Rücknahme der Ernennung von Beamten

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 12 die Rücknahme von Beamtenernennungen. Für Beamte des Bundes gilt ergänzend § 14 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 12 Rücknahme der Ernennung

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
  3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
  4. eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.
(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Zwingende Rücknahme (§ 12 Abs. 1 BeamtStG)

In den in Absatz 1 genannten Fällen muss die Ernennung zwingend mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das Beamtenverhältnis gilt dann rechtlich als von Anfang an nicht wirksam begründet.

Typische Fallkonstellationen sind arglistige Täuschungen im Bewerbungsverfahren, etwa durch das Verschweigen relevanter strafrechtlicher Verurteilungen oder schwerwiegender charakterlicher Mängel.

Ermessensrücknahme (§ 12 Abs. 2 BeamtStG)

In Absatz 2 ist geregelt, dass die Ernennung „soll“ zurückgenommen werden. Hier besteht grundsätzlich ein intendiertes Ermessen des Dienstherrn.

Betroffen sind insbesondere Fälle, in denen gegen die ernannte Person bereits ein Disziplinarverfahren mit der Höchstmaßnahme erkannt worden war.

Unterschied zur Nichtigkeit der Ernennung

Die Rücknahme nach § 12 BeamtStG ist von der Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 BeamtStG zu unterscheiden. Während bei der Nichtigkeit besonders gravierende formelle oder materielle Mängel vorliegen, setzt die Rücknahme eine zunächst wirksame Ernennung voraus, die nachträglich aufgehoben wird.

Rechtsfolgen der Rücknahme

Die Rücknahme wirkt grundsätzlich ex tunc (rückwirkend). Das Beamtenverhältnis gilt dann als von Anfang an nicht bestanden. Dies kann auch Rückforderungsansprüche hinsichtlich gezahlter Bezüge auslösen.

Gleichzeitig können disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen hinzukommen, wenn die Rücknahme auf Täuschung oder strafbares Verhalten gestützt wird.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Landesrechtliche Ergänzungen (Beispiel NRW)

Die Länder regeln das Verfahren ergänzend. So bestimmt § 17 LBG NRW insbesondere Fristen, Anhörungspflichten und Bekanntgabeerfordernisse bei der Rücknahme.

FAQ: Rücknahme der Ernennung

Foren für Beamte

In unseren Foren können Sie kostenlos Fragen stellen und Erfahrungen austauschen:

 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst