Wechsel von Beamten
Ein Wechsel von Beamten kann innerhalb eines Bundeslandes, zwischen Bundesländern oder zwischen Land und Bund erfolgen. Juristisch spricht man vom Dienstherrenwechsel.
Die maßgeblichen Regelungen finden sich in §§ 13 ff. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG).
Gesetzliche Grundlage (§ 13 BeamtStG)
§ 13 Grundsatz
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Welche Arten von Wechseln gibt es?
1. Wechsel innerhalb eines Bundeslandes
Erfolgt der Wechsel innerhalb desselben Dienstherrn (z.B. innerhalb eines Landes), gelten die jeweiligen Landesbeamtengesetze.
Typische Formen sind:
- Abordnung
- Versetzung
- Umsetzung innerhalb derselben Behörde
2. Wechsel in ein anderes Bundesland
Bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland handelt es sich um einen landesübergreifenden Dienstherrenwechsel. Hier gelten §§ 13–19 BeamtStG.
Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
3. Wechsel vom Land zum Bund (oder umgekehrt)
Auch der Wechsel in die Bundesverwaltung oder von dort in ein Land stellt einen Dienstherrenwechsel dar. Für Bundesbeamte gelten ergänzend die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG).
Wichtige Folge: Fortsetzung des Beamtenverhältnisses
Beim Dienstherrenwechsel endet das Beamtenverhältnis nicht. Es wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Dienstzeiten bleiben grundsätzlich erhalten.
Besoldungsrechtliche und versorgungsrechtliche Fragen richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften des neuen Dienstherrn.
Weitere Regelungen im BeamtStG
- § 14 Abordnung
- § 15 Versetzung
- § 16 Umbildung einer Körperschaft
- § 17 Rechtsfolgen der Umbildung
- § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
- § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Häufige Fragen zum Dienstherrenwechsel
-
Kann ein Beamter den Wechsel verlangen?
Ein Anspruch besteht grundsätzlich nicht. Die Entscheidung liegt im Ermessen der beteiligten Dienstherren. -
Bleiben meine Dienstzeiten erhalten?
Ja. Das Beamtenverhältnis wird fortgesetzt, sodass ruhegehaltfähige Dienstzeiten grundsätzlich erhalten bleiben. -
Ändert sich meine Besoldung?
Die Besoldung richtet sich nach dem Recht des neuen Dienstherrn. Besoldungstabellen können sich daher unterscheiden. -
Ist ein Wechsel auch während der Probezeit möglich?
Grundsätzlich ja, sofern die beteiligten Dienstherren zustimmen.
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