Beamte: Kürzung der Dienstbezüge

Die Kürzung der Dienstbezüge ist eine Disziplinarmaßnahme gegen Beamte. Diese wird in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Beispiel Bundesdisziplinargesetz (BDG):

§ 8 Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.

Kommentierung:

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Die Kürzung der Dienstbezüge wird durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

Übersicht der Disziplinarmaßnahmen: Der Bund und die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in Verwaltungsvorschriften und Erlassen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. Beispiel: Richtlinien für das Disziplinarverfahren (Disziplinar-Richtlinien, DiszR, Fassung vom 19.08.2009) des BMF:

Absatz 1:
  1. Die Schwere des Dienstvergehens bestimmt die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge. § 13 BDG
    Für die Festlegung des Kürzungsbruchteils sind die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich. Muster 11
    Zum Begriff der Dienstbezüge vgl. zu § 7 Sätze 1 - 3 DiszR.
  2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Regelkürzungssätze sind anzuwenden. Anlage 14 - BVerwG, Urteil vom 21.03.2001, 1 D 29.00 (Kürzungsbruchteil) Vom Regelfall abweichende wirtschaftliche Verhältnisse eines Beamten sind zu berücksichtigen.

Absatz 4:
Eine Verkürzung des Zeitraums der Beförderungssperre erfolgt unter der Voraussetzung, dass dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt erscheint.
Zuständig für die Entscheidung über die Verkürzung ist derjenige, der über die Disziplinarmaßnahme als solches befindet. Anlage 2

Auszug aus § 16 BDG: Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Eine Kürzung der Dienstbezüge darf nach drei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen. (...)

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