Beamte: Geldbuße

Die Geldbuße ist eine Disziplinarmaßnahme gegen Beamte. Diese wird in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Beispiel Bundesdisziplinargesetz (BDG):

§ 7 Geldbuße
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

Kommentierung:

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Die Geldbuße wird durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

Übersicht der Disziplinarmaßnahme: Der Bund und die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in Verwaltungsvorschriften und Erlassen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. Beispiel: Richtlinien für das Disziplinarverfahren (Disziplinar-Richtlinien, DiszR, Fassung vom 19.08.2009) des BMF:
Dienstbezüge sind:
  • Grundgehalt
  • Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien
  • Familienzuschlag
  • Zulagen
  • Vergütungen
  • Auslandsdienstbezüge § 1 Abs. 2 BBesG
Zur Besoldung gehören ferner die sonstigen Bezüge. § 1 Abs. 3 BBesG
Maßgeblich ist die Höhe der Bruttodienstbezüge des Monats, der dem Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung vorangeht.
Die Vollstreckung der Geldbuße richtet sich nach Nrn. 1 und 2 zu § 33 Abs. 1 DiszR.
Die Verhängung einer Geldbuße steht bei entsprechender Bewährung einer Beförderung nicht entgegen.

Auszug aus § 16 BDG: Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Eine Geldbuße darf nach drei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen. (...)

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