Entlassung von Beamten kraft Gesetzes

Nicht jede Beendigung eines Beamtenverhältnisses erfolgt durch Entlassungsverfügung oder Disziplinarmaßnahme. In bestimmten Fällen endet das Beamtenverhältnis automatisch – man spricht dann von einer Entlassung kraft Gesetzes.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 22 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt die vergleichbare Regelung in § 31 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Gesetzliche Grundlage: § 22 BeamtStG

§ 22 Entlassung kraft Gesetzes

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
  1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder
  2. sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Einordnung in der Praxis

Die Entlassung kraft Gesetzes ist eine besondere Form der Beendigung des Beamtenverhältnisses, weil sie automatisch eintritt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein gesonderter Verwaltungsakt ist dafür nicht erforderlich.

In der Praxis ist vor allem § 22 Absatz 4 BeamtStG bedeutsam: Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet, wenn die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden wird.

Besteht die Prüfung, folgt häufig die Ernennung in ein neues Beamtenverhältnis, zum Beispiel als Beamter auf Probe. Mehr dazu finden Sie auch unter: Ernennung von Beamten.

Von der Entlassung kraft Gesetzes abzugrenzen ist die Entlassung durch Verwaltungsakt, bei der der Dienstherr ausdrücklich eine Entscheidung trifft.

Die Bundesländer haben in ihren Beamtengesetzen häufig ergänzende Vorschriften getroffen, zum Beispiel zur Altersgrenze oder zu Sonderfällen bei kommunalen Wahlbeamten.

FAQ: Entlassung kraft Gesetzes

Was bedeutet „Entlassung kraft Gesetzes“?

Das Beamtenverhältnis endet automatisch durch eine gesetzliche Vorschrift, ohne dass eine ausdrückliche Entlassungsverfügung erforderlich ist.

Wann endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf automatisch?

Nach § 22 Absatz 4 BeamtStG endet es mit dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder mit dem Tag der bestandenen Prüfung.

Ist eine Entlassung kraft Gesetzes eine Disziplinarmaßnahme?

Nein. Sie ist keine Strafe, sondern eine gesetzlich vorgesehene Beendigung des Beamtenverhältnisses in bestimmten Situationen.

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