Beamte: Geldbuße

Die Geldbuße ist eine mögliche Disziplinarmaßnahme gegen Beamte. Sie wird verhängt, wenn ein Dienstvergehen vorliegt, aber noch keine schwereren Maßnahmen wie eine Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich sind.

Die rechtliche Grundlage findet sich im Bundesdisziplinargesetz (BDG) sowie in den Disziplinargesetzen der Länder.

Gesetzliche Grundlage: § 7 BDG

§ 7 Geldbuße

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

Wann kommt eine Geldbuße in Betracht?

Eine Geldbuße wird typischerweise verhängt, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

In diesen Fällen ist der Dienstvorgesetzte verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Die Geldbuße wird anschließend durch eine Disziplinarverfügung ausgesprochen.

Einordnung: Disziplinarmaßnahmen im Überblick

Die Geldbuße gehört zu den klassischen Maßnahmen des Disziplinarrechts. Je nach Schwere des Dienstvergehens kommen insbesondere folgende Sanktionen in Betracht:

Was zählt zu den Dienstbezügen?

Für die Höhe der Geldbuße ist entscheidend, welche Bruttodienstbezüge maßgeblich sind. Hierzu enthalten Verwaltungsvorschriften nähere Hinweise.

Dienstbezüge sind insbesondere:

  • Grundgehalt
  • Leistungsbezüge (z.B. Professoren)
  • Familienzuschlag
  • Zulagen
  • Vergütungen
  • Auslandsdienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG)

Maßgeblich ist die Höhe der Bruttodienstbezüge des Monats, der dem Erlass der Disziplinarverfügung vorausgeht.

Die Verhängung einer Geldbuße steht einer späteren Beförderung bei entsprechender Bewährung nicht zwingend entgegen.

Tilgung und Verwertungsverbot (z.B. § 16 BDG)

Eine Geldbuße wirkt nicht unbegrenzt fort. Nach einer gewissen Zeit darf sie nicht mehr berücksichtigt werden:

Eine Geldbuße darf nach drei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang spielt auch die Personalakte eine wichtige Rolle.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Die folgenden Entscheidungen zeigen typische Fälle, in denen Gerichte eine Geldbuße als angemessene Disziplinarmaßnahme angesehen haben. Die Höhe hängt stets vom Gewicht des Dienstvergehens, dem Verschulden und den Umständen des Einzelfalls ab.

FAQ: Geldbuße im Beamtenrecht

Wann wird eine Geldbuße gegen Beamte verhängt?

Wenn ein Dienstvergehen vorliegt, aber noch keine schwereren Maßnahmen wie Zurückstufung oder Entfernung erforderlich sind.

Wie hoch kann eine Geldbuße sein?

Bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge, bei Anwärtern entsprechend der Anwärterbezüge (§ 7 BDG).

Wird eine Geldbuße dauerhaft in der Personalakte gespeichert?

Nein. Nach drei Jahren gilt ein Verwertungsverbot (§ 16 BDG), die Maßnahme darf dann nicht mehr berücksichtigt werden.

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