Nichtigkeit der Ernennung von Beamten

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 11, unter welchen Voraussetzungen eine Ernennung von Beamten von Anfang an nichtig ist. Für Beamte des Bundes gilt eine vergleichbare Regelung in § 13 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Gesetzliche Grundlage: § 11 BeamtStG

§ 11 Nichtigkeit der Ernennung

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
  1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
  2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
  3. zum Zeitpunkt der Ernennung
    a) nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
    b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
    c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
  1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
  2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
  3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Einordnung: Wann ist eine Ernennung nichtig?

In § 11 Absatz 1 werden Konstellationen genannt, bei denen Ernennungen von Anfang an unwirksam sind. Die Feststellung der Nichtigkeit erfolgt durch Verwaltungsakt und muss dem Beamten schriftlich bekannt gegeben werden. Eine Nichtigkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn:

Heilung von Fehlern (§ 11 Abs. 2 BeamtStG)

Nicht jeder Fehler führt zwingend zur endgültigen Unwirksamkeit. § 11 Absatz 2 enthält Fälle, in denen eine fehlerhafte Ernennung nachträglich bestätigt oder geheilt werden kann. Die Prüfung einer möglichen Heilung ist aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zwingend geboten.

Abgrenzung: Rücknahme der Ernennung (§ 12 BeamtStG)

Neben der Nichtigkeit nach § 11 kann auch eine Rücknahme der Ernennung nach § 12 BeamtStG dazu führen, dass das Beamtenverhältnis rückwirkend als nicht bestanden gilt.

Landesrechtliche Ergänzungen (Beispiel NRW)

Die Bundesländer haben in ihren Beamtengesetzen ergänzende Vorschriften getroffen. Beispiel Nordrhein-Westfalen:
§ 17 Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung

(1) In den Fällen des § 11 des Beamtenstatusgesetzes ist die Nichtigkeit festzustellen und dies der oder dem Ernannten oder im Falle des Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie zu verbieten.
Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall
  1. des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,
  2. des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder
  3. des § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahme
abgelehnt worden ist.
Die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die gewährten Leistungen können belassen werden.

(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)

FAQ: Häufige Fragen zur nichtigen Ernennung

Wann ist eine Ernennung automatisch unwirksam?
Eine Ernennung ist nichtig, wenn ein besonders schwerer Fehler vorliegt, z.B. wenn die Ernennung durch eine unzuständige Behörde ausgesprochen wurde oder grundlegende Voraussetzungen fehlten.

Kann eine fehlerhafte Ernennung nachträglich geheilt werden?
Ja. § 11 Abs. 2 BeamtStG nennt Fälle, in denen Fehler durch Bestätigung oder nachträgliche Ausnahmezulassung geheilt werden können.

Welche Folgen hat eine nichtige Ernennung?
Das Beamtenverhältnis gilt als von Anfang an nicht wirksam begründet. Dadurch können auch spätere Ernennungen (z.B. Beförderungen) rechtlich fraglich werden.

Was ist der Unterschied zur Rücknahme der Ernennung?
Die Rücknahme nach § 12 BeamtStG betrifft rechtswidrige Ernennungen, während § 11 BeamtStG besonders schwerwiegende Fälle der Nichtigkeit regelt.

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