Beamte: Kürzung der Dienstbezüge

Die Kürzung der Dienstbezüge ist eine Disziplinarmaßnahme gegen Beamte. Sie wird im Bundesdisziplinargesetz (BDG) sowie in den Disziplinargesetzen der Länder geregelt.

Gesetzliche Grundlage: § 8 BDG

§ 8 Kürzung der Dienstbezüge

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.

(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.

Einordnung: Wann kommt eine Kürzung der Dienstbezüge in Betracht?

Die Kürzung der Dienstbezüge wird typischerweise verhängt, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorliegen und ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.

Sie wird regelmäßig durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

Übersicht: Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte

Verwaltungshinweise: Disziplinar-Richtlinien des Bundes (DiszR)

Ergänzend enthalten Verwaltungsvorschriften weitere Hinweise zur Anwendung, etwa die Disziplinar-Richtlinien des Bundesfinanzministeriums (DiszR).

Absatz 1:

  1. Die Schwere des Dienstvergehens bestimmt die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge. § 13 BDG. Für die Festlegung des Kürzungsbruchteils sind die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich. Muster 11.
  2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Regelkürzungssätze sind anzuwenden. Anlage 14 – BVerwG, Urteil vom 21.03.2001, 1 D 29.00. Abweichende wirtschaftliche Verhältnisse sind zu berücksichtigen.

Absatz 4:

Eine Verkürzung des Zeitraums der Beförderungssperre erfolgt unter der Voraussetzung, dass dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt erscheint.

Verwertungsverbot: Entfernung aus der Personalakte

Nach Ablauf bestimmter Fristen dürfen Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

Auszug aus § 16 BDG: Eine Kürzung der Dienstbezüge darf nach drei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Siehe dazu auch: Personalakte.

Beispiele aus der Rechtsprechung

FAQ: Kürzung der Dienstbezüge

Wie hoch darf die Kürzung ausfallen?

Nach § 8 BDG höchstens bis zu einem Fünftel der monatlichen Dienstbezüge.

Wie lange dauert die Kürzung?

Maximal drei Jahre, je nach Schwere des Dienstvergehens.

Hat die Maßnahme Folgen für Beförderungen?

Ja. Während der Kürzung besteht grundsätzlich eine Beförderungssperre.

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