Nichtigkeit der Ernennung von Beamten

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 11 die Nichtigkeit einer Ernennung. Für Beamte des Bundes gilt § 13 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 11 Nichtigkeit der Ernennung
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
  1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
  2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
  3. zum Zeitpunkt der Ernennung
    a) nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
    b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
    c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
  1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
  2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
  3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Kommentierung:

In § 11 Absatz 1 werden Konstellationen genannt, bei denen Ernennungen von Anfang an nichtig sind. Bei der Feststellung der Nichtigkeit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der dem Beamten schriftlich bekannt zu geben ist.

Das BVerwG hält trotz der Eigenständigkeit der beamtenrechtlichen Nichtigkeitsregelungen ergänzend das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für anwendbar (BVerwG 2 C 35.13): "Nur in tatbestandlicher Hinsicht sind die beamtenrechtlichen Regelungen eigenständige und die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes verdrängende Spezialnormen."

Eine neue, fehlerfreie Ernennung, die nach § 8 Abs. 4 BeamtStG nur für die Zukunft gilt, kann eine Nichtigkeit in Bezug auf den zurückliegenden Zeitraum nicht beseitigen.

§ 11 Absatz 2 weist Tatbestände aus, bei denen Fehler in einer Ernennung geheilt werden, so dass eine Ernennung doch von Anfang an wirksam ist. Die Prüfung, ob eine fehlerhafte Ernennung geheilt werden kann, ist aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zwingend geboten. Sofern eine Nichtigkeit der ursprünglichen Ernennung nicht beseitigt werden kann, ist ferner auch die Wirksamkeit folgender Ernennungen fraglich (z.B. Beförderung).

Neben der Nichtigkeit nach § 11 führt auch eine Rücknahme der Ernennung nach § 12 BeamtStG dazu, dass das Beamtenverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat.

Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. Beispiel LBG NRW:

§ 17 Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung
(1) In den Fällen des § 11 des Beamtenstatusgesetzes ist die Nichtigkeit festzustellen und dies der oder dem Ernannten oder im Falle des Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie zu verbieten.
Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall
  1. des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,
  2. des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder
  3. des § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahme
abgelehnt worden ist.
Die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die gewährten Leistungen können belassen werden.
(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)

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