Rücknahme der Ernennung von Beamten

Wurde eine Beamtin oder ein Beamter unter fehlerhaften oder rechtswidrigen Umständen ernannt, kann der Dienstherr den Statusakt nachträglich aufheben. Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 12 abschließend, wann eine Ernennung rückwirkend (ex tunc) zurückzunehmen ist. Für Bundesbeamte gilt die inhaltsgleiche Vorschrift in § 14 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Die Rücknahme der Ernennung auf einen Blick:
• Zwingende Rücknahme (§ 12 Abs. 1): Pflicht zur Aufhebung bei arglistiger Täuschung, Bestechung, Zwang oder gravierenden Vorstrafen.
• Soll-Rücknahme (§ 12 Abs. 2): Bei vorangegangener Dienstentfernung oder Aberkennung des Ruhegehalts im Disziplinarverfahren.
• Rückwirkung (ex tunc): Das Beamtenverhältnis gilt rechtlich als von Anfang an nicht begründet.
• Keine Frist bei Täuschung: Bei arglistiger Täuschung oder Bestechung kann die Rücknahme auch noch nach vielen Jahren ausgesprochen werden.
• Besoldungsrückforderung: Bei vorsätzlicher Täuschung droht die Rückzahlung empfangener Dienstbezüge.

Zwingende Rücknahmegründe (§ 12 Abs. 1 BeamtStG)

Liegt einer der folgenden Tatbestände vor, hat der Dienstherr kein Ermessen; die Ernennung muss zurückgenommen werden:

Soll-Rücknahme bei Disziplinarmaßnahmen (§ 12 Abs. 2 BeamtStG)

Die Ernennung soll in der Regel zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn bei der Einstellung unbekannt war, dass gegen den Beamten in einem früheren Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Die Behörde darf hiervon nur in seltenen Ausnahmefällen abweichen.

Abgrenzung zur Nichtigkeit (§ 11 BeamtStG): Während eine nichtige Ernennung wegen gravierender Form- oder Zuständigkeitsfehler von Anfang an rechtlich inexistent ist (Nichtigkeit der Ernennung), war eine zurücknehmbare Ernennung zunächst voll wirksam. Sie wird erst durch den förmlichen Rücknahmebescheid rückwirkend vernichtet.

Rechtsfolgen: Statusverlust & Besoldungsrückforderung

Die Rücknahme greift mit Wirkung für die Vergangenheit ein:

Beispiele aus der Rechtsprechung

Gesetzestext: § 12 BeamtStG (Rücknahme der Ernennung)

§ 12 Rücknahme der Ernennung

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
  3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
  4. eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

Häufige Fragen (FAQ) zur Rücknahme der Ernennung

Kann jede fehlerhafte Ernennung einfach zurückgenommen werden?

Nein. § 12 BeamtStG listet die Rücknahmegründe abschließend auf. Ein bloßer Irrtum der Behörde über die fachliche Eignung oder eine falsche Beurteilung berechtigen nicht zur Rücknahme der Ernennung.

Gilt für die Rücknahme eine Verjährungsfrist?

Wurde die Ernennung durch arglistige Täuschung oder Bestechung erschlichen, gibt es keine Verjährung; die Rücknahme ist zeitlich unbeschränkt möglich. In den übrigen Fällen gelten gesetzliche Ausschlussfristen (in der Regel sechs Monate bis ein Jahr ab Kenntnis).

Was passiert mit Pensionsansprüchen nach einer Rücknahme?

Da das Beamtenverhältnis rückwirkend erlischt, entfallen sämtliche beamtenrechtlichen Pensionsansprüche. Der Betroffene wird für die geleistete Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Welche Rechtsmittel gibt es gegen einen Rücknahmebescheid?

Gegen den Rücknahmebescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt und anschließend Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Foren für Beamtinnen und Beamte

Haben Sie Fragen zur Rechtmäßigkeit einer Ernennung, zu Anhörungen, beamtenrechtlichen Täuschungsvorwürfen oder Rückforderungsbescheiden? In unseren Foren können Sie sich kostenlos austauschen:

Frage im Forum stellen

Kostenlos & ohne Anmeldung möglich

Foren im Überblick:

Weiterführende Themen zum Status- & Ernennungsrecht:


 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst