Ehrenbeamte: Besonderheiten, Rechte und Pflichten
Das Ehrenbeamtenverhältnis stellt eine Sonderform des öffentlichen Dienstrechts dar. Es ermöglicht die Übertragung hoheitlicher Befugnisse an Personen, die ihre Aufgaben unentgeltlich bzw. ehrenamtlich ausüben.
• Gesetzliche Basis: § 5 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) für Landes- und Kommunalbeamte sowie § 6 Abs. 5 Bundesbeamtengesetz (BBG) für Bundesbeamte.
• Vergütung: Kein Anspruch auf Besoldung oder Pension, sondern Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung.
• Ernennung: Die Ernennungsurkunde muss zwingend den Zusatz „unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin / Ehrenbeamter“ enthalten.
• Umwandlungsverbot: Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Lebenszeit-, Probe- oder Zeitbeamtenverhältnis umgewandelt werden (§ 5 Abs. 3 BeamtStG).
Typische Praxisbeispiele für Ehrenbeamte
Ehrenbeamte sind vor allem auf kommunaler Ebene und im Katastrophenschutz unverzichtbar. Typische Funktionen sind:
- Freiwillige Feuerwehr: Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, Stadtbrandinspektoren, Wehrführer und Ortsbrandmeister.
- Kommunalpolitik: Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (in kleineren Gemeinden), Ortsvorsteher, Ortsteilbürgermeister sowie ehrenamtliche Beigeordnete.
- Justiz & Verwaltung: Schiedspersonen, Schöffen an Ortsgerichten (z. B. in Hessen) sowie Ehrenstandesbeamte.
- Auswärtiger Dienst: Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln auf Bundesebene.
Besonderheiten bei Status, Aufwandsentschädigung & Versorgung
Da Ehrenbeamte keine Berufsbeamten sind, weicht ihr rechtlicher Rahmen in wesentlichen Kernbereichen ab:
- Keine Planstelle & keine Altersgrenze: Für Ehrenbeamte gelten im Regelfall weder feste Stellenpläne noch die starren Pensionsaltersgrenzen des Berufsbeamtentums.
- Aufwandsentschädigung: Anstelle eines Grundgehalts wird ein pauschaler Aufwendungsersatz gezahlt. Übersteigt die Entschädigung den tatsächlichen Aufwand erheblich, kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Einzelfall eine Sozialversicherungspflicht entstehen.
- Dienstunfallfürsorge: Erleidet eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter während der Dienstausübung einen Unfall, greift die gesetzliche Unfallfürsorge (z. B. Anspruch auf Heilbehandlung und Sachschadensersatz nach § 83 LBeamtVG NRW).
- Jederzeitige Verabschiedung: Ehrenbeamte können nach Maßgabe der Landesgesetze (z. B. § 107 LBG NRW) durch den Dienstherrn jederzeit verabschiedet oder bei Verlust des Vertrauens abberufen werden.
Gesetzestexte: BeamtStG und Landesrecht (Beispiel NRW)
Das Beamtenstatusgesetz legt den bundeseinheitlichen Rahmen für die Berufung fest:
§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art umgewandelt werden.
Als Beispiel für Landesrecht ist hier NRW aufgeführt:
§ 83 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (LBeamtVG NRW)
Erleidet eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter einen Dienstunfall (§ 36), so hat sie oder er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 39). Außerdem kann ihr oder ihm Ersatz von Sachschäden (§ 38) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen.
Häufige Fragen (FAQ) zu Ehrenbeamten
Was ist der Unterschied zwischen einem Ehrenamt und einem Ehrenbeamtenverhältnis?
Ein allgemeines Ehrenamt (z. B. im Verein) ist privatrechtlich organisiert. Ein Ehrenbeamter wird hingegen förmlich durch Übergabe einer Ernennungsurkunde berufen, leistet den Diensteid und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.
Haben Ehrenbeamte Anspruch auf Beihilfe?
Nein. Da Ehrenbeamte keine Versorgungsbezüge oder Besoldung erhalten, besteht in der Regel kein Anspruch auf staatliche Beihilfe im Krankheitsfall; die Krankenversicherung verbleibt im privaten bzw. gesetzlichen Hauptberuf.
Gelten Dienstpflichten auch für Ehrenbeamte?
Ja. Auch Ehrenbeamte unterliegen den zentralen beamtenrechtlichen Grundpflichten wie der Amtsverschwiegenheit, der Verfassungstreue und dem Verbot der Vorteilsannahme.
Können Ehrenbeamte disziplinarisch belangt werden?
Ja. Bei schweren Pflichtverletzungen oder Verfehlungen können Ehrenbeamte nach Maßgabe der Disziplinargesetze gerügt, mit Geldbußen belegt oder aus dem Ehrenbeamtenverhältnis entfernt werden.
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Weiterführende Themen zum Status- & Beamtenrecht:
- Arten des Beamtenverhältnisses (§ 4 BeamtStG)
- Beamtenverhältnis auf Zeit & Wahlbeamte (§ 6 BeamtStG)
- Ernennung von Beamten (§ 8 BeamtStG)
- Dienstunfallrecht & Unfallfürsorge
- Dienstvergehen & Pflichtverletzungen (§ 47 BeamtStG)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Inhaltsübersicht

