vollzeitbesoldung. Bei einer Teildienstfähigkeit von 50 % erhält der Beamte somit rechnerisch rund 75 % der vollen Dienstbezüge.

Gesetzestext: § 27 BeamtStG

§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.


Als Beispiel für Landesrecht ist hier NRW aufgeführt:

§ 71 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit (LBesG NRW)

(1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden. Ist oder wird die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähigkeit hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung ermäßigt, wird der nach Satz 2 errechnete Zuschlag anteilig in Höhe des Quotienten aus der insgesamt ermäßigten Arbeitszeit und der aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit ermäßigten Arbeitszeit gewährt.

Häufige Fragen (FAQ) zur begrenzten Dienstfähigkeit

Wird man bei begrenzter Dienstfähigkeit pensioniert?

Nein. Nach dem gesetzlichen Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ soll § 27 BeamtStG eine vorzeitige Zurruhesetzung ausdrücklich verhindern, sofern noch mindestens 50 % der Arbeitszeit geleistet werden können.

Wie viel Gehalt erhält man bei begrenzter Dienstfähigkeit?

Die Bezüge richten sich nach dem reduzierten Arbeitszeitanteil, werden jedoch durch einen gesetzlichen Ausgleichszuschlag aufgestockt (z. B. 50 % des Differenzbetrags zur Vollzeitbesoldung).

Bleibt der volle Beihilfeanspruch erhalten?

Ja. Teildienstfähige Beamtinnen und Beamte behalten ihren Beihilfeanspruch in vollem Umfang und ohne prozentuale Kürzung bei.

Sind Nebentätigkeiten während der Teildienstfähigkeit erlaubt?

Nebentätigkeiten unterliegen einer besonders strengen Genehmigungspraxis (§ 40 BeamtStG) und dürfen in der Regel höchstens ein Fünftel der reduzierten Arbeitszeit betragen.

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