Ehrenbeamte
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 5 die besondere Rechtsstellung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten. Dabei handelt es sich um Personen, die bestimmte öffentliche Aufgaben unentgeltlich wahrnehmen sollen.
Für Beamte des Bundes findet sich eine vergleichbare Vorschrift in § 6 Absatz 5 BBG.
Gesetzliche Grundlage: § 5 BeamtStG
§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art umgewandelt werden.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Typische Beispiele für Ehrenbeamte
Je nach Landesrecht können Ehrenbeamte insbesondere sein:
- ehrenamtliche Bürgermeister
- Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr (z.B. Wehrführer, Ortsbrandmeister)
- Ehrenstandesbeamte
- Ortsvorsteher oder Ortsteilbürgermeister
- Ortsgerichtsschöffen
- ehrenamtliche Beigeordnete
Besonderheiten des Ehrenbeamtenverhältnisses
In der Ernennungsurkunde muss ausdrücklich der Zusatz „unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter“ enthalten sein.
Ehrenbeamte erhalten in der Regel keine Beamtenbesoldung und keine klassische Beamtenversorgung, sondern meist lediglich eine Aufwandsentschädigung.
Je nach Ausgestaltung kann die Tätigkeit jedoch auch sozialversicherungspflichtig sein. Das Bundessozialgericht hat etwa entschieden, dass ehrenamtliche Bürgermeister unter bestimmten Voraussetzungen als abhängig Beschäftigte gelten können, wenn die Entschädigung den tatsächlichen Aufwand deutlich übersteigt.
Für einzelne Gruppen (z.B. Bürgermeister, Wehrführer) bestehen daher häufig besondere landesrechtliche Sonderregelungen.
Landesrechtliche Regelungen (Beispiel NRW)
Die Bundesländer treffen ergänzende Vorschriften, weil Ehrenbeamte eine besondere Stellung zwischen Ehrenamt und Beamtenverhältnis einnehmen. Ein Beispiel ist Nordrhein-Westfalen:
Der § 107 regelt unter anderem:
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können jederzeit verabschiedet werden. Bestimmte Vorschriften des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung, da das Ehrenbeamtenverhältnis eine besondere Rechtsform darstellt.
Im Übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse nach besonderen Vorschriften für die jeweilige Gruppe der Ehrenbeamten.
(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)
Auch versorgungsrechtliche Ansprüche können im Landesrecht geregelt sein, etwa bei einem Dienstunfall:
§ 83 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Erleidet eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter einen Dienstunfall (§ 36), so hat sie oder er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 39). Außerdem kann ihr oder ihm Ersatz von Sachschäden (§ 38) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen.
(LBeamtVG NRW vom 14.06.2016)
FAQ: Ehrenbeamte
Was ist ein Ehrenbeamter?
Ein Ehrenbeamter ist eine Person, die öffentliche Aufgaben unentgeltlich wahrnimmt, aber dennoch in einem besonderen Beamtenverhältnis steht (§ 5 BeamtStG).
Bekommen Ehrenbeamte Besoldung?
Nein. Ehrenbeamte erhalten in der Regel keine reguläre Beamtenbesoldung, sondern meist nur eine Aufwandsentschädigung.
Gibt es Versorgung bei Dienstunfällen?
Ja. Landesrecht kann vorsehen, dass Ehrenbeamte bei Dienstunfällen Ansprüche auf Heilbehandlung oder Unterhaltsbeiträge haben.
Kann ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden?
Nein. § 5 Abs. 3 BeamtStG schließt die Umwandlung in ein anderes Beamtenverhältnis aus.
Foren für Beamte
In unseren Foren können Sie kostenlos Fragen stellen und Erfahrungen austauschen:
- Forum Beamte (alle Dienstherren)
- Forum Kommunalbeamte
- Forum Landesbeamte
- Forum Bundesbeamte
- Forum Ausbildung / Studium Beamte

