Beamte: Geldbuße
Die Geldbuße ist eine Disziplinarmaßnahme gegen Beamte. Diese wird in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Beispiel Bundesdisziplinargesetz (BDG):
§ 7 Geldbuße
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
Kommentierung:
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.Die Geldbuße wird durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Der Bund und die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in Verwaltungsvorschriften und Erlassen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. Beispiel: Richtlinien für das Disziplinarverfahren (Disziplinar-Richtlinien, DiszR, Fassung vom 19.08.2009) des BMF:
Dienstbezüge sind:
Maßgeblich ist die Höhe der Bruttodienstbezüge des Monats, der dem Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung vorangeht.
Die Vollstreckung der Geldbuße richtet sich nach Nrn. 1 und 2 zu § 33 Abs. 1 DiszR.
Die Verhängung einer Geldbuße steht bei entsprechender Bewährung einer Beförderung nicht entgegen.
- Grundgehalt
- Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien
- Familienzuschlag
- Zulagen
- Vergütungen
- Auslandsdienstbezüge § 1 Abs. 2 BBesG
Maßgeblich ist die Höhe der Bruttodienstbezüge des Monats, der dem Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung vorangeht.
Die Vollstreckung der Geldbuße richtet sich nach Nrn. 1 und 2 zu § 33 Abs. 1 DiszR.
Die Verhängung einer Geldbuße steht bei entsprechender Bewährung einer Beförderung nicht entgegen.
Auszug aus § 16 BDG: Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Eine Geldbuße darf nach drei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen. (...)
Beispiele für Dienstvergehen, die mit einer Geldbuße geahndet wurden:
- Anzügliche Bemerkungen mit sexuellem Hintergrund auf einer Weihnachtsfeier lassen die einzuhaltende Distanz vermissen und sind insoweit keinesfalls zulässig. Mit dem dargestellten Verhalten hat der Kläger die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verletzt.(VG München, Urteil v. 13.10.2017 – M 19L DB 16.1186)
- Die Teilnahme als Beamter an einem Streik trotz bestehender Unterrichtsverpflichtung rechtfertigt eine verhängte Geldbuße in Höhe von 100 € (Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil 9 A 1/11 vom 19.08.2011)
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