Verwaltungsrechtsweg für Beamte
Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis werden grundsätzlich vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen. Rechtsgrundlage ist § 54 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 126 Bundesbeamtengesetz (BBG).
Gesetzliche Grundlage (§ 54 BeamtStG)
§ 54 Verwaltungsrechtsweg
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Was bedeutet Verwaltungsrechtsweg?
Der Verwaltungsrechtsweg führt zu den Verwaltungsgerichten:
- Verwaltungsgericht (VG)
- Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof (OVG/VGH)
- Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Das Vorverfahren (Widerspruch)
Vor einer Klage ist grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Dies nennt man Vorverfahren.
Erst wenn ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Einige Bundesländer haben das Widerspruchsverfahren in bestimmten Bereichen abgeschafft.
Keine aufschiebende Wirkung bei Versetzung oder Abordnung
Nach § 54 Abs. 4 BeamtStG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Versetzung oder Abordnung keine aufschiebende Wirkung.
Das bedeutet: Die Maßnahme bleibt zunächst wirksam. Wer sich dagegen wehren will, muss zusätzlich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen.
Typische beamtenrechtliche Klagen
- Anfechtungsklage gegen eine Versetzung
- Klage gegen eine dienstliche Beurteilung
- Klage auf Beförderung (Konkurrentenstreit)
- Klage gegen Disziplinarmaßnahmen
- Klage auf Besoldung oder Versorgung
FAQ zum Verwaltungsrechtsweg für Beamte
-
Muss ich immer zuerst Widerspruch einlegen?
In der Regel ja. Ausnahmen bestehen, wenn Landesrecht das Vorverfahren abschafft. -
Hat meine Klage aufschiebende Wirkung?
Nicht bei Abordnung oder Versetzung. Hier ist ein Eilantrag erforderlich. -
Welches Gericht ist zuständig?
Das Verwaltungsgericht am Sitz der Behörde oder am Dienstort. -
Brauche ich einen Anwalt?
Vor dem Verwaltungsgericht nicht zwingend, aber dringend empfehlenswert. Ab der zweiten Instanz besteht Anwaltszwang.
Foren für Beamte
In unseren Foren können Sie Fragen zum Verwaltungsverfahren stellen:
- Forum Beamte
- Forum Kommunalbeamte
- Forum Landesbeamte
- Forum Bundesbeamte
- Forum Ausbildung / Studium Beamte
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