Begrenzte Dienstfähigkeit von Beamten
Nicht jede gesundheitliche Einschränkung führt automatisch zur Pensionierung. Das Beamtenrecht kennt mit der begrenzten Dienstfähigkeit (auch Teildienstfähigkeit) ein wichtiges Instrument, um Beamte trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit weiter im Dienst zu halten.
Betroffene können ihre Aufgaben noch teilweise erfüllen, sind aber nicht mehr voll dienstfähig.
Die Regelung findet sich in § 27 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt die vergleichbare Vorschrift des § 45 BBG.
Gesetzliche Grundlage: § 27 BeamtStG
§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Wann liegt begrenzte Dienstfähigkeit vor?
Begrenzte Dienstfähigkeit kommt in Betracht, wenn Beamte zwar gesundheitlich eingeschränkt sind, aber ihre Dienstpflichten dauerhaft noch zu mindestens 50 % erfüllen können.
Sie ist damit eine Zwischenstufe zwischen voller Dienstfähigkeit und vollständiger Dienstunfähigkeit.
Wichtig ist auch: Begrenzte Dienstfähigkeit ist nicht endgültig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine spätere Wiederherstellung der Dienstfähigkeit möglich sein.
Wie läuft das Verfahren ab?
In der Praxis wird begrenzte Dienstfähigkeit meist durch den Dienstherrn geprüft, wenn Zweifel an der vollen Einsatzfähigkeit bestehen.
- Der Dienstherr ordnet eine amtsärztliche Untersuchung an.
- Das Gutachten klärt, ob Dienstunfähigkeit oder Teildienstfähigkeit vorliegt.
- Die Behörde legt fest, in welchem Umfang noch Dienst geleistet werden kann.
Beamte sind verpflichtet, an der Untersuchung mitzuwirken.
Was bedeutet das praktisch im Dienst?
Wird begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt, bleiben Betroffene grundsätzlich in ihrem statusrechtlichen Amt. Die Arbeitszeit wird jedoch reduziert.
Das ist keine freiwillige Teilzeit, sondern ein Teilzeitstatus eigener Art.
Eine Tätigkeit unterhalb des bisherigen Amtes ist nur mit Zustimmung zulässig. Denn auch bei begrenzter Dienstfähigkeit besteht grundsätzlich der Anspruch, weiterhin eine dem Amt entsprechende Tätigkeit auszuüben (siehe: amtsangemessene Beschäftigung).
Auswirkungen auf Bezüge und Nebentätigkeiten
Die begrenzte Dienstfähigkeit führt in der Regel zu finanziellen Änderungen:
- Kürzung der Dienstbezüge entsprechend der reduzierten Arbeitszeit
- Zuschläge zur teilweisen Abfederung möglich
- Spätere Auswirkungen auf die Versorgung/Pension. Mehr dazu: Beamtenpension und Versorgung
Auch Nebentätigkeiten werden strenger bewertet, da sie sich an der verkürzten persönlichen Arbeitszeit orientieren (siehe auch: Nebentätigkeit von Beamten).
Regelungen des Bundes (§ 45 BBG)
Für Bundesbeamte enthält § 45 BBG eine vergleichbare Regelung. Ergänzend gibt es Verwaltungshinweise, die das Verfahren konkretisieren:
Praxis-Hinweis (Bund, Rundschreiben vom 16.07.2021):
- Begrenzte Dienstfähigkeit ist festzustellen, wenn mindestens 50 % Dienstleistung möglich sind.
- Die Arbeitszeit ist entsprechend herabzusetzen.
- Nebentätigkeiten dürfen regelmäßig nicht mehr als ein Fünftel der reduzierten Arbeitszeit betragen.
- Personalrat und Schwerbehindertenvertretung können beteiligt sein.
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (Beispiel NRW)
Die Länder regeln Zuschläge und Berechnung der Besoldung in eigenen Besoldungsgesetzen. Das Beispiel Nordrhein-Westfalen zeigt, wie Zuschläge die Kürzung der Bezüge teilweise abfedern können:
LBesG NRW (§ 71 Zuschlag):
(1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden. Ist oder wird die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähigkeit hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung ermäßigt, wird der nach Satz 2 errechnete Zuschlag anteilig in Höhe des Quotienten aus der insgesamt ermäßigten Arbeitszeit und der aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit ermäßigten Arbeitszeit gewährt. § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 finden auf den Zuschlag keine Anwendung.
(2) Hier nicht dargestellt
(LBesG NRW, Stand: 13.12.2025)
FAQ: Begrenzte Dienstfähigkeit
Wird man bei begrenzter Dienstfähigkeit pensioniert?
Nein. Gerade das soll § 27 BeamtStG verhindern. Die Teildienstfähigkeit geht dem Ruhestand vor.
Wie viel Arbeitszeit muss mindestens möglich sein?
Mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.
Hat das Auswirkungen auf die Pension?
Ja. Reduzierte Dienstzeit kann sich langfristig auf die Versorgung auswirken.
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