Verweis im Beamtenrecht

Der Verweis ist die mildeste Disziplinarmaßnahme im Beamtenrecht. Er wird in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Für Bundesbeamte gilt § 6 Bundesdisziplinargesetz (BDG).

Gesetzliche Grundlage (§ 6 BDG)

§ 6 Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

Was ist ein Verweis?

Der Verweis ist ein formeller schriftlicher Tadel, der im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen wird.

Er setzt ein Dienstvergehen voraus, das jedoch nur eine geringe Vertrauensbeeinträchtigung verursacht hat.

Abgrenzung zu bloßen Missbilligungen

Nicht jede Rüge oder Ermahnung ist eine Disziplinarmaßnahme.

Mildere dienstrechtliche Reaktionen sind beispielsweise:

Nur wenn die Maßnahme ausdrücklich als „Verweis“ bezeichnet wird, liegt eine Disziplinarmaßnahme vor.

Voraussetzungen für einen Verweis

Bei der Entscheidung sind insbesondere frühere Beurteilungen, Vorbelastungen und persönliche Umstände zu berücksichtigen.

Stellung im Sanktionssystem

Der Verweis ist die mildeste Disziplinarmaßnahme:

Verwertungsverbot (§ 16 BDG)

Nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist darf der Verweis nicht mehr zu Lasten des Beamten verwertet werden.

§ 16 BDG – Verwertungsverbot (Auszug)

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

Beispiele aus der Rechtsprechung

FAQ zum Verweis im Beamtenrecht

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