Verweis im Beamtenrecht
Der Verweis ist die mildeste Disziplinarmaßnahme im Beamtenrecht. Er wird in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Für Bundesbeamte gilt § 6 Bundesdisziplinargesetz (BDG).
Gesetzliche Grundlage (§ 6 BDG)
§ 6 Verweis
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Was ist ein Verweis?
Der Verweis ist ein formeller schriftlicher Tadel, der im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen wird.
Er setzt ein Dienstvergehen voraus, das jedoch nur eine geringe Vertrauensbeeinträchtigung verursacht hat.
Abgrenzung zu bloßen Missbilligungen
Nicht jede Rüge oder Ermahnung ist eine Disziplinarmaßnahme.
Mildere dienstrechtliche Reaktionen sind beispielsweise:
- Zurechtweisungen
- Ermahnungen
- Belehrungen
- Kritische Hinweise
- Warnungen
Nur wenn die Maßnahme ausdrücklich als „Verweis“ bezeichnet wird, liegt eine Disziplinarmaßnahme vor.
Voraussetzungen für einen Verweis
- Vorliegen eines Dienstvergehens
- Geringe Schwere des Verstoßes
- Nur geringe Vertrauensbeeinträchtigung
- Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes
Bei der Entscheidung sind insbesondere frühere Beurteilungen, Vorbelastungen und persönliche Umstände zu berücksichtigen.
Stellung im Sanktionssystem
Der Verweis ist die mildeste Disziplinarmaßnahme:
Verwertungsverbot (§ 16 BDG)
Nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist darf der Verweis nicht mehr zu Lasten des Beamten verwertet werden.
§ 16 BDG – Verwertungsverbot (Auszug)
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
Beispiele aus der Rechtsprechung
- Unbefugte Vorlage dienstlicher Dokumente in einem Zivilverfahren (Verstoß gegen Amtsverschwiegenheit).
- Beleidigende Äußerungen gegenüber Vorgesetzten im internen System.
- Dienstantritt ohne vorgeschriebene Uniform oder Ausrüstung.
- Eigenmächtiges Verlassen des Dienstes ohne Abstimmung.
- Anzügliche Bemerkungen gegenüber Kolleginnen oder Kollegen.
FAQ zum Verweis im Beamtenrecht
-
Wird ein Verweis in die Personalakte aufgenommen?
Ja. Er wird Bestandteil der Personalakte, unterliegt jedoch dem Verwertungsverbot. -
Kann ich mich gegen einen Verweis wehren?
Ja. Der Verweis ist ein Verwaltungsakt und kann mit Widerspruch und Klage angegriffen werden. -
Verhindert ein Verweis eine Beförderung?
Nicht zwingend. Nach Tilgung darf er nicht mehr berücksichtigt werden. -
Ist ein Verweis eine Vorstrafe?
Nein. Es handelt sich um eine disziplinarrechtliche Maßnahme, nicht um eine strafrechtliche Verurteilung.
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