Beamte: Verweis

Der Verweis aus dem Beamtenverhältnis ist eine Disziplinarmaßnahme gegen Beamte. Diese wird in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Beispiel Bundesdisziplinargesetz (BDG):

§ 6 Verweis
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

Kommentierung:

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Der Behörde steht ein Auswahlermessen bezüglich der zu treffenden Maßnahme zu. Neben den in § 6 genannten missbilligenden Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen) gibt es weitere – mildere – dienstrechtliche Reaktionsmöglichkeiten. Das sind zum Beispiel tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorbehalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen oder dringliche Ersuchen (M 21 K 12.3098).

Die mildeste Form einer Disziplinarmaßnahme erfolgt in Form eines Verweises.

Übersicht der Disziplinarmaßnahme: Der Verweis kommt infrage, wenn durch das / die Dienstvergehen Auch das Persönlichkeitsbild des Beamten ist im Disziplinarverfahren zu berücksichtigen (z.B. Beurteilung, frühere Dienstvergehen, Erkrankungen).

Der Verweis wird durch Disziplinarverfügung ausgesprochen und stellt damit einen schriftlichen Tadel dar.

Der Bund und die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in Verwaltungsvorschriften und Erlassen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. Beispiel: Richtlinien für das Disziplinarverfahren (Disziplinar-Richtlinien, DiszR, Fassung vom 19.08.2009) des BMF:

  1. Die Verhängung eines Verweises steht bei entsprechender Bewährung einer Beförderung nicht entgegen.
  2. Bei Zusammentreffen von beamtenrechtlicher Missbilligung und disziplinarrechtlicher Einstellung sind diese unter Hinweis aufeinander getrennt zu verfügen.
    Eine zusätzliche Anhörung entfällt nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens, soweit dort eine Anhörung erfolgte. § 109 BBG
    Die Einstellungsverfügung wird Bestandteil der Teilakte Disziplinarverfahren, nicht jedoch die Missbilligung und ggf. die Stellungnahme des Beamten. § 106 BBG
    Für die Tilgung gilt insgesamt § 112 BBG. § 16 Abs. 5 BDG

Auszug aus § 16 BDG: Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen. (...)

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