Wechsel von Beamten

Ein Wechsel von Beamten kann innerhalb eines Bundeslandes, zwischen Bundesländern oder zwischen Land und Bund erfolgen. Juristisch spricht man vom Dienstherrenwechsel.

Die maßgeblichen Regelungen finden sich in §§ 13 ff. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG).

Gesetzliche Grundlage (§ 13 BeamtStG)

§ 13 Grundsatz

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Welche Arten von Wechseln gibt es?

1. Wechsel innerhalb eines Bundeslandes

Erfolgt der Wechsel innerhalb desselben Dienstherrn (z.B. innerhalb eines Landes), gelten die jeweiligen Landesbeamtengesetze.

Typische Formen sind:

2. Wechsel in ein anderes Bundesland

Bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland handelt es sich um einen landesübergreifenden Dienstherrenwechsel. Hier gelten §§ 13–19 BeamtStG.

Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

3. Wechsel vom Land zum Bund (oder umgekehrt)

Auch der Wechsel in die Bundesverwaltung oder von dort in ein Land stellt einen Dienstherrenwechsel dar. Für Bundesbeamte gelten ergänzend die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG).

Wichtige Folge: Fortsetzung des Beamtenverhältnisses

Beim Dienstherrenwechsel endet das Beamtenverhältnis nicht. Es wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Dienstzeiten bleiben grundsätzlich erhalten.

Besoldungsrechtliche und versorgungsrechtliche Fragen richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften des neuen Dienstherrn.

Weitere Regelungen im BeamtStG

Häufige Fragen zum Dienstherrenwechsel

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