Verfassungstreuepflicht, Neutralitätspflicht und Mäßigungsgebot von Beamten

Beamtinnen und Beamte unterliegen besonderen verfassungsrechtlichen Grundpflichten. Diese ergeben sich aus § 33 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 60 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Gesetzliche Grundlage

§ 33 Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Verfassungstreuepflicht

Beamte müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und aktiv für deren Erhaltung eintreten. Dies ist mehr als ein bloßes Unterlassen verfassungsfeindlichen Verhaltens – es besteht eine positive Loyalitätspflicht gegenüber dem Staat.

Verfassungsfeindliche Aktivitäten oder extremistische Betätigungen können Zweifel an der persönlichen Eignung begründen und disziplinarrechtliche Folgen haben.

Eine Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen oder extremistischen Organisation kann Zweifel an der persönlichen Eignung für das Beamtenverhältnis begründen.

Neutralitätspflicht

Beamte dienen dem ganzen Volk – nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen.

Politische Betätigung ist grundsätzlich zulässig, darf aber nicht den Eindruck erwecken, dass dienstliche Entscheidungen parteipolitisch beeinflusst werden.

Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot

Bei politischer Betätigung müssen Beamte Mäßigung und Zurückhaltung wahren. Öffentliche Äußerungen dürfen das Vertrauen in eine sachliche, unparteiische Amtsführung nicht beeinträchtigen.

Die Pflicht zur Mäßigung gilt auch für Äußerungen in sozialen Netzwerken wie Facebook, X (ehemals Twitter) oder in Messenger-Chatgruppen. Extremistische oder menschenverachtende Äußerungen können disziplinarrechtliche Konsequenzen haben – selbst wenn sie außerhalb des Dienstes erfolgen.

Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gilt auch für Beamte, wird jedoch durch ihre besondere Treue- und Loyalitätspflicht eingeschränkt.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Verstöße gegen die Verfassungstreue- oder Neutralitätspflicht können ein Dienstvergehen darstellen und ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen.

Grenzen der Pflicht

Nicht jede politische Meinungsäußerung ist unzulässig. Im dienstlichen Gespräch oder im privaten Umfeld darf Kritik an staatlicher Politik geäußert werden, solange das Vertrauen in die unparteiische Amtsführung nicht erschüttert wird.

FAQ zu Verfassungstreue, Neutralität und Mäßigungsgebot

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